Empfangsbestätigung
Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.
Sehr
<< Antragsteller:in >>
hiermit bestätige ich Ihnen, dass Ihr mit Datum vom 28. Juni 2022 über das Webportal
fragdenstaat.de gestellter Antrag beim Presse- und Informationsamt der Bundesregierung (BPA) eingegangen ist. Unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG) beantragen Sie folgenden Informationszugang:
„Dokumente im Zusammenhang mit den Schriftarten BundesSans und BundesSerif. Dazu zählen insbesondere
- Angebote, Aufträge, Rechnungen und ähnliches
- Verträge, Lizenzen, Nutzungsbedingungen und ähnliches
- Nutzungshinweise, Anweisungen, und ähnliches“
Eine erste Prüfung hat ergeben, dass Ihr Antrag schutzwürdige Interessen Dritter berührt, insbesondere personenbezogene Daten (§ 5 IFG) sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse (§ 6 IFG). Für diesen Fall sieht das IFG in § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG vor, dass der Antragsteller den Antrag begründen muss.
Zudem ist gemäß § 8 IFG ein Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, was mit einem entsprechenden Verwaltungs- und Zeitaufwand verbunden ist. Die Bearbeitung Ihres Antrags geht über die Erteilung einer einfachen Auskunft hinaus. Damit ist die Bearbeitung Ihres IFG-Antrags - für den Fall einer zumindest teilweisen Stattgabe - mit Gebühren verbunden. Ob und in welcher Höhe tatsächlich Gebühren anfallen, kann jedoch erst mit dem endgültigen
Abschluss der Prüfung und Bearbeitung ermittelt werden. Im Falle einer zumindest teilweisen Stattgabe Ihres Antrages wären nach § 10 Absatz 3 IFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) und Teil A der Anlage zu § 1 Absatz 1 IFGGebV Gebühren von bis zu 500 Euro möglich.
Ich bitte Sie daher zunächst um Mitteilung, ob Sie an Ihrem Antrag trotz der möglichen Entstehung von Gebühren festhalten. Sollte ich bis zum 28. August 2022 keine Antwort von Ihnen erhalten haben, gehe ich davon aus, dass die weitere Bearbeitung nicht gewünscht ist und Sie an Ihrem Antrag nicht länger festhalten.
Falls Sie an Ihrem Antrag festhalten, bitte ich zugleich um Übersendung einer Begründung gemäß § 7 Absatz 1 Satz 3 IFG.
Darüber hinaus wird darauf hingewiesen, dass die Bearbeitung Ihres Antrags aus den oben genannten Gründen nicht innerhalb der Monatsfrist des § 7 Absatz 5 IFG erfolgen kann.
Mit freundlichen Grüßen