ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge

Vorbemerkung des Fragestellers:
Das Berliner LKA ST 23 hat mit einem Rundschreiben die Zufahrt für Fahrzeuge der Marke TESLA auf Liegenschaften des LKA und des Polizeipräsidiums verboten.
Siehe dazu mehrere Pressemeldungen u.a.:
https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2022/06/tesla-verbot-berlin-polizei.html
https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berliner-polizei-laesst-tesla-autos-nicht-mehr-in-ihre-dienststellen-rein-li.239129
https://www.tagesspiegel.de/berlin/sicherheitsrelevante-gefaehrdung-durch-e-autos-berliner-polizei-erteilt-tesla-hausverbot-wegen-waechter-modus/28447072.html

Unter anderem begründet die LKA Sicherheit dies mit folgendem
Zitat: Am 5.1.2022 [...] auf einen Fernsehbeitrag des ZDF aufmerksam gemacht, wonach sämtliche Fahrzeugmodelle des Herstellers Tesla permanent ereignisunabhängige Videoaufzeichnungen des gesamten Fahrzeugumfeldes anfertigen und diese Aufnahmen ausleiten. Diese Aufnahmen werden auf im Ausland (Niederlande) befindlichen Servern der Firma Tesla dauerhaft gespeichert.

Bitte beantworten Sie folgende Fragen:
1. Ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
1.1. in Kenntnis der Berichterstattung des ZDF?
Wenn ja:
1.1.1. In welchem Umfang?
1.2. vom LKA/PPr bei der Beurteilung der "Gefahrenlage" konsultiert worden?
Wenn ja:
1.2.1. In welchem Umfang?
1.2.2. Mit welchem Ergebnis?
1.2.3. Aufgrund welcher Erkenntnisse?
2. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der vom ZDF benannten Übertragungen auf externe Speicher vor?
Wenn ja:
2.0.1. Wer hat diese Dokumentation erstellt?
2.0.2. Ist die Übertragung der Aufnahmen durch/über die in dem Fahrzeug vom Hersteller verbauten Komponenten erfolgt?
2.0.3. Sind die Aufnahmen in Echtzeit oder erst auf Anforderung übertragen worden?
2.0.3.1. Von wem?
2.0.3.2. Auf welchem Übertragungsweg?
2.0.4. Ist/sind der/die Serverstandort(e) bekannt?
Wenn ja:
2.0.4.1 Wie wurde(n) der/die Standort(e) festgestellt?
2.0.5. An welchen Fahrzeugmodellen des Herstellers TESLA wurde dieses Verhalten nachgewiesen? Bitte mit Angabe des Modelljahres.

Wenn nein:
2.1.1. Hält die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Anordnung des LKA ST für erforderlich? Bitte begründen.

3. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der von den Fahrzeugen des Herstellers TESLA von außerhalb des Fahrzeuges gemachten Aufnahmen und deren Verwendung vor?
Wenn ja:
3.1. Es wird um Bereitstellung, oder Angabe des Ortes der allgemeinen Verfügbarkeit, dieser Dokumentation gebeten
Wenn nein:
3.2. Wird die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berichterstattung des ZDF in Bezug auf datenschutzrechtlicher Belange zum Anlass nehmen, auf dem Gebiet des Landes Berlin eine Überprüfung bezüglich der durch TESLA eingesetzten Techniken durchzuführen?
Wenn ja:
3.2.1.1. Bis wann werden die Ergebnisse erwartet?
3.2.1.2. Es wird nach Abschluss um Übermittlung der Prüfberichts gebeten
Wenn nein:
3.2.2.1. Warum nicht?

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    25. Juni 2022
  • Frist
    29. Juli 2022
  • Kosten dieser Information:
    145,00 Euro
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir F…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge [#252106]
Datum
25. Juni 2022 15:48
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Berliner Informationsfreiheitsgesetz, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Vorbemerkung des Fragestellers: Das Berliner LKA ST 23 hat mit einem Rundschreiben die Zufahrt für Fahrzeuge der Marke TESLA auf Liegenschaften des LKA und des Polizeipräsidiums verboten. Siehe dazu mehrere Pressemeldungen u.a.: https://www.rbb24.de/panorama/beitrag/2022/06/tesla-verbot-berlin-polizei.html https://www.berliner-zeitung.de/mensch-metropole/berliner-polizei-laesst-tesla-autos-nicht-mehr-in-ihre-dienststellen-rein-li.239129 https://www.tagesspiegel.de/berlin/sicherheitsrelevante-gefaehrdung-durch-e-autos-berliner-polizei-erteilt-tesla-hausverbot-wegen-waechter-modus/28447072.html Unter anderem begründet die LKA Sicherheit dies mit folgendem Zitat: Am 5.1.2022 [...] auf einen Fernsehbeitrag des ZDF aufmerksam gemacht, wonach sämtliche Fahrzeugmodelle des Herstellers Tesla permanent ereignisunabhängige Videoaufzeichnungen des gesamten Fahrzeugumfeldes anfertigen und diese Aufnahmen ausleiten. Diese Aufnahmen werden auf im Ausland (Niederlande) befindlichen Servern der Firma Tesla dauerhaft gespeichert. Bitte beantworten Sie folgende Fragen: 1. Ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 1.1. in Kenntnis der Berichterstattung des ZDF? Wenn ja: 1.1.1. In welchem Umfang? 1.2. vom LKA/PPr bei der Beurteilung der "Gefahrenlage" konsultiert worden? Wenn ja: 1.2.1. In welchem Umfang? 1.2.2. Mit welchem Ergebnis? 1.2.3. Aufgrund welcher Erkenntnisse? 2. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der vom ZDF benannten Übertragungen auf externe Speicher vor? Wenn ja: 2.0.1. Wer hat diese Dokumentation erstellt? 2.0.2. Ist die Übertragung der Aufnahmen durch/über die in dem Fahrzeug vom Hersteller verbauten Komponenten erfolgt? 2.0.3. Sind die Aufnahmen in Echtzeit oder erst auf Anforderung übertragen worden? 2.0.3.1. Von wem? 2.0.3.2. Auf welchem Übertragungsweg? 2.0.4. Ist/sind der/die Serverstandort(e) bekannt? Wenn ja: 2.0.4.1 Wie wurde(n) der/die Standort(e) festgestellt? 2.0.5. An welchen Fahrzeugmodellen des Herstellers TESLA wurde dieses Verhalten nachgewiesen? Bitte mit Angabe des Modelljahres. Wenn nein: 2.1.1. Hält die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Anordnung des LKA ST für erforderlich? Bitte begründen. 3. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der von den Fahrzeugen des Herstellers TESLA von außerhalb des Fahrzeuges gemachten Aufnahmen und deren Verwendung vor? Wenn ja: 3.1. Es wird um Bereitstellung, oder Angabe des Ortes der allgemeinen Verfügbarkeit, dieser Dokumentation gebeten Wenn nein: 3.2. Wird die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berichterstattung des ZDF in Bezug auf datenschutzrechtlicher Belange zum Anlass nehmen, auf dem Gebiet des Landes Berlin eine Überprüfung bezüglich der durch TESLA eingesetzten Techniken durchzuführen? Wenn ja: 3.2.1.1. Bis wann werden die Ergebnisse erwartet? 3.2.1.2. Es wird nach Abschluss um Übermittlung der Prüfberichts gebeten Wenn nein: 3.2.2.1. Warum nicht?
