Sehr geehrte Damen und Herren,
meine Informationsfreiheitsanfrage „Kontrollbericht zu Blitz Grill, Rodenberg“ vom 11.07.2022 (#253034) wurde von Ihnen nicht gesetzlich konform beantwortet.
Die Veröffentlichung von Ergebnissen auf Plattformen wie "Topf Secret" ist gerade im VIG vorgesehen. Bitte nehmen Sie daher folgendes zur Kenntnis:
§ 6 Absatz 1 Satz 2 und 3 VIG:
Satz 2:
Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden.
Satz 3:
Die informationspflichtige Stelle kann Informationen, zu denen Zugang zu gewähren ist, auch unabhängig von einem Antrag nach § 4 Absatz 1 über das Internet oder in sonstiger öffentlich zugänglicher Weise zugänglich machen; § 5 Absatz 1 gilt entsprechend.
Der von Ihnen genannte "Wichtige Grund" ist daher nichtig.
Des Weiteren ist eine Einsicht des Hygieneberichts nur durch Akteneinsicht nicht zulässig:
Damit schließen Sie nicht ansässige Bürger von Verbraucherinformationen aus. § 2 Abs. 1 Satz 1 VIG normiert jedoch ein “Jedermannsrecht”. Das Bundesverwaltungsgericht hat hierzu geurteilt, dass dieses sogar Personen zusteht, die sich in Sicherheitsverwahrung befinden (Urteil vom 29.08.2019 - BVerwG 7 C 29.17).
Berufstätigen Antragstellern/-innen werden durch die Behörde Verbraucherinformationen vorenthalten.
Die Behörde versucht Antragsteller durch teilweise hohe Kosten einer Anreise von einer Informationsgewährung abzuhalten.
Eine barrierefreier Teilhabe ist durch das Vorgehen der Behörde nicht möglich. Diese bedeutet wesentlich mehr als einen rollstuhlgerechten Zugang. Qualitativ hochwertige elektronische Dokumente (z. B. als PDF) ermöglichen beispielsweise auch Menschen mit eingeschränkter Sehfähigkeit eine Teilhabe. Hier fehlt es der Behörde offensichtlich an Sensibilisierung. Eine Beratung durch den zuständigen Behindertenbeauftragen wird empfohlen.
Antragstellende und Behördenmitarbeitende werden während der Corona-Pandemie vorsätzlich dem Risiko einer Infektion ausgesetzt. Damit werden insbesondere Risikogruppen von einer Informationgewährung ausgeschlossen.
Dass die Behörde unnötige Anreisen einfordert, ist zudem vorsätzliche Umweltverschmutzung.
Hierzu wiederhole ich noch einmal:
"Wird eine bestimmte Art des Informationszugangs begehrt, so darf dieser nur aus wichtigem Grund auf andere Art gewährt werden" (§ 6 Abs. 1 S. 1 VIG). Ein wichtiger Grund nach § 6 Abs. 1 S. 1 VIG liegt hier nicht vor.
Bitte vergleichen Sie auch mit VG Augsburg, 30.04.2019 - Au 1 K 19.242:
Von diesem Begehren des Beigeladenen musste die Beklagte nicht durch Informationsgewährung auf andere Art abweichen, weil hierfür kein wichtiger Grund i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG gegeben ist. Soweit die Klägerin einwendet, dass in jedem Fall ein wichtiger Grund im Sinne von § 6 Abs. 1 Satz 2 VIG vorliege, die begehrte Auskunft allenfalls im Rahmen einer Akteneinsicht zu gewähren, greift sie mit diesem Einwand nicht durch. Allein die theoretisch mögliche oder gar derzeit beabsichtigte Weitergabe oder Veröffentlichung der Kontrollberichte durch den Beigeladenen stellt keinen wichtigen Grund dar, bereits die begehrte Art des Informationszugangs abzulehnen, weil mit der Herausgabe der Kontrollberichte, wie oben festgestellt, gerade nicht zugleich entschieden ist, dass der Beigeladene diese auch weitergeben oder gar veröffentlichen darf. Nachdem die Klägerin mithilfe der Inanspruchnahme zivilgerichtlichen Rechtsschutzes eine gegebenenfalls rechtswidrige Veröffentlichung verhindern könnte, besteht daher auch kein Anlass, einen wichtigen Grund anzunehmen und die grundsätzlich bestehende gesetzliche Wahlfreiheit bezüglich der Art des Informationszugangs zu beschränken.
Ich bitte daher um konforme Anwendung des VIG und um elektronische Übersendung des Hygieneberichts.
Mit freundlichen Grüßen
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