Ablichtung des (um personenbezogene Daten ggf. zu schwärzenden) Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21 vor dem VG Düsseldorf gegen Sie als Beklagte

Ablichtung des (um personenbezogene Daten zu schwärzenden) Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21 vor dem VG Düsseldorf gegen Sie als Beklagte, welcher von Ihrer Verwaltung im laufenden Verfahren verarbeitet worden ist.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    4. Juli 2022
  • Frist
    6. August 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
Ablichtung des (um personenbezogene Daten ggf. zu schwärzenden) Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21 vor dem VG Düsseldorf gegen Sie als Beklagte [#252668]
Datum
4. Juli 2022 16:15
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ablichtung des (um personenbezogene Daten zu schwärzenden) Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21 vor dem VG Düsseldorf gegen Sie als Beklagte, welcher von Ihrer Verwaltung im laufenden Verfahren verarbeitet worden ist.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252668/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf…
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Ablichtung des (um personenbezogene Daten ggf. zu schwärzenden) Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21 vor dem VG Düsseldorf gegen Sie als Beklagte [#252668]
Datum
5. Juli 2022 07:00
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

Der Eingang Ihrer E-Mail vom 04.07.2022 wird hiermit bestätigt. Wir werden wegen Ihrer Anfrage unaufgefordert auf Sie zukommen. Rein vorsorglich weisen wir darauf hin, dass wir aufgrund der hohen Zahl an Eingaben und Beratungsersuchen diese leider nicht so schnell werden beantworten können, wie wir es uns selbst gerne wünschen. Wir bitten Sie schon jetzt um Ihr Verständnis. Vielen Dank! Diese Mail ist lediglich eine Eingangsbestätigung und noch keine Antwort auf Ihre Anfrage oder Beschwerde. Um unsere Pflichten aus Art. 13 und 14 Datenschutz-Grundverordnung zu erfüllen, weisen wir Sie auf Folgendes hin: Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten durch die LDI finden Sie unter https://www.ldi.nrw.de/metanavi_Datenschutzerklaerung/Infopflicht-LDI.pdf.
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin Frau …
Von
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin Frau Gersching
Datum
19. Juli 2022 13:09
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> das von Ihnen mit Antrag vom 24.06.2022 beantragte Aktenzeichen der LDI NRW zu dem Gerichtsverfahren 29 K 6842/21 ist ein personenbezogenes Datum, da es sich um eine Information handelt, die sich auf eine identifizierte natürliche Person - nämlich die Klägerseite - bezieht, Art. 4 Nr. 1 Datenschutzgrundverordnung (DS-GVO). Gemäß § 9 Abs. 1 a) Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) ist der Antrag auf Informationszugang abzulehnen, soweit durch das Bekanntwerden der Information personenbezogene Daten offenbart werden, es sei denn, die betroffene Person hat eingewilligt. Ich habe daher mit Schreiben vom heutigen Tage die betroffene Person gebeten, mir mitzuteilen, ob sie in die Offenbarung des internen Aktenzeichens einwilligt. Zudem habe ich im Hinblick auf Ihren Antrag vom 04.07.2022 nachgefragt, ob auch das Einverständnis erteilt wird zur Offenbarung des Punkt 1 des Gerichtsbescheides im Verfahren 29 K 6842/21, da es sich diesbezüglich vollumfänglich um personenbezogene Daten handelt. Sobald mir bekannt ist, ob das Einverständnis erteilt wird, werde ich mich wieder mit Ihnen in Verbindung setzen. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin F…
An Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen Details
Von
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Betreff
AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin Frau Gersching [#252668]
Datum
20. Juli 2022 20:42
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich habe kein Aktenzeichen beantragt, sondern die Ablichtung von Punkt 1 eines darauf bezogenen Gerichtsbescheides. Ein Aktenzeichen sei zudem doch nach Mitteilungen z. B. der Kölner Oberlandesgerichtsverwaltung aus der Hierarchie des von Ihnen im Falle anderer Betroffener von Anweisungen zur Nichtanonymisierung von - in Beschlüssen zitierten weiteren - Aktenzeichen gedeckten Justizministeriums vorgeblich kein personenbezogenes Datum, so dass in Ihrem Verantwortungs- und Aufsichtsbereich in öffentlich-rechtlich und gemeinnützig betriebenen Rechtsprechungsdatenbanken in NRW in einigen Beschlussinhalten unanonymisierte Aktenzeichen auftauchen und Betroffene sich über Sie hierzu beim Petitionsausschuss der EU beschweren wollen. Wer A sagt, müsste dann aber B sagen, z. B. nach Art. 58, 63, 34 DSGVO-EU. Finden Sie nicht? Asking for a friend. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252668/

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AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin F…
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Betreff
AW: Ihre Anträge auf Informationszugang vom 24.06.22 und 04.07.2022; Aktenzeichen 201.10 - 4503/22; Bearbeiterin Frau Gersching [#252668]
Datum
26. Juli 2022 16:34
An
Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, haben Sie sich denn folgerichtig mit der datenverarbeitenden Gerichtsverwaltung über die Veröffentlichung dieses Beschlusses im Nebenverfahren im laufenden Verfahren unter Ihrer Beteiligung abgestimmt? https://rewis.io/urteile/urteil/wvy-04-07-2022-29-k-684221/ Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252668 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/252668/