E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    10. November 2017
  • Frist
    12. Dezember 2017
  • Ein:e Follower:in
Aras Abbasi
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14 [#25253]
Datum
10. November 2017 08:24
An
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Lieber Aras Abbasi, nach Rücksprache senden wir dir gerne den Inhalt der Mail zu: --- Mail vom 07.04.2014 Liebe…
Von
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Betreff
Re: E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14 = 5B#25253]
Datum
23. November 2017 10:55
Status
Warte auf Antwort
Lieber Aras Abbasi, nach Rücksprache senden wir dir gerne den Inhalt der Mail zu: --- Mail vom 07.04.2014 Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen, wegen der unvorhergesehenen Entwicklung in anderen Projekten und damit verbundenen finanziellen Risiken hat das Rektorat am letzten Donnerstag auch die HHU-Card erst einmal gestoppt. Das Konzept selber wird als sehr guten und transparent angesehen. --- Liebe Grüße
Aras Abbasi
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze N…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
23. November 2017 13:21
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Nordrhein-Westfalen (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25253 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gewünschte Information nicht verifizierbar und völlig unbrauchbar ist. Ich bat den AStA über Facebook mir die E-Mail bezüglich des Scheiterns der UniCard bereitzustellen. Als diese sich weigerten mir Einsicht in elektronischem Wege zu erteilen und auf eine Akteneinsicht vor Ort bestanden wählte ich den formalen Weg über eine IFG-Anfrage Und fdS und verwies auf Facebook auf die Anfrage auf fdS und bat um die weitere Kommunikation über fdS. Jedoch kam es zu weiteren Diskussionen, woraufhin nicht vertretbare Ansichten und Vorwände von Seiten des AStA geäußert wurden. Ich konkretisierte dabei mein Informationsbegehren dahingehend, dass ich eine wie von anderen Behörden übliche PDF-Datei erstellt über die Druckfunktion des E-Mail-Client wünsche. Im Verlauf der politischen Diskussion um die UniCard wurde ich auf der Facebook-Seite des AStA gesperrt und meine Beiträge versteckt oder gar gelöscht. Der AStA hat mir dahingehend heute den Inhalt einer E-Mail zugesendet, obwohl ich um die gesamte E-Mail gebeten hatte. Eine E-Mail besteht aus einem Header und einem Body. Der Header enthält die technischen Daten, wie genaue Uhrzeit, E-Mail des Absenders und weitere Daten. Diese Informationen sind für eine Verifizierung des Absenders und des Empfängers notwendig. Der Body einer E-Mail enthält den gesamten Inhalt der E-Mail. Es ist nicht ersichtlich ob die erteilte Information die gesamte E-Mail enthält, es also sich um einen Ausschnitt handelt oder vollständig ist. Außerdem fehlt eine Grußfloskel, sodass man nicht weiß wer der Absender der E-Mail sein soll. Insgesamt erscheint die mangelhafte Antwort des AStA politisch motiviert zu sein. Zumal die E-Mail angeblich von der Universitätsleitung sein sollte und nicht von der AStA selber, worauf der Inhalt der E-Mail deutet. Ich bestehe weiterhin eine vollständige E-Mail, so wie ich das auch von anderen Behörden gewohnt bin, und nicht dieses unverifizierbare "Hören-Sagen". Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Aras Abbasi
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Form und den Umfang der Information bezü…
An AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
23. November 2017 13:27
An
