Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit Ihrer E-Mail vom 29.06.2022 beantragen Sie auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) beim Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ), die Übersendung aller Unterlagen und Kommunikation (z.B. E-Mails, Schriftverkehr, Gesprächsnotizen, Protokolle) zur Förderung des Projekts "Gegneranalyse" des Zentrums Liberale Moderne.
Nach derzeitigem Bearbeitungsstand möchte ich Sie auf Folgendes hinweisen:
Ihr Antrag unterliegt gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG einer Begründungspflicht, wenn dieser Antrag Daten Dritter i. S. d. § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft. Dies ist hier der Fall, da Sie u.a. inhaltliche Auskünfte zum Antrag des Projetträgers begehren. Dieser muss angeschrieben werden und mit der Auskunftserteilung einverstanden sein. Daher entsteht aufgrund der vorzunehmenden Drittbeteiligung ein erhöhter Verwaltungsaufwand. Im vorliegenden Fall wird der zeitliche Aufwand über dem einer einfachen Anfrage von bis zu 30 Minuten liegen (Teil A Nr. 1.1 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses der IFGGebV), sodass grundsätzlich der Gebührenrahmen gemäß Teil A Nr. 1.3 der IFGGebV von 60 EUR bis 500 EUR eröffnet ist.
Die konkreten Kosten können allerdings erst mit Abschluss des Verfahrens berechnet werden. Es werden aber voraussichtlich Gebühren in Höhe von 100 Euro anfallen. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Sie können diese im Internet unter
https://www.gesetze-im-internet.de/if... einsehen. Nach diesen Regelungen stellt die Übersendung der von Ihnen begehrten Informationen voraussichtlich keine gebührenfreie einfache Auskunft mehr dar.
Zudem erfolgt nach Vorliegen Ihrer Begründung und der Rückmeldung der Drittbeteiligten eine notwenige Abwägung zwischen Ihrem Auskunftsinteresse und der Schutzwürdigkeit der Drittrechte. Sofern keine Begründung für das Auskunftsbegehren eingereicht wird, ist es unwahrscheinlich, dass der Antrag positiv bei Ablehnung durch den Dritten beschieden werden kann. Wir bitten Sie daher, Ihre noch fehlende Begründung nachzureichen. Wir möchten bereits jetzt darauf hinweisen, dass der Arbeitsprozess durch das Drittbeteiligungsverfahren mehrere Wochen dauern kann. Nach Abschluss des Verfahrens, erhalten Sie dann nach dem IFG den vorgesehenen Bescheid.
Sofern Sie Ihren Antrag aufrechterhalten wollen, erhalten Sie zudem einen rechtsmittelfähigen Gebührenbescheid an die von Ihnen angegebene Postanschrift. Der Gebührenbescheid ist ein rechtsmittelfähiger Bescheid. Er bedarf deshalb einer ordnungsgemäßen Bekanntgabe und wird Ihnen deshalb auf dem Postweg zugestellt.
Bitte teilen Sie uns bis zum 02.09.2022 mit, ob ein Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt werden soll oder ob Sie auf die inhaltlichen Auskünfte des Projektträgers verzichten. In diesem Fall ergeht dann ein gebührenfreier Bescheid.
Des Weiteren möchte ich Sie darauf hinweisen, dass das BAFzA vom Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend (BMFSFJ) mit der administrativen Umsetzung des Bundesprogramms „Demokratie leben!“ beauftragt worden ist. Die Zuständigkeit für das Bewilligungsverfahren der Förderperioden liegt beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA).
Zur Klärung dieser Fragen wenden Sie sich daher bitte an das Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben (BAFzA) und reichen Ihren Antrag dort ein:
Postanschrift:
Bundesamt für Familie und
zivilgesellschaftliche Aufgaben
50964 Köln
Telefon: 0221 3673-0
Telefax: 0221 3673-4661
E-Mail:
<<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen