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Äußerungen der Kommission

Anfrage an: Landtag NRW

Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union:

"(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat."
https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html

1.1.2013 wurde in NRW der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt.

Landtag Nordrhein-Westfalen hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde. Zuletzt in seiner Sitzung am 15. März 2017 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag).

1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu.
2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    7. November 2017
  • Frist
    9. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landtag NRW Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Äußerungen der Kommission [#25194]
Datum
7. November 2017 14:41
An
Landtag NRW
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union: "(3) Die Kommission wird von jeder beabsichtigten Einführung oder Umgestaltung von Beihilfen so rechtzeitig unterrichtet, dass sie sich dazu äußern kann. Ist sie der Auffassung, dass ein derartiges Vorhaben nach Artikel 107 mit dem Binnenmarkt unvereinbar ist, so leitet sie unverzüglich das in Absatz 2 vorgesehene Verfahren ein. Der betreffende Mitgliedstaat darf die beabsichtigte Maßnahme nicht durchführen, bevor die Kommission einen abschließenden Beschluss erlassen hat." https://dejure.org/gesetze/AEUV/108.html 1.1.2013 wurde in NRW der Rundfunkbeitrag eingeführt. Somit wurde zuvor die im Art. 108 Abs. 3 beschriebene Prozedur korrekt durchgeführt. Landtag Nordrhein-Westfalen hat allen Rundfunkänderungsstaatsvertragen zugestimmt und somit bestätigt, dass Prozedur korrekt durchlief und Äußerung der Kommission jedes Mal geholt wurde. Zuletzt in seiner Sitzung am 15. März 2017 gemäß Artikel 66 Satz 2 der Landesverfassung dem Zwanzigsten Staatsvertrages zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Zwanzigster Rundfunkänderungsstaatsvertrag). 1. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission vor Einführung der Rundfunkbeiträge unterrichtet wurde und ihre Äußerung dazu. 2. Bitte schicken Sie mir Information darüber, wann die Kommission zu jedem Rundfunkänderungsstaatsvertrag, der nach 2013 kam, unterrichtet wurde und ihre entsprechenden Äußerungen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landtag NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Auskunft nach dem IFG NRW. …
Von
Landtag NRW
Betreff
Äußerungen der Kommission [#25194]
Datum
7. November 2017 17:27
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in wunschgemäß bestätige ich den Eingang Ihres Antrags auf Auskunft nach dem IFG NRW. Mit freundlichen Grüßen

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Landtag NRW
Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheits…
Von
Landtag NRW
Betreff
Re: Äußerungen der Kommission [#25194]
Datum
20. November 2017 16:41
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in haben Sie vielen Dank für Ihre E-Mail. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) beantragen Sie die Übersendung von Informationen zu einem Verfahren gemäß Artikel 108 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union betreffend den Rundfunkbeitrag in Nordrhein-Westfalen bzw. Rundfunkänderungsstaatsverträge. Das IFG NRW vermittelt unter bestimmten Voraussetzungen einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer Stelle vorhandenen amtlichen Informationen, § 4 Absatz 1 IFG NRW. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen hier nicht vor. Für Rückfragen stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung. Melden Sie sich bitte, falls Sie einen rechtsmittelfähigen Bescheid benötigen sollten. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.