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, hiermit erhebe ich Widerspruch gegen die Form und den Umfang der Information bezüglich meines Informationsbegehrens. Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil die gewünschte Information nicht verifizierbar und völlig unbrauchbar ist. Ich bat den AStA über Facebook mir die E-Mail bezüglich des Scheiterns der UniCard bereitzustellen. Als diese sich weigerten mir Einsicht in elektronischem Wege zu erteilen und auf eine Akteneinsicht vor Ort bestanden wählte ich den formalen Weg über eine IFG-Anfrage Und fdS und verwies auf Facebook auf die Anfrage auf fdS und bat um die weitere Kommunikation über fdS. Jedoch kam es zu weiteren Diskussionen, woraufhin nicht vertretbare Ansichten und Vorwände von Seiten des AStA geäußert wurden. Ich konkretisierte dabei mein Informationsbegehren dahingehend, dass ich eine wie von anderen Behörden übliche PDF-Datei erstellt über die Druckfunktion des E-Mail-Client wünsche. Im Verlauf der politischen Diskussion um die UniCard wurde ich auf der Facebook-Seite des AStA gesperrt und meine Beiträge versteckt oder gar gelöscht. Der AStA hat mir dahingehend heute den Inhalt einer E-Mail zugesendet, obwohl ich um die gesamte E-Mail gebeten hatte. Eine E-Mail besteht aus einem Header und einem Body. Der Header enthält die technischen Daten, wie genaue Uhrzeit, E-Mail des Absenders und weitere technische Daten. Diese Informationen sind für eine Verifizierung des Absenders und des Empfängers notwendig. Der Body einer E-Mail enthält den gesamten Inhalt der E-Mail. Es ist nicht ersichtlich ob die erteilte Information die gesamte E-Mail enthält, es also sich um einen Ausschnitt handelt oder vollständig ist. Außerdem fehlt eine Grußfloskel, sodass man nicht weiß wer der Absender der E-Mail sein soll. Insgesamt erscheint die mangelhafte Antwort des AStA politisch motiviert zu sein. Zumal die E-Mail angeblich von der Universitätsleitung sein sollte und nicht von der AStA selber, worauf der Inhalt der E-Mail deutet. Ich bestehe weiterhin eine vollständige E-Mail, so wie ich das auch von anderen Behörden gewohnt bin, und nicht dieses unverifizierbare "Hören-Sagen" bzw. Copy/Paste. Ich habe den Beauftragten für Informationsfreiheit des Landes NRW eingeschaltet. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Lieber Aras Abbasi, nach Rücksprache mit dem Justiziariat und Rechtsanwälten können wir dir versichern, dass wir…
Von
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Betreff
Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
23. November 2017 13:44
Status
Warte auf Antwort
Lieber Aras Abbasi, nach Rücksprache mit dem Justiziariat und Rechtsanwälten können wir dir versichern, dass wir weder zur Informationsaufbereitung noch zur Weitergabe persönlicher Daten (wie Name des/der Absenders/der Absenderin) verpflichtet sind (oder es aus Datenschutz dürfen). Gerne darfst du weitere rechtliche Schritte einleiten, denn dies ist dein gutes Recht, allerdings besteht -wie oben geschrieben- nach Rücksprache mit Justiziariat und Rechtsanwälten kein Anspruch auf weitergehende Information. Liebe Grüße
Aras Abbasi
Sehr geehrter unbekannter AStA-Vorstand, deine Beteuerungen und die Meinung des Justiziarats und eures Rechtsanwa…
An AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
23. November 2017 14:22
An
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter unbekannter AStA-Vorstand, deine Beteuerungen und die Meinung des Justiziarats und eures Rechtsanwalts bezüglich der Geheimhaltungspflicht der Personendaten der am damaligen Verfahren beteiligten amtlichen Personen sind ja schön und gut. Aber ich brauche trotzdem einen rechtsmittelfähigen Bescheid um euch vor das VG Düsseldorf ziehen zu könnte Ich möchte dich, lieber Unbekannter, der als Amtsperson, als AStA-Vorstand, mit mir schreibt aber um die Bekanntgabe deines Namens bitten. Falls du dich fragst ob du mir deinen Namen bekanntgeben musst, dann fasse diesen Absatz als eine Informationsfreiheitsanfrage auf und verweise hiermit auf § 9 Abs. 3 IFG (NRW). Du kannst dich gerne mit eurem Rechtsanwalt und/oder mit dem Justiziarat absprechen und die Frage klären ob der Absatz auf dich, als Amtsperson, zutrifft. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aras Abbasi
