Aktenzeichen zum Berufungsverfahren von 11 L 1125/19.F sowie dessen Verfahrensstand

Das Aktenzeichen des von der KfW beantragten Berufungsverfahrens zum Verfahren BuzzFeed GmbH ./. Kreditanstalt für Wiederaufbau (11 L 1125/19.F), in dem mit Beschluss vom 29. Mai 2019 festgestellt worden war, dass die KfW nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als Behörde anzusehen ist.

Weiterhin bitte ich um Auskunft über den Verfahrensstand dieses Berufungsverfahrens sowie um Auskunft, wann mit einer Entscheidung (Beschluss der Nichtzulassung oder Urteil) in der Sache zu rechnen ist.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    22. Juni 2022
  • Frist
    26. Juli 2022
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Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Aktenzeic…
An Hessischer Verwaltungsgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Aktenzeichen zum Berufungsverfahren von 11 L 1125/19.F sowie dessen Verfahrensstand [#251970]
Datum
22. Juni 2022 23:10
An
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem HDSIG/HUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Aktenzeichen des von der KfW beantragten Berufungsverfahrens zum Verfahren BuzzFeed GmbH ./. Kreditanstalt für Wiederaufbau (11 L 1125/19.F), in dem mit Beschluss vom 29. Mai 2019 festgestellt worden war, dass die KfW nach § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als Behörde anzusehen ist. Weiterhin bitte ich um Auskunft über den Verfahrensstand dieses Berufungsverfahrens sowie um Auskunft, wann mit einer Entscheidung (Beschluss der Nichtzulassung oder Urteil) in der Sache zu rechnen ist.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 80 des Hessischen Datenschutz- und Informationsfreiheitsgesetzes (HDSIG) § 3 Abs. 1 des Hessischen Umweltinformationsgesetzes (HUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 85 HDSIG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 HUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 251970 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/251970/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Korrektur des Antragstexts
An Hessischer Verwaltungsgerichtshof Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Via
Briefpost
Betreff
Korrektur des Antragstexts
Datum
23. Juni 2022
An
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Status
geschwärzt
652,2 KB

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Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Ihre Anfrage vom 22.06.2022 Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem mit E-Mail vom 22.06.2022 geäußerten Wu…
Von
Hessischer Verwaltungsgerichtshof
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.06.2022
Datum
23. Juni 2022 15:39
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihrem mit E-Mail vom 22.06.2022 geäußerten Wunsch, nähere Informationen zum Berufungsverfahren BuzzFeed GmbH ./. KfW (VG Frankfurt 11 L 1125/19.F) zu erhalten, kann nicht entsprochen werden. Das in § 80 Abs. 1 Satz 1 HDSIG geregelte Recht auf Informationszugang gilt ausdrücklich nicht für die justizielle Tätigkeit der Gerichte (§ 81 Abs. 1 Nr. 4 HDSIG). Auch die anderen von Ihnen angeführten Gesetze schließen die Gerichte insoweit als Adressaten eines Informationsanspruchs aus (vgl. § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 HUIG; § 2 Abs. 3 VIG). Mit freundlichem Gruß,