Videoüberwachung in Koblenz - Anzahl - Standorte - gesetzliche Grundlagen

Dokumente, aus denen folgendes hervorgeht:
1 Die Anzahl der Videoüberwachungsanlagen der Stadt Koblenz

2 Die genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen der Stadt Koblenz

3 Die Anzahl der Videoüberwachungsanlagen der jeweiligen Eigenbetriebe der Stadt Koblenz

4 Die genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen der jeweiligen Eigenbetriebe der Stadt Koblenz

5 Die Anzahl und genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen DRITTER auf städtischem Grund

6 Die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Videoüberwachungsanlagen durch DRITTE auf städtischem Grund.

Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage über eine EINFACHE ANFRAGE hinausgeht, so bitte um eine frühzeitige Information darüber.
Beantworten Sie mir dann bitte zunächst und innerhalb der gesetzlichen Frist diese EINFACHE ANFRAGE.

Auf einen formellen Bescheid verzichte ich; insofern sind auch keine weiteren Daten erforderlich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    14. November 2017
  • Frist
    16. Dezember 2017
  • 2 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, aus…
An Stadtverwaltung Koblenz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Videoüberwachung in Koblenz - Anzahl - Standorte - gesetzliche Grundlagen [#25313]
Datum
14. November 2017 17:58
An
Stadtverwaltung Koblenz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem LTranspG, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, aus denen folgendes hervorgeht: 1 Die Anzahl der Videoüberwachungsanlagen der Stadt Koblenz 2 Die genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen der Stadt Koblenz 3 Die Anzahl der Videoüberwachungsanlagen der jeweiligen Eigenbetriebe der Stadt Koblenz 4 Die genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen der jeweiligen Eigenbetriebe der Stadt Koblenz 5 Die Anzahl und genauen Standorte von Videoüberwachungsanlagen DRITTER auf städtischem Grund 6 Die gesetzlichen Grundlagen für die Genehmigung von Videoüberwachungsanlagen durch DRITTE auf städtischem Grund. Sollten Sie der Meinung sein, dass diese Anfrage über eine EINFACHE ANFRAGE hinausgeht, so bitte um eine frühzeitige Information darüber. Beantworten Sie mir dann bitte zunächst und innerhalb der gesetzlichen Frist diese EINFACHE ANFRAGE. Auf einen formellen Bescheid verzichte ich; insofern sind auch keine weiteren Daten erforderlich.
Dies ist ein Antrag auf Auskunft bzw. Einsicht nach § 2 Abs. 2 Landestransparenzgesetz (LTranspG) bzw. nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen nach § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte diese Anfrage wider Erwarten keine einfache Anfrage sein, bitte ich Sie darum, mich vorab über den voraussichtlichen Verwaltungsaufwand sowie die voraussichtlichen Kosten für die Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft zu informieren. Soweit Verbraucherinformationen betroffen sind, bitte ich Sie zu prüfen, ob Sie mir die erbetene Akteneinsicht bzw. Aktenauskunft nach § 7 Abs. 1 Satz 2 VIG auf elektronischem Wege kostenfrei gewähren können. Mit Verweis auf § 12 Abs. 3 Satz 1 LTranspG möchte ich Sie bitten, unverzüglich über den Antrag zu entscheiden. Soweit Umwelt- oder Verbraucherinformationen betroffen sind, verweise ich auf § 12 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 LTranspG bzw. § 5 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens bis zum Ablauf eines Monats nach Antragszugang zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Stadtverwaltung Koblenz
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.11.2017. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTransp…
Von
Stadtverwaltung Koblenz
Betreff
WG: Videoüberwachung in Koblenz - Anzahl - Standorte - gesetzliche Grundlagen [#25313]
Datum
16. November 2017 16:24
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 14.11.2017. Gemäß § 11 Abs. 2 S. 1 LTranspG muss der Antrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragstellers erkennen lassen. Wir geben Ihnen hiermit die Gelegenheit, Ihren Antrag mit Blick auf die Preisgabe Ihrer Identität zu präzisieren. Wir erlauben uns an dieser Stelle den Hinweis auf die Pressemitteilung Nr. 6/2017 des Verfassungsgerichtshofes Rheinland-Pfalz vom 03.11.2017. Dieser hat kürzlich entschieden, dass kein Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen bei anonymer Antragstellung besteht. Die Verfassungsbeschwerde des Vereins, der eine entsprechende Internetplattform betreibt, blieb ohne Erfolg. Der Beschluss des Verfassungsgerichtshofes ist derzeit jedoch noch nicht hinterlegt. https://verfgh.justiz.rlp.de/de/startseite/detail/news/detail/News/pressemitteilung-nr-62017-2/ Freundliche Grüße
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze R…
An Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „Videoüberwachung in Koblenz - Anzahl - Standorte - gesetzliche Grundlagen“ [#25313]
Datum
7. Dezember 2017 12:38
An
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Status
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Rheinland-Pfalz (LTranspG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25313 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht NICHT bearbeitet. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Anfragenr: 25313 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Ihre E-Mail vom 07.12.2017 Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz …
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 13.12.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.134 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Anfrage "Videoüberwachung in Koblenz" Ihre E-Mail vom 07.12.2017 Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, Ihre Anfrage habe ich erhalten. Der Vorgang wird hier unter dem o. g. Geschäftszeichen geführt. Ich werde die Angelegenheit aus informationsfreiheitsrechtlicher Sicht überprüfen. Bitte haben Sie jedoch Verständnis dafür, dass dies etwas Zeit in Anspruch nehmen wird. Ich werde auf die Angelegenheit unaufgefordert zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

Ein Zeichen für Informationsfreiheit setzen

FragDenStaat ist ein gemeinnütziges Projekt und durch Spenden finanziert. Nur mit Ihrer Unterstützung können wir die Plattform zur Verfügung stellen und für unsere Nutzer:innen weiterentwickeln. Setzen Sie sich mit uns für Informationsfreiheit ein!

Jetzt spenden!

Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Vermittlung bei Anfrage "Videoüberwachung in Koblenz" Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die …
Von
Landesbeauftragter für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
Betreff
Vermittlung bei Anfrage "Videoüberwachung in Koblenz"
Datum
20. Dezember 2017 14:00
Status
Warte auf Antwort
Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz Internet: www.datenschutz.rlp.de E-Mail: <<E-Mail-Adresse>> Telefon: (06131) 208 2449 Telefax: (06131) 208 2497 Datum: 20.12.2017 Gesch.Z.: 4.03.17.134 Ihr Zeichen: <<E-Mail-Adresse>> Vermittlung bei Anfrage "Videoüberwachung in Koblenz" Sehr geehrte Dame, sehr geehrter Herr, § 11 Abs. 2 S. 1 Landestransparenzgesetz Rheinland-Pfalz (LTranspG) bestimmt, dass der Informationsantrag die Identität der Antragstellerin oder des Antragsstellers erkennen lassen muss. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat entschieden, dass diese Vorschrift verfassungskonform ist (Beschluss vom 27. Oktober 2017, Aktenzeichen: VGH B 37/16). Es gibt somit keinen verfassungsrechtlichen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten. Wenn Sie möchten, dass die Stadtverwaltung Koblenz Ihre Informationsanfrage bearbeitet, müssen Sie Ihre Identität zu erkennen geben. Mit freundlichen Grüßen