Führen von Waffen in Waffenverbotszonen WaffFVerbotV HA

Ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen:

1.
Warum wurde die WaffFVerbotV HA nicht auf die neue geltende Bundesgesetzgebung (WaffG) angepasst, so dass nach § 42 Abs. 6 Satz 1,1 WaffG das Führen von Waffen in Waffenverbotszonen für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnis möglich ist?

2.
Wie geht die Justizbehörde mit dem Widerspruch in der Bundesgesetzgebung um?

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit der ,,Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen“ die Rechtsgrundlage für die Errichtung von Waffenverbotszonen geschaffen und umgesetzt.

Am 13.12.2019 hat die Bundesregierung einen Änderungskatalog des Waffengesetzes verabschiedet, welches vom Bundesrat am 21.12.2019 bestätigt wurde.

Der Änderungskatalog sieht unter anderen in § 42 Abs. 6 WaffG Ausnahmen vor, die das Führen von Waffen auch in Waffenverbotszonen erlaubt. So heißt es in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG (gekürzt):

,, In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei
1.
Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse“

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat seine Rechtsverordnung zwar angepasst, aber die Ausnahme für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnisse explizit nicht mit aufgeführt, obwohl das Waffengesetz dies explizit vorschreibt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    5. Juli 2022
  • Frist
    9. August 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möcht…
An Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Führen von Waffen in Waffenverbotszonen WaffFVerbotV HA [#252703]
Datum
5. Juli 2022 02:07
An
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) / HmbUIG / VIG Sehr geehrte Damen und Herren, ich möchte Sie bitten, mir Folgendes zuzusenden:
Ich bitte Sie um Beantwortung folgender Fragen: 1. Warum wurde die WaffFVerbotV HA nicht auf die neue geltende Bundesgesetzgebung (WaffG) angepasst, so dass nach § 42 Abs. 6 Satz 1,1 WaffG das Führen von Waffen in Waffenverbotszonen für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnis möglich ist? 2. Wie geht die Justizbehörde mit dem Widerspruch in der Bundesgesetzgebung um? Die Freie und Hansestadt Hamburg hat mit der ,,Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen“ die Rechtsgrundlage für die Errichtung von Waffenverbotszonen geschaffen und umgesetzt. Am 13.12.2019 hat die Bundesregierung einen Änderungskatalog des Waffengesetzes verabschiedet, welches vom Bundesrat am 21.12.2019 bestätigt wurde. Der Änderungskatalog sieht unter anderen in § 42 Abs. 6 WaffG Ausnahmen vor, die das Führen von Waffen auch in Waffenverbotszonen erlaubt. So heißt es in § 42 Abs. 6 Satz 1 WaffG (gekürzt): ,, In der Rechtsverordnung nach Satz 1 ist eine Ausnahme vom Verbot oder von der Beschränkung für Fälle vorzusehen, in denen für das Führen der Waffe oder des Messers ein berechtigtes Interesse vorliegt. Ein berechtigtes Interesse liegt insbesondere vor bei 1. Inhabern waffenrechtlicher Erlaubnisse“ Die Freie und Hansestadt Hamburg hat seine Rechtsverordnung zwar angepasst, aber die Ausnahme für Inhaber von Waffenrechtlicher Erlaubnisse explizit nicht mit aufgeführt, obwohl das Waffengesetz dies explizit vorschreibt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu Information nach § 1 Hamburgisches Transparenzgesetz (HmbTG) bzw. § 1 HmbUIG, soweit Umweltinformationen betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sofern Teile der Information durch Ausschlussgründe geschützt sind, beantrage ich mir die nicht geschützten Teile zugänglich zu machen. Ich bitte Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Auskunft auf elektronischem Wege kostenfrei erteilen können. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens in jedem Fall gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 13 Abs. 1 HmbTG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich und nur im Ausnahmefall spätestens nach Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 252703 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/anfrage/252703/upload/a2d3d21e6024b785865393ea6999b19f12f95853/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> entsprechend Ihres Anliegens möchten wir Sie darüber informieren, dass di…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
AW: [EXTERN]- Führen von Waffen in Waffenverbotszonen WaffFVerbotV HA [#252703]
Datum
21. Juli 2022 16:49
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> entsprechend Ihres Anliegens möchten wir Sie darüber informieren, dass die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz Ihren Antrag an die fachlich zuständige Behörde für Inneres und Sport weitergegeben hat. Bitten wenden Sie sich bei Nachfragen an die zuständige Behörde. Mit freundlichen Grüßen
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 5.07.2022 Sehr << Ant…
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
Ihr Antrag auf Informationszugang nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG) vom 5.07.2022
Datum
25. Juli 2022 11:59
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Informationszugang nach § 1 Hmb. TransparenzG vom 5. Juli 2022, gerichtet an die Behörde für Justiz und Verbraucherschutz, mit Fragen zur Waffenverbotsverordnung ist leider erst am 21.07.2022 in der Abteilung für Öffentliche Sicherheit, Brand- und Bevölkerungsschutz der Behörde für Inneres und Sport eingegangen. Bei Ihrer Anfrage handelt es sich nicht um ein Ersuchen zur bloßen Herausgabe eines bei der Behörde für Inneres und Sport vorliegendes Dokuments im Sinne § 3 Abs. 1 Hmb. TranspG. Es bedarf deshalb zunächst einer intensiveren Befassung mit Ihren Fragestellungen, sodass die gewünschten Informationen nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Anfrage bei der Behörde für Justiz und Verbraucherschutz zugänglich gemacht werden können, sondern die Frist zur Beantwortung Ihres Antrags gemäß § 13 Abs. 5 Hmb. TransparenzG auf zwei Monate verlängert wird. Des Weiteren mache ich Sie darauf aufmerksam, dass gemäß § 13 Abs. 6 Hmb. TransparenzG Gebühren, Zinsen und Auslagen nach dem Gebührengesetz erhoben werden können. Die Höhe der Gebühr bemisst sich nach dem Aufwand, der mit der Bearbeitung und der Beantwortung des Antrages verbunden ist. Sollte dies aufgrund eines erhöhten Aufwands bei der Bearbeitung Ihrer Anfrage absehbar sein, erhalten Sie vorab eine entsprechende Mitteilung. Mit freundlichen Grüßen

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Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer nachstehenden Anfrage teilen wir folgendes mit: Die in Hamburg …
Von
Behörde für Justiz und Verbraucherschutz
Betreff
WG: [EXTERN]- Führen von Waffen in Waffenverbotszonen WaffFVerbotV HA [#252703]
Datum
16. September 2022 18:55
Status
Sehr << Antragsteller:in >> zu Ihrer nachstehenden Anfrage teilen wir folgendes mit: Die in Hamburg geltende „Verordnung über das Verbot des Führens von Waffen und gefährlichen Gegenständen“ wurde auf der Ermächtigungsgrundlage des § 42 Abs. 5 WaffG, die neben der Ermächtigung des § 42 Abs. 6 WaffG weiterhin Bestand hat, erlassen. Die Voraussetzungen des § 42 Abs. 5 WaffG sind hier erfüllt. Die nach § 42 Abs. 5 WaffG vorgesehenen Ausnahmen sind in § 3 der vorgenannten Verordnung geregelt. Ein Widerspruch zur Bundesgesetzgebung besteht somit nicht. Mit freundlichen Grüßen