Sehr geehrter unbekannter AStA-Vorstand, die Bereitstellung der von mir gewünschten amtlichen Informationen bedür…
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Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
23. November 2017 14:52
An
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrter unbekannter AStA-Vorstand, die Bereitstellung der von mir gewünschten amtlichen Informationen bedürfen keiner Informationsaufbereitung. Also wenn du vermutest, dass du die E-Mail irgendwie aufbereitest wenn du diese mir zur Verfügung stellst, dann unterliegst du einem Trugschluss. Eine Datenaufbereitung liegt vor wenn ihr Büroressourcen(Büromittel, finanzielle Mittel, geistige Arbeitskapazität) aufwenden würdet um mir irgendeine amtliche Information aus anderen euch vorliegenden amtlichen Informationen zu erstellen. Also bspw. wenn ich von euch verlangen würde die Satzzeichen aller von euch empfangenen und gesendeten E-Mails zu zählen, statistisch auszuwerten und mir als Excel-Tabelle zur Verfügung zu stellen. Was ich aber von euch verlange ist die Bereitstellung einer bereits vorhandenen E-Mail in vollständiger Form ohne Manipulation(aka. Datenaufbereitung). Im Grunde habt ihr bereits durch das CopyPaste die Information aufbereitet. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Aras Abbasi
Lieber unbekannter AStA-Vorstand, falls notwendig erachte meinen Widerspruch als Devolutionsantrag. Mit freundl…
An AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: AW: Re: AW: Vermittlung bei Anfrage „E-Mail bezüglich UniCard-Projekt 2013/14“ [#25253]
Datum
1. Dezember 2017 09:46
An
AStA der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf
Status
Lieber unbekannter AStA-Vorstand, falls notwendig erachte meinen Widerspruch als Devolutionsantrag. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (I…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017
Datum
22. Dezember 2017 09:35
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 ________________________________ Sehr geehrte Damen und Herren, Herr Abbasi hat sich nach § 13 Abs. 2 IFG NRW an mich gewandt und mitgeteilt, bei Ihnen den o.g. Antrag auf Übersendung einer E-Mail zum UniCard-Projekt zu haben. Mit Schreiben vom 23.11.2017 haben Sie ihm zwar den Inhalt der gewünschten E-Mail zur Verfügung gestellt, ohne jedoch gleichzeitig Kopfzeile und Signatur zu übermitteln. Damit wurde dem Informationszugangsantrag nur teilweise entsprochen. Hierzu bitte ich Sie unter Berücksichtigung nachstehender Ausführungen um Stellungnahme: Nach § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person grundsätzlich einen Anspruch auf Zugang zu den bei einer öffentlichen Stelle vorhandenen Informationen. Kommt die öffentliche Stelle zu dem Ergebnis, dass einer der Ausnahmetatbestände der §§ 6-9 IFG NRW vorliegt, muss sie die Ablehnung gemäß § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW begründen. In Ihrem Schreiben vom 23.11., 13:44 Uhr, geben Sie an, nicht zur Weitergabe persönlicher Daten verpflichtet zu sein. Dies ist zunächst einmal grundsätzlich richtig, bedürfte jedoch einer konkreteren Prüfung bzw. Begründung der Voraussetzungen des § 9 IFG NRW. So wäre die Preisgabe personenbezogener Daten zulässig etwa bei Einwilligung des Betroffenen oder in Ihrem Fall eventuell nach Maßgabe des § 9 Abs. 3 lit. a IFG NRW. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 IFG NRW soll die Information unverzüglich, spätestens innerhalb eines Monats nach Antragstellung, zugänglich gemacht werden. Ich bitte daher um kurzfristige Mitteilung, wie Sie weiter verfahren werden. Ich habe dem Antragsteller eine Kopie meines Auskunftsersuchens zur Information übersandt. Ferner beabsichtige ich, ihm Ihre Stellungnahme zur Kenntnis zu übersenden. Sollten Sie gegen die Übersendung Ihrer Stellungnahme an den Antragsteller Bedenken haben, bitte ich um Mitteilung. Ich wünsche Ihnen frohe Fest- und Feiertage. Mit freundlichen Grüßen