Dies ist ein Antrag auf Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Ich möchte Sie darum bitten, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Ich verweise auf § 14 Abs. 1 Satz 1 IFG und bitte Sie, ohne Zeitverzug über den Antrag zu entscheiden. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie den Antrag ablehnen, gilt dafür nach § 15 Abs. 5 IFG Berlin eine Frist von zwei Wochen. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252106/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erinnere hiermit an meine Anfrage vom 25.6.2022. Dort hieß es unter anderem: &…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge [#252106]
Datum
30. Juni 2022 08:22
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich erinnere hiermit an meine Anfrage vom 25.6.2022. Dort hieß es unter anderem: "Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung bitten." Eine Eingangsbestätigung liegt mir derzeit nicht vor. Bitte holen Sie dies nach. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252106/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mails vom 25. und 30. Juni 2022 Sehr << Antragsteller:in >> die o. g. E-Mails liegen mir vor u…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mails vom 25. und 30. Juni 2022
Datum
1. Juli 2022 16:44
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die o. g. E-Mails liegen mir vor und sind hier zum Geschäftszeichen 1391.219 veraktet. Hierzu teile ich Ihnen Folgendes mit: 1. Der Informationszugang (hier in Form von Aktenauskünften) kann gemäß § 3 Abs. 1 Berliner Informationsfreiheitsgesetz (IFG) ausschließlich in Bezug auf bereits in unseren Akten vorhandene Informationen beansprucht werden ("... Auskunft über den Inhalt der von der öffentlichen Stelle geführten Akte."). Dagegen besteht kein Anspruch auf noch nicht vorgenommene Bewertungen. 2. Der Informationszugang ist gemäß § 16 IFG gebührenpflichtig. Den Aufwand für die Beantwortung Ihrer umfangreichen Fragen auf der Grundlage des IFG stufen wir als "einfache" bzw. "umfangreiche schriftliche Auskunft" im Sinne der Verwaltungsgebührenordnung - VGebO-/Tarifstelle 1004 a) Ziff. 2 bzw. 3 ein, für die unsere Jurist:innen insgesamt ca. 1 bis 1,5 Stunden benötigen. Unter Berücksichtigung der von der Senatsverwaltung für Finanzen festgesetzten pauschalisierten Stundensätze (für Jurist:innen: 95,57 €) müssten Sie mit einer Gebühr zwischen ca. 95 und ca. 145 € rechnen. Das IFG und die Gebührenvorschriften können Sie abrufen unter https://www.datenschutz-berlin.de/informationsfreiheit/rechtliche-grundlagen Vor diesem Hintergrund bitte ich um Mitteilung, ob Sie die - gebührenpflichtige - Weiterbearbeitung Ihres Antrages wünschen. In diesem Fall übersenden Sie bitte Ihre Postanschrift, damit wir den Gebührenbescheid ordnungsgemäß zustellen können. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
RE: ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge [#252106] Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Na…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
RE: ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge [#252106]
Datum
3. Juli 2022 21:54
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> vielen Dank für Ihre Nachricht vom 1. Juli 2022, die ich wie folgt beantworte: Aus Ihrer Mitteilung geht hervor das Sie nicht beurteilen können, ob es sich bei der Beantwortung der vorliegenden Anfrage nach dem Berliner IFG um eine einfache oder umfangreiche schriftliche Auskunft handelt. Nach meiner Einschätzung handelt es sich dabei maximal um eine einfache Auskunft. Die Beantwortung ist als Freitext möglich, es ist keine Anfertigung von Kopien aus vorhandenen Akten gefordert und eine Offenbarung von Daten nach §§5-11 IFG