Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT)

Die Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" des Projekts tGATT.

Mir ist bekannt, dass die Studie im Jahr 2014 als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft war und eine entsprechende IFG-Anfrage nach dieser (https://fragdenstaat.de/a/7346) abgelehnt wurde. Allerdings bin ich der Überzeugung, dass die Einstufung knapp 10 Jahre nach der Erstellung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Die Informationstechnik entwickelt sich mit einer rasanten Geschwindigkeit weiter, sodass die 2013 möglicherweise beschriebenen Angriffswege heute wahrscheinlich als nicht mehr durchführbar anzusehen sind.

Das möchte ich am Protokoll Transport Layer Security (kurz TLS, veraltet SSL) aufzeigen, da laut der Vorgaben für die Studie (https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/495-studie-grundrechtsschonende-alternativen-zur-quellen-tkue-tgatt/file) ein Man-in-the-Middle-Angriff auf TLS-verschlüsselte Kommunikation untersucht werden sollte. Im Jahr 2013 waren die Versionen TLS 1.0 und TLS 1.1 noch weit verbreitet. Heute ist nach RFC 8996 die Benutzung dieser Protokollversionen nicht mehr zulässig und sie werden auch kaum noch in der Praxis eingesetzt. Ein möglicherweise in der Studie beschriebener Angriff wäre daher heute praktisch nutzlos.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt. Das BMI hält nach wie vor an der Einstufung „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ fest.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2022
  • Frist
    20. August 2022
  • 3 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Die Studie „Grund…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT) [#253556]
Datum
18. Juli 2022 21:37
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" des Projekts tGATT. Mir ist bekannt, dass die Studie im Jahr 2014 als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft war und eine entsprechende IFG-Anfrage nach dieser (https://fragdenstaat.de/a/7346) abgelehnt wurde. Allerdings bin ich der Überzeugung, dass die Einstufung knapp 10 Jahre nach der Erstellung nicht mehr aufrecht zu erhalten ist. Die Informationstechnik entwickelt sich mit einer rasanten Geschwindigkeit weiter, sodass die 2013 möglicherweise beschriebenen Angriffswege heute wahrscheinlich als nicht mehr durchführbar anzusehen sind. Das möchte ich am Protokoll Transport Layer Security (kurz TLS, veraltet SSL) aufzeigen, da laut der Vorgaben für die Studie (https://www.andrej-hunko.de/start/download/dokumente/495-studie-grundrechtsschonende-alternativen-zur-quellen-tkue-tgatt/file) ein Man-in-the-Middle-Angriff auf TLS-verschlüsselte Kommunikation untersucht werden sollte. Im Jahr 2013 waren die Versionen TLS 1.0 und TLS 1.1 noch weit verbreitet. Heute ist nach RFC 8996 die Benutzung dieser Protokollversionen nicht mehr zulässig und sie werden auch kaum noch in der Praxis eingesetzt. Ein möglicherweise in der Studie beschriebener Angriff wäre daher heute praktisch nutzlos.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253556 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253556/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#3518 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres nachstehenden Antrages …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT) [#253556] (#3518)
Datum
19. Juli 2022 07:20
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#3518 Sehr << Antragsteller:in >> ich bestätige den Eingang Ihres nachstehenden Antrages nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Für die weitere Bearbeitung des Antrages bitte ich um Übersendung einer zustellfähigen Postanschrift. Eine Beantwortung von IFG-Anfragen ohne gültige Postanschrift ist leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: ZII4-13002/4#3518 Sehr geehrte Damen und Herren, das OVG Münster hat entschieden, dass das standard…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT) [#253556] (#3518) [#253556]
Datum
19. Juli 2022 20:15
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: ZII4-13002/4#3518 Sehr geehrte Damen und Herren, das OVG Münster hat entschieden, dass das standardmäßige Abfragen der Postanschrift bei IFG-Anfragen unzulässig ist. Dies ist nur unter bestimmten Fällen zulässig, etwa um einen Ablehnungsbescheid zu versenden (AZ: 16 A 857/21). Ich bin mir sicher Ihnen ist das Urteil bekannt, weil Sie die unterlegene Partei waren. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253556 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253556/