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 20…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017
Datum
4. Januar 2018 16:00
Status
Warte auf Antwort
Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 ________________________________ Sehr geehrter Herr Abbasi, unten leiten ich Ihnen zur Kenntnisnahme das Antwortschreiben des AStA vom 22.12.2017 weiter. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Sehr geehrt<&l…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
8. Januar 2018 12:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Vorweg möchte ich anmerken, dass ich den anonymen AStA-Vorstand, der meine IFG-Anfrage bearbeitet, mit E-Mail vom 23.11.2017 um die Bekanntgabe seines/ihres Namens gebeten habe, hilfsweise gestellt als IFG-Anfrage. Bis heute hat der anonyme AStA-Vorstand nicht auf meine Anfrage reagiert und seinen/ihren Namen mir bekannt gegeben. Siehe: https://fragdenstaat.de/anfrage/e-mail-… Ich erlaube mir folgende Anmerkungen zu der vorläufigen Stellungnahme von Fabian Schroer zu geben: Die Ausführungen von Herrn Schroer lassen keine schutzwürdigen Interessen der Anonymisierung der Personendaten des E-Mail-Autors erkennen. Es stellt sich die Frage, ob der E-Mail-Autor bei der AStA und heute beim Rektorat tätig war oder damals wie heute beim Rektorat tätig war und ist. Die Irritierung der Zuordnung der Person ist auf den Wortlaut der E-Mail zurückzuführen ("Liebe Kolleginnen, liebe Kollegen"). Bezeichneten sich damals die AStA-Vorstände als Kollegen? Sind die AStA-Vorstände "Kollegen" des Rektorats? Hat es ein Jurist aufgrund von Gewohnheit geschrieben? Etc. etc.. Wenn der E-Mail-Autor damals beim AStA und heute in einem Abhängigkeitsverhältnis zum Rektorat steht, dann erhöht sich mE das Informationsinteresse an den Namen und die damalige amtliche Position, da dann die Möglichkeit besteht, dass der E-Mail-Autor Interna der verfassten Studierendenschaft besitzt, welcher er/sie heute dem Rektorat zur Verfügung stellen kann. Also insbesondere einen Informationsvorsprung dem Rektorat zuteil kommen lässt, der nicht nur im Bereich der Uni-Card sondern im gesamten Bereich der verfassten Studierendenschaft liegt. Das Rektorat hätte zudem über die AStA-Aktivitäten des E-Mail-Autors bescheid gewusst, und somit erahnen können, dass der Betroffene ggf. auch rektoratskritische Meinungen in dieser Zeit geäußert hat. Das jetzt diese E-Mail für den Betroffenen ein erhebliches berufliches Risiko sein soll, ist mehr als Zweifelhaft. Ist der E-Mail-Autor stets Arbeitnehmer beim Rektorat gewesen, so laufen die Ausführungen von Herrn Schroer insgesamt ins Leere. Die Ausführungen aus der E-Mail stellen klar, dass der E-Mail-Autor nicht selber die Entscheidung getroffen hat, sondern dieser hat abstrakt das Rektorat als Entscheider benannt. Der Autor ist somit nur Bote (Erklärungsbote des Rektorats? Empfangsbote des AStA?). Es kommt hinzu, dass eine positive Einstellung des Rektorats bezüglich des Projektes von Seiten des Rektorats durch den Autor mitgeteilt wird. Der E-Mail-Autor ist klar erkennbar kein Entscheider von unpopulären Entscheidungen, vgl. LT­Drs. 13/1311 S. 14. Wenn Herr Schroer meint, dass die E-Mail möglicherweise rektoratskritisch ausgelegt werden kann, dann ist dies nicht nachvollziehbar. Selbst