Berlin ist ebenfalls weder gewünscht noch erforderlich. Eine Drittbeteiligung entfällt. Alle Fragen beziehen sich einzig auf die bei ihnen und durch Sie, auch gegebenenfalls nicht durchgeführten Vorgänge. Diese Vorgänge sind bezüglich Punkt 1 - mit der Anordnung durch die LKA SI, zu Punkt 2 - mit der Veröffentlichung durch das ZDF, zu Punkt 3 - mit dem Verfahren im Verantwortungsbereich der BlnBDI abgeschlossen. Soweit eine Dokumentation nach 3.1. vorhanden, aber nicht öffentlich verfügbar ist, stellt sich als betroffene Person die Frage, warum diese nicht öffentlich verfügbar gemacht wird. Die Bürger:innen haben ein hohes Bedürfnis, über das tatsächliche sicherheitsrelevante Verfahren der bildgebenden Technik, der Speicherung und Übertragung von Aufnahmen jeglicher Art und den damit verbundenen Sicherheitsrisiken aufgeklärt zu werden. Die angeforderte Bereitstellung der Dokumentation zu 3.1. kann ebenfalls als Freitext erfolgen. Es ist keine gesonderte Form der Informationen, also nicht einmal Kopien aus Akten, gefordert. Es ist davon auszugehen, wenn diese Informationen vorliegen, das ein einfaches kopieren der relevanten Passagen aus den digitalen Unterlagen möglich ist. Aufgrund der zeitlichen Nähe ist auch eine aufwendige Archivrecherche innerhalb des/r Referat(e) der BlnBDI nicht gegeben. Soweit Sie schreiben, das die SenFin pauschalierte Stundensätze für Jurist:innen festgelegt hat, ist dies auf die Anwendung der Anlage 1 zur VGebO Tarifstelle 1004(a) unerheblich, diese kennt keine Abrechnung nach Stundensätzen. Die Tarifstelle 1004 ist nach Lesart abschließend. Auch ist aus der VGebO nicht ersichtlich, das die erhobenen Gebühren zur Auskunftserteilung dass Erfordernis der Kostendeckung haben müssen. Sollten Sie eine andere Auffassung vertreten, wird um Begründung gebeten. Die pauschale Angabe sehe ich hinsichtlich §5 VGebO kritisch. Abschließend rege ich an auf eine Kostennote gänzlich zu verzichten, da mit einer Beantwortung dieser einfachen Anfrage auch in der Öffentlichkeit ein Bewusstsein für die Fragen des Datenschutz, der persönlichen Betroffenheit und Sicherheit geschärft, jedoch ein wirtschaftlicher Vorteil _nicht_ erschaffen wird. Die Datenschutzbeauftragten der Länder sprechen sich seit mehr als einem Jahrzehnt dafür aus die Bürger:innen bezüglich des technisch machbaren, aber nicht für jedermann erkennbarem, aufzuklären. Vgl. z.B. die auf ihrer Internetseite vorgehaltene Entschließung 82. DSK "Datenschutz als Bildungsaufgabe" https://www.datenschutz-berlin.de/fileadmin/user_upload/pdf/publikationen/DSK/2011/2011-DSK-Bildungsaufgabe.pdf (Seite 2) In diesem Zusammenhang muss leider gesagt werden das ich erwartet hätte, das eine Beratung bezüglich der Möglichkeiten einer Reduzierung der Gebühren erfolgt. Sie werden aufgefordert die Anfrage weiter zu bearbeiten. Eine Unterbrechung der Bearbeitung der Anfrage ohne vorherige pauschale Kostenübernahmeklärung ist aus den Gesetzen und Verordnungen nicht ersichtlich. Sollten Sie weiterhin auf eine Gebührenerhebung bestehen, wird um präzise Auskunft zum Aufwand und Überarbeitung der veranschlagten Kosten gebeten. Den Eingang dieser E-Mail bestätigen Sie bitte. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252106/
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre E-Mail vom 3. Juli 2022 (ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge) Sehr << Antragsteller:in >&g…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 3. Juli 2022 (ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge)
Datum