Bundesministerium des Innern und für Heimat
ZII4-13002/4#3518 Sehr << Antragsteller:in >> bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entsch…
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Betreff
AW: Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT) [#253556] (#3518)
Datum
20. Juli 2022 06:32
Status
Warte auf Antwort
ZII4-13002/4#3518 Sehr << Antragsteller:in >> bis zu einer rechtskräftigen höchstrichterlichen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts hält das BMI an der Maßgabe fest, von IFG Antragstellern die Mitteilung der Postanschrift und damit eine eindeutige Identifizierung zu erbitten. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Ihr Zeichen: ZII4-13002/4#3518 Sehr geehrte Damen und Herren, um die Bearbeitung meiner Anfrage zu beschleunigen…
An Bundesministerium des Innern und für Heimat Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ" (tGATT) [#253556] (#3518) [#253556]
Datum
20. Juli 2022 18:43
An
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Ihr Zeichen: ZII4-13002/4#3518 Sehr geehrte Damen und Herren, um die Bearbeitung meiner Anfrage zu beschleunigen teile ich Ihnen ohne Anerkennung einer Rechtspflicht am Ende dieser E-Mail meine Postadresse mit. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253556 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253556/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Bundesministerium des Innern und für Heimat
Informationsfreiheit – Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ“ (tGATT) [#253556] Sehr << …
Von
Bundesministerium des Innern und für Heimat
Via
Briefpost
Betreff
Informationsfreiheit – Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ“ (tGATT) [#253556]
Datum
22. August 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,5 MB
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 18. Juli 2022 beantragen Sie beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) auf Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) die Übersendung der Studie „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ“ des Projekts IGATT. Der Antrag wird unter Berufung auf § 3 Nr. 4 IFG abgelehnt. Danach besteht der Anspruch auf Informationszugang nach dem IFG nicht, wenn die Information einer durch Rechtsvorschrift oder durch allgemeine Verwaltungsvorschrift zum materiellen und organisatorischen Schutz von Verschlusssachen geregelten Geheimhaltungs- oder Vertraulichkeitspflicht unterliegt. Der Bericht zum o. g. Projekt „Grundrechtsschonende Alternativen zur Quellen-TKÜ (tGATT)“ ist gemäß der Verschlusssachenanweisung des Bundesministeriums des Innern als Verschlusssache „VS - NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ eingestuft, da er Informationen zu Arbeitsweisen und Methodik der Sicherheitsbehörden enthält, insbesondere auf deren Aufklärungsaktivitäten und Analysemethoden deren Kenntnisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann. Durch Bekanntwerden etwaiger Überwachungslücken könnten nicht nur ausländische Dienste sondern auch kriminelle Strukturen auf diese Möglichkeiten hingewiesen werden, auch wenn die Technologieentwicklung zwischenzeitlichen fortgeschritten ist. In der Folge bestünde nach wie vor die Gefahr, dass die Möglichkeiten zur Telekommunikationsüberwachung durch Sicherheitsbehörden des Bundes eingeschränkt sein könnten und es in der Folge zu Vereitelungen bei der Gefahrenabwehr oder Strafverfolgung kommen kann. Dabei handelt es sich um erhebliche nachteilige Auswirkungen auf Belange der inneren Sicherheit. Die Einstufung als Verschlusssache steht der Offenlegung des Dokumentes weiterhin entgegen. Die Einstufung der Studie wurde aktuell erneut überprüft und ist materiell nach wie vor aufrecht zu erhalten. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI), erhoben werden. Der Widerspruch kann schriftlich oder zur Niederschrift beim Bundesministerium des Innern und für Heimat, Alt-Moabit 140 in 10557 Berlin, oder elektronisch 1. mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen durch E-Mail, an die E-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>>, oder 2. durch eine De-Mail mit der Versandart nach § 5 Absatz 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse <<E-Mail-Adresse>> erklärt werden. Mit freundlichen Grüßen