wenn: Dass ein Projekte zurückgestellt werden muss, weil andere (wichtigere) Projekte unvorhergesehene Kosten verursachen und darum ggf. andere Projekte gestoppt werden müssen, ist normales behördliches Handeln. Das solche Entscheidungen von der Öffentlichkeit kritisiert werden können, gehört zum Leben in einer demokratischen Ordnung dazu. Würde man jedoch diesen Einwand akzeptieren, so würde man das Ziel, die Transparenz von Behördenhandeln und Auskunft über amtliche Informationen, verfehlen. Gerade finanzielle Entscheidungen müssen transparent und nachvollziehbar seien. Dies ergibt sich bereits historisch aus der Geschichte des Parlamentarismus. Das Gesetz wäre bei geringsten kritischen Auslegungen der begehrten amtlichen Information nicht mehr dazu geeignet auch Missstände publik zu machen. Honni soit qui mal y pense. Wenn Herr Schroer ausführt, dass die E-Mail als rektoratskritisch ausgelegt werden kann und man ausnahmsweise davon ausgehen würde, dass dies ein schutzwürdiger Belang sei, dann stellt sich insgesamt die Frage, wieso der AStA den Inhalt der E-Mail überhaupt veröffentlicht hat. Jetzt ist es öffentlich, dass das Rektorat das damalige Uni-Card-Projekt aus finanziellen Gründen gestoppt hat. Die E-Mail ist bereits einer rektoratskritischen Auslegung zugänglich. Zudem gibt es im Anwendungsbereich des § 9 IFG NRW keine Möglichkeit private Interessen mit denen der Allgemeinheit abzuwägen. Nur in § 9 I e) wird eine Abwägung zwischen dem privaten Informationsinteresse und dem Interesse der betroffenen natürlichen Person an informeller Selbstbestimmung eröffnet. Das Interesse einer Behörde auf gute Öffentlichkeitswirkung ist nicht geschützt. Der Name eines Autors einer E-Mail macht die im E-Mail getroffenen Feststellungen oder weitergeleiteten Erklärungen nicht zu personenbezogenen Daten zu seiner Person. Die einzige personenbezogene Aussage, die man aus einem derartigen Schriftstück ableiten kann, ist die Tatsache, dass diese Person die E-Mail erstellt hat. Insoweit kann aber gem. § 9 Abs. 3 IFG NRW davon ausgegangen werden, dass regelmäßig kein Schutzinteresse bzw. genauer kein Geheimhaltungsinteresse, besteht. Der Regelfall ist, dass derartige Daten preisgegeben werden dürfen. Somit muss man für eine Ausnahme verlangen, dass die befürchteten Nachteile an Hand konkreter(!) Tatsachen vorhersehbar sind; undifferenzierte Ängste und Empfindlichkeiten reichen nicht aus, um die genannten Schutzmaßnahmen zu rechtfertigen. Eine abstrakte oder konkrete Gefahr für den E-Mail-Autor von Seiten des Rektorats ist nicht ersichtlich, zumal der Inhalt der E-Mail dem Rektorat zuzuschreiben ist und der E-Mail-Autor ggf. sogar vom Rektorat aufgrund des Inhalts und aufgrund des Auftrags diese E-Mail an den AStA zu schicken festgestellt werden kann. Falls Herr Schroer jedoch meint, dass durch die Öffentlichkeit der Personendaten die Person aufgrund einer 4 Jahre alten E-Mail in irgendeiner Weise einer konkreten Gefahr oder einer über dem normalen Lebensrisiko liegenden abstrakten Gefahr preisgegeben werden würde, dann muss Herr Schroer dies genauer ausführen. Es ist für die sachliche Zuordnung der E-Mail wichtig, den Namen und die amtliche Funktion des E-Mail-Autors bekannt zu geben. Wenn der Autor ehemaliges AStA-Mitglied ist, so ist die Zusammensetzung des damaligen AStA-Kollegiums ermittelbar. Und wenn der/die Betroffene auf der Website der Universität Düsseldorf als Mitarbeiter des Rektorats angeführt wird, kann dies eine völlige Schutzunwürdigkeit der betroffenen Person begründen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Der Eingang Ihr…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
8. Januar 2018 14:56
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 08.01.2018 wird hiermit bestätigt.