12. Juli 2022 16:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer o. g. E-Mail teile ich Ihnen - auch vor dem Hintergrund meiner über zwanzigjährigen Erfahrung mit dem IFG sowohl in unserer Funktion als Schiedsstelle nach § 18 IFG als auch in unserer Funktion als angefragte Stelle - Folgendes mit: 1. Sie hatten um eine Kostenvorabinformation gebeten. Ich habe Ihnen dementsprechend eine (vorläufige) Antwort geschickt, zu der wir übrigens gesetzlich nicht verpflichtet sind. 2. Ihre Anfrage hat Berührungspunkte zu vier Arbeitsgebieten, für die in unserem Haus vier Jurist:innen zuständig sind. Es handelt sich um die Arbeitsgebiete Polizei, Verkehr, Presse und Informationsfreiheit. Einzelheiten über unsere internen Zuständigkeiten können Sie abrufen unter https://www.datenschutz-berlin.de/fil... 3. Da Sie unsere Vorgänge nicht kennen, können Sie nicht wissen, ob es sich "maximal um eine einfache Auskunft" handelt. Das kann (auch von mir) erst beurteilt werden, wenn die Fachreferent:innen ihre Vorgänge sorgfältig und vertieft daraufhin überprüfen, ob überhaupt die begehrten Antworten auf Ihre umfangreichen Fragen enthalten sind, die wir dann gerne auf der Grundlage des IFG beauskunften. 4. Der Aufwand wird berlinweit nach den Ihnen bekannten Stundensätzen der Senatsverwaltung für Finanzen berechnet, selbstverständlich gequotelt, falls der Aufwand nicht volle Stunden betrug, sondern Minuten. Das entsprechende Schreiben der Senatsverwaltung für Finanzen nimmt im Betreff ausdrücklich Bezug auf das Gesetz über Gebühren und Beiträge, das die Rechtsgrundlage für die Gebührenerhebung bildet (zusammen mit § 16 IFG). Sofern Sie die Anwendung dieser Verwaltungsvorschrift neben der Tarifstelle 1004 der Verwaltungsgebührenordnung anzweifeln, bleibt es Ihnen unbenommen, dies bei der zuständigen Senatsverwaltung für Finanzen zu hinterfragen. 5. Inzwischen können wir die von Ihnen zu entrichtende Gebühr konkretisieren: Der zeitliche Aufwand für die Erteilung der begehrten Auskünfte - nach Prüfung der Vorgänge durch die zuständigen Beschäftigten (s. o.) - beträgt ca. 40 Minuten; hierbei nicht eingerechnet ist mein Aufwand für das Zusammenstellen der Antworten in einer E-Mail an Sie und der Aufwand für die Erstellung des Gebührenbescheides. Da der Stundensatz für eine:n Jurist:in 95,57 € beträgt, würde die Gebühr für Sie 63,71 € betragen; sie läge also deutlich unter dem zunächst von mir geschätzten Betrag, den ich mit "zwischen ca. 95 € und ca. 145 €" liegend angegeben hatte. 6. Im Hinblick auf den von Ihnen genannten § 5 VGebO teile ich Ihnen mit, dass das Prinzip der Kostendeckung im Rahmen der Informationsfreiheit bei uns in der Tat grundsätzlich nicht angewandt wird (was Sie auch meinen Ausführungen zu Ziff. 5 entnehmen können). Ihre wirtschaftlichen Verhältnisse (s. § 5 Nr. 3 VGebO) sind uns nicht bekannt, und Sie müssen sie uns nicht nachweisen. Deshalb bieten wir Ihnen - sofern gewünscht - an, dass Sie die vorgenannte Gebühr in drei - hoffentlich für Sie zumutbaren - Raten bezahlen, die erste und zweite Rate zu je 20 €, die dritte Rate zu 23,71 €. Alternativ können Sie Ihre 22 Fragen reduzieren, so dass ich prüfen kann, ob und in welcher Höhe eine entsprechende Reduzierung der Gebühr in Betracht kommen kann. Mit freundlichem Gruß
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre E-Mail vom 3. Juli 2022 (ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge) [#252106] Sehr geehrte Damen und …
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihre E-Mail vom 3. Juli 2022 (ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA-Fahrzeuge) [#252106]
Datum
19. Juli 2022 13:27
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort. Die Anfrage hat weiter Bestand. Als Grund für die Anwendung des §5 Nr. 3 VGebO gebe ich Ihnen bekannt, [geschwärzt] Ihren Gebührenbescheid, adressieren Sie bitte an die unten stehende Anschrift. Die Übermittlung der Antwort und des Gebührenbescheides bitte per Mail an meine FragDenStaat-Emailadresse. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 252106 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt] Postanschrift [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge / Ihr IFG-Antrag vom 25. Juni 2022, unsere Kommunikation vom 1., 3.,…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge / Ihr IFG-Antrag vom 25. Juni 2022, unsere Kommunikation vom 1., 3., 12. und 19. Juli 2022
Datum
22. Juli 2022 18:29
Status
Warte auf Antwort
Sehr [geschwärzt], in o. g. Angelegenheit können wir auf Ihre Fragen nun die folgenden Antworten geben, die wir zugunsten der besseren Übersichtlichkeit unmittelbar hinter Ihre u. g. Fragen gesetzt haben. Die Gebühr wird hiermit auf 20 € festgesetzt. Die Gebührenentscheidung ergeht auf der Grundlage von § 16 IFG i. V. m. Tarifstelle 1004 a) Ziff. 2 Gebührenverzeichnis der Verwaltungsgebührenordnung (VGebO). Danach ist für eine "einfache schriftliche Auskunft"  eine Gebühr zwischen 5 € und 100 € zu erheben. Die hier festgesetzte Gebühr beläuft sich nun auf weniger als ein Drittel der zuletzt in Aussicht gestellten Gebühr (63,71 €) und ist im untersten Fünftel der vorgenannten Gebührenkategorie angesetzt. Maßgeblich für diese Entscheidung waren die verhältnismäßig geringe Anzahl an Antworten (6 auf 22 Fragen) und Ihre Angaben in Bezug auf § 5 Ziff. 3 VGebO. Wir bitten um Überweisung des Betrages (20 €) innerhalb von drei Wochen wie folgt: [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] ------------------------------------------------------------------------------------------- Ihre Fragen mit unseren Antworten (markiert mit ***): 1. Ist die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit 1.1. in Kenntnis der Berichterstattung des ZDF? Wenn ja: 1.1.1. In welchem Umfang? *** Unsere Pressestelle wurde im Mai 2021 von Frontal 21/ZDF zu einer Recherche mit Bezug auf TESLA-Fahrzeuge angefragt. Die im Nachgang erfolgte Berichterstattung des ZDF ist bei uns nicht aktenkundig geworden. 1.2. vom LKA/PPr bei der Beurteilung der "Gefahrenlage" konsultiert worden? Wenn ja: 1.2.1. In welchem Umfang? 1.2.2. Mit welchem Ergebnis? 1.2.3. Aufgrund welcher Erkenntnisse? *** Es gab eine Beratungsanfrage der behördlichen Datenschutzbeauftragten, ob die Polizei Verantwortliche wird für die Datenverarbeitung der Teslas, wenn sie (fremde) Teslas auf ihren Liegenschaften einfahren lässt. Das haben wir verneint. Zu einer "Gefahrenlage" haben wir die Polizei nicht beraten; Geheimschutz (worum es hier der Polizei u. E. primär geht) gehört allerdings auch nicht zu unseren (Kern-)Aufgaben. 2. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der vom ZDF benannten Übertragungen auf externe Speicher vor? *** Nein. [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]? [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt]([geschwärzt]) [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] 2.1.1. Hält die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Anordnung des LKA ST für erforderlich? Bitte begründen. *** Ob wir die Anordnung des LKA, die hier nicht im Original vorhanden ist, für erforderlich halten, haben wir nicht bewertet. Die Bewertung kann deshalb nicht offengelegt werden. Ein Anspruch auf Bewertung besteht nach dem IFG nicht, sondern nur auf Offenlegung von bereits in den Akten enthaltenen Informationen (siehe meine E-Mail an Sie vom 1. Juli 2022)[geschwärzt] 3. Liegt der Berliner Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit eine Dokumentation der von den Fahrzeugen des Herstellers TESLA von außerhalb des Fahrzeuges gemachten Aufnahmen und deren Verwendung