Stand des Regierungsvorhabens „Wissenschaftszeitvertragsgesetz reformieren“

Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Wissenschaftszeitvertragsgesetz reformieren (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.

Ergebnis der Anfrage

Es ist mit einem Referentenentwurf im Frühjahr 2023 zu rechnen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    13. Juli 2022
  • Frist
    16. August 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Dokumente, die de…
An Bundesministerium für Bildung und Forschung Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Stand des Regierungsvorhabens „Wissenschaftszeitvertragsgesetz reformieren“ [#253206]
Datum
13. Juli 2022 10:54
An
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Dokumente, die den Stand des Regierungsvorhabens zum Thema Wissenschaftszeitvertragsgesetz reformieren (siehe Koalitionsvertrag), dokumentieren.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253206 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253206/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vi…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.08.2022
Datum
8. August 2022 11:53
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> haben Sie vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Anbei erhalten Sie den Bescheid des Bundesministeriums für Bildung und Forschung vom 08.08.2022. Mit freundlichen Grüße

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Bundesministerium für Bildung und Forschung
AW: Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.08.2022; Korrigierter Bescheid vom 09.08.2022 Sehr <&l…
Von
Bundesministerium für Bildung und Forschung
Betreff
AW: Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 08.08.2022; Korrigierter Bescheid vom 09.08.2022
Datum
9. August 2022 10:44
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Bezug nehmend auf meine gestrige Nachricht, erhalten Sie anbei den korrigierten Bescheid nach dem Informationsfreiheitsgesetz vom 09.08.2022, welcher nun mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen ist. Bitte entschuldigen Sie das Versehen. Mit freundlichen Grüßen