Aras Abbasi
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253] Sehr geehrt&l…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
14. Januar 2018 04:20
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich habe heute die einschlägigen Hochschulgesetzen nachgeschlagen. Für NRW gilt das Hochschulgesetz. Darin wird in § 9 HG (NRW) erklärt, dass das hauptberufliche Hochschulpersonal Mitglied der Hochschule ist. In § 10 Abs. 2 HG (NRW) wird erklärt, dass "die Mitglieder der Hochschule [...] wegen ihrer Tätigkeit in der Selbstverwaltung nicht benachteiligt werden" dürfen. Das Benachteiligungsverbot soll verhindern, dass die Hochschule, jemanden durch individuelle Behandlungen oder abstrakte Regelungen wegen der Tätigkeit in der Selbstverwaltung benachteiligt. Teil der universitären Selbstverwaltung ist auch die in der fraglichen E-Mail behandelte Finanzverwaltung der Universität, also die Bewirtschaftung der Haushaltsmittel. Würde man also der Meinung des AStA folgen - also das angeblich der E-Mail-Autor eine "rektoratskritische" E-Mail verfasst habe und nicht einfach ein Bote war - und würde man meinen, dass der E-Mail-Autor aufgrund der E-Mail und aufgrund seines Abhängigkeitsverhältnisses zur Universität ein schutzwürdiges Interesse auf Anonymität und Geheimhaltung seiner Identität vor der Unterversitätsleitung haben, so muss man feststellen, dass der E-Mail-Autor bereits durch § 10 Abs. 2 HG (NRW) bzw. § 37 Abs. 3 HRG ausreichend geschützt ist. Es wird zudem darauf hingewiesen, dass die Mitglieder der Organe der Verfassten Studierendenschaft unter dem Schutz des § 10 Abs. 2 HG (NRW) bzw. § 41 Abs. 3 i.V.m. § 37 Abs. 3 HRG fallen. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253] Der Eingang…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
15. Januar 2018 14:24
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 14.01.2018 wird hiermit bestätigt.
Aras Abbasi
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253] Sehr geeh…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
Aras Abbasi
Betreff
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
1. Februar 2018 23:49
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> ich wollte mich über den Sachstand meiner Anrufung informieren. Nächste Woche wird der AStA mehr als einen Monat Zeit gehabt haben um die vermeintlich notwendige Einwilligung beizubringen. Gestern war die 7. Sitzung des Studierendenparlamentes und der vierköpfige AStA hat nicht von dem IFG-Verwaltungsverfahren berichtet aber konnte von vielen verschiedenen Aktivitäten berichten. Ich gehe also davon aus, dass die Verfasste Studierendenschaft genug Zeit hatte um die Einwilligung zu beschaffen bzw. über die vermeintliche Notwendigkeit dessen zu entscheiden. Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253] Der Ein…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: AW: AW: Ihr Antrag auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 [#25253]
Datum
2. Februar 2018 14:10
Status
Warte auf Antwort
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 01.02.2018 wird hiermit bestätigt.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017
Datum
16. Februar 2018 08:56
Status
Warte auf Antwort
Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 Aktenzeichen: 209.2.3.1.11-4107/17 Erinnerung ________________________________ Sehr geehrter Herr Schröer, in der oben genannten Angelegenheit erinnere ich an die Erledigung meines Schreibens vom 22.12.2017. Leider liegt mir bis auf Ihr Schreiben vom 22.12.2017, in welchem Sie mitgeteilt haben, den Absender der angefragten E-Mail kontaktiert zu haben, eine Stellungnahme von Ihnen bislang nicht vor. Mit freundlichen Grüßen
Aras Abbasi
AW: Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 [#25253] Sehr geehrt<< Anred…
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Aras Abbasi
Betreff
AW: Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 [#25253]
Datum
11. April 2018 13:51
An
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Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> gab es von Seiten des AStA noch irgendwelche Schreiben bezüglich meiner IFG-Anfrage? Wird der Vorgang noch bearbeitet? Mit freundlichen Grüßen Aras Abbasi Anfragenr: 25253 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Aras Abbasi << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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AW: Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 [#25253] Der Eingang Ihrer E-Mai…
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Betreff
AW: Erinnerung: Antrag Herrn Aras Abbasis auf Informationszugang vom 10.11.2017 [#25253]
Datum
11. April 2018 15:46
Status
Anfrage abgeschlossen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 11.04.2018 wird hiermit bestätigt.