vor? *** Nein. [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] 3.2. Wird die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit die Berichterstattung des ZDF in Bezug auf datenschutzrechtlicher Belange zum Anlass nehmen, auf dem Gebiet des Landes Berlin eine Überprüfung bezüglich der durch TESLA eingesetzten Techniken durchzuführen? [geschwärzt]? [geschwärzt] [geschwärzt] 3.2.2.1. Warum nicht? *** Die BlnBDI ist zuständig für Berliner Behörden und Unternehmen mit Sitz in Berlin. Das Unternehmen TESLA verfügt zwar über eine Niederlassung in Berlin, diese entscheidet indes nicht über die Mittel und Zwecke der Datenverarbeitung. Diese Verantwortlichkeit liegt entweder bei der US-amerikanischen TESLA Inc. oder TESLAs europäischer Hauptniederlassung, der TESLA B.V. mit Sitz in den Niederlanden. Ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegenüber einem Unternehmen mit Sitz außerhalb Berlins ist uns aufgrund der gesetzlichen Aufgabenzuweisung nicht möglich, sodass auch keine Dokumentation gegebenenfalls stattfindender Datenverarbeitung erfolgen kann. [...]
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge / Ihr IFG-Antrag vom 25. Juni 2022, unsere Kommunikation vom 1.,…
An Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ereignisunabhängige Aufnahmen TESLA Fahrzeuge / Ihr IFG-Antrag vom 25. Juni 2022, unsere Kommunikation vom 1., 3., 12. und 19. Juli 2022 [#252106]
Datum
22. Juli 2022 19:35
An
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für die Auskunft. Der Gebührenentscheidung mangelt es mindest an den Angaben §13 GebBtrG BE. Es wird um einen rechtsmittelfähigen Bescheid gebeten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252106 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252106/

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Ihre Mitteilung vom 22. Juli 2022 Werter Herr << Antragsteller:in >>, der von Ihnen genannte § 13 Geb…
Von
Die Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit
Betreff
Ihre Mitteilung vom 22. Juli 2022
Datum
26. Juli 2022 17:48
Status
Warte auf Antwort
Werter Herr << Antragsteller:in >>, der von Ihnen genannte § 13 GebBtrG BE betrifft nur Veranlagungsbescheide über zu entrichtende Beiträge. Bei den in Ihrem Fall festgesetzten 20 € handelt es sich aber nicht um einen Beitrag, sondern um eine Verwaltungsgebühr, die gemäß § 12 GebBtrG BE formlos angefordert werden kann. In meiner dementsprechend formlosen Anforderung der Verwaltungsgebühr fehlt allein die Rechtsbehelfsbelehrung, die ich zugegebenermaßen nicht für erforderlich hielt, weil die Gebühr für Sie - wie beschrieben - am Ende sehr niedrig ausgefallen ist. Was Ihnen an dieser Tatsache missfällt, ist unklar. Aber selbstverständlich können Sie gerne eine Überprüfung veranlassen. Deshalb hier nun nachgeliefert die Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Bescheid vom 22. Juli 2022 ist die Klage vor dem Verwaltungsgericht Berlin zulässig. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe dieses Bescheides beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstraße 7, 10557 Berlin, schriftlich – auch als elektronisches Dokument mittels einer qualifizierten elektronischen Signatur (QES) – oder zur Niederschrift der Urkundsbeamtin bzw. des Urkundsbeamten einzulegen. Es wird darauf hingewiesen, dass bei schriftlicher Klageerhebung die Klagefrist nur dann gewahrt ist, wenn die Klage innerhalb dieser Frist beim Verwaltungsgericht eingegangen ist. Es wird im Übrigen darauf hingewiesen, dass eine Klageerhebung nicht von der Pflicht zur fristgemäßen Zahlung der festgesetzten Gebühr entbindet (§ 80 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 Ziff. 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO). Mit freundlichem Gruß