Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien

Seit dem 11. November 2017 berichten die Medien über die Möglichkeit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes I und II über die Kassen eines Supermarktes oder Drogerien. Diese Meldung stammt von der Bundesagentur für Arbeit und ist für Leistungsempfängerinnen und Empfänger gedacht, die kein eigenes Konto haben oder am Ende des Monats einen dringenden Vorschuss benötigen (z. B. für Reparaturen). Dabei soll diese Auszahlung eine Ausnahme bleiben. Die Umstellung wurde damit begründet, dass die derzeitigen Kassenautomaten in den Behörden zu teuer und störanfällig seien. So koste jede Transaktion der Bundesagentur für Arbeit acht Euro; was zu Gesamtkosten von 3,2 Millionen Euro im Vorjahr führte. Zu den neu erwartenden Kosten äußerte sich die Bundesagentur für Arbeit bisher nicht. Für die technische Umsetzung ist das Unternehmen Cash Payment Solutions zuständig.

Gem. §42 Abs. 1 SGB I ist ein Sozialträger dazu verpflichtet Vorschüsse zu zahlen. Nach Abs. 2 hat der Sozialleistungsträger dieses nach Abs. 1 SGB I bei Beantragung spätestens nach einem Monat zu erbringen. Nach dem SGB II und SGB III gibt es die Pflicht die Leistungen in Geld auszuzahlen. Ausnahmen regeln die §24 (1) und §31b (2) SGB II.

Die Bundesagentur für Arbeit spricht davon, dass „die Auszahlung unkompliziert erfolgt, ohne Wartezeit und diskriminierungsfrei im normalen Lebensumfeld des Kunden“. So erhält der Auszahlungsschein kein Logo der Jobcenter oder Arbeitsagenturen.

Ich frage:

1.
Erreicht der öffentliche Auftrag einen bestimmten Schwellenwert oder überschreitet er diesen, so richtet sich die Vergabe und Leistungen nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Gilt 7 galt diese Verordnung auch für die Vergabe an das beteiligte Unternehmen „Cash Payment Solutions“?

2.

Wenn nach Frage 1 „ja“, welche Vergaberichtlinie wurde durch die Bundesagentur für Arbeit angewandt?

3.

Wenn nach Frage 1 „nein“, welche Gründe sprechen gegen die Vergaberichtlinien?

4.

Wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in den Prozess der „Supermarktauszahlungen“ im Vorfeld eingebunden und nach möglichen Datenschutzbedenken befragt? Wenn ja, wann und wie lautete deren Antwort? Wenn nein, warum nicht und welche Grundlagen sprachen hier dagegen?

5.

Wie hoch schätzt die Bundesagentur für Arbeit die kommenden Gesamtkosten in Euro der neuen Auszahlungsform ein?

6.

Wie hoch belaufen sich die Kosten des Rückbaus der derzeitigen bundesweiten Kassenautomaten in den Jobcentern und Arbeitsagenturen?

7.

Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Dritte? Bitte ausführlich begründen.

8.

Wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter und Arbeitsagenturen darüber im Vorfeld informiert?

9.

Welche Kosten fallen für die internen möglichen technischen Systemänderungen in den Jobcentern und Arbeitsagenturen an?

10.

Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit des Erkennen von Sozialleistungsbezieherinnen oder Bezieher, wenn nur der Auszahlungsschein an der Kasse, ohne Einkäufe, vorgelegt wird, durch Dritte?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. November 2017
  • Frist
    15. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Seit dem 11. Nov…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien [#25293]
Datum
13. November 2017 08:41
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Seit dem 11. November 2017 berichten die Medien über die Möglichkeit der Auszahlung des Arbeitslosengeldes I und II über die Kassen eines Supermarktes oder Drogerien. Diese Meldung stammt von der Bundesagentur für Arbeit und ist für Leistungsempfängerinnen und Empfänger gedacht, die kein eigenes Konto haben oder am Ende des Monats einen dringenden Vorschuss benötigen (z. B. für Reparaturen). Dabei soll diese Auszahlung eine Ausnahme bleiben. Die Umstellung wurde damit begründet, dass die derzeitigen Kassenautomaten in den Behörden zu teuer und störanfällig seien. So koste jede Transaktion der Bundesagentur für Arbeit acht Euro; was zu Gesamtkosten von 3,2 Millionen Euro im Vorjahr führte. Zu den neu erwartenden Kosten äußerte sich die Bundesagentur für Arbeit bisher nicht. Für die technische Umsetzung ist das Unternehmen Cash Payment Solutions zuständig. Gem. §42 Abs. 1 SGB I ist ein Sozialträger dazu verpflichtet Vorschüsse zu zahlen. Nach Abs. 2 hat der Sozialleistungsträger dieses nach Abs. 1 SGB I bei Beantragung spätestens nach einem Monat zu erbringen. Nach dem SGB II und SGB III gibt es die Pflicht die Leistungen in Geld auszuzahlen. Ausnahmen regeln die §24 (1) und §31b (2) SGB II. Die Bundesagentur für Arbeit spricht davon, dass „die Auszahlung unkompliziert erfolgt, ohne Wartezeit und diskriminierungsfrei im normalen Lebensumfeld des Kunden“. So erhält der Auszahlungsschein kein Logo der Jobcenter oder Arbeitsagenturen. Ich frage: 1. Erreicht der öffentliche Auftrag einen bestimmten Schwellenwert oder überschreitet er diesen, so richtet sich die Vergabe und Leistungen nach den Vorschriften der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen Teil A (VOL/A) oder der Vergabeordnung für freiberufliche Leistungen (VOF). Gilt 7 galt diese Verordnung auch für die Vergabe an das beteiligte Unternehmen „Cash Payment Solutions“? 2. Wenn nach Frage 1 „ja“, welche Vergaberichtlinie wurde durch die Bundesagentur für Arbeit angewandt? 3. Wenn nach Frage 1 „nein“, welche Gründe sprechen gegen die Vergaberichtlinien? 4. Wurde die Bundesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit (BfDI) in den Prozess der „Supermarktauszahlungen“ im Vorfeld eingebunden und nach möglichen Datenschutzbedenken befragt? Wenn ja, wann und wie lautete deren Antwort? Wenn nein, warum nicht und welche Grundlagen sprachen hier dagegen? 5. Wie hoch schätzt die Bundesagentur für Arbeit die kommenden Gesamtkosten in Euro der neuen Auszahlungsform ein? 6. Wie hoch belaufen sich die Kosten des Rückbaus der derzeitigen bundesweiten Kassenautomaten in den Jobcentern und Arbeitsagenturen? 7. Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Übertragung hoheitlicher Aufgaben an private Dritte? Bitte ausführlich begründen. 8. Wurden die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Jobcenter und Arbeitsagenturen darüber im Vorfeld informiert? 9. Welche Kosten fallen für die internen möglichen technischen Systemänderungen in den Jobcentern und Arbeitsagenturen an? 10. Wie bewertet das Bundesministerium für Arbeit und Soziales die Möglichkeit des Erkennen von Sozialleistungsbezieherinnen oder Bezieher, wenn nur der Auszahlungsschein an der Kasse, ohne Einkäufe, vorgelegt wird, durch Dritte?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrte Frau Hannemann, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung …
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: APO Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien [#25293]
Datum
13. November 2017 14:15
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Frau Hannemann, vielen Dank für Ihre E-Mail. Ihre Zuschrift wurde zur Bearbeitung und Beantwortung an ein Fachreferat weitergeleitet. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Zwischeninfo und Weiterleitung an das zuständige Fachreferat. …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: AW: APO Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien [#25293]
Datum
13. November 2017 14:32
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für die Zwischeninfo und Weiterleitung an das zuständige Fachreferat. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 25293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Auszahlungen von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Auszahlungen von Leistungen der Bundesagentur für Arbeit
Datum
14. Dezember 2017
Status
Anfrage abgeschlossen

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Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I od…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: AW: AW: APO Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien [#25293]
Datum
15. Dezember 2017 08:08
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Sonderauszahlungen des Arbeitslosengeldes I oder II über Supermarkt und Drogerien“ vom 13.11.2017 (#25293) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 25293 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>