Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann zu einer „Nationalen Ukraine-Konferenz"

Anfrage an: Bundeskanzleramt

Das Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann an den Bundeskanzler Olaf Scholz, in dem Strack-Zimmermann die Einrichtung einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" fordert. Über das Schreiben berichtete das ARD-Hauptstadtstudio: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/forderung-ukraine-konferenz-101.html

Sollte Olaf Scholz auf das Schreiben antworten, bitte ich zusätzlich um eine Übersendung der Antwort.

Ergebnis der Anfrage

Die Anfrage wurde abgelehnt, weil Marie-Agnes Strack-Zimmermann Mitglied des Bundestags ist und für sie das IFG nicht gelte (§ 1 Abs. 1 S. 2 IFG).

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    18. Juli 2022
  • Frist
    23. August 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das Schreiben von…
An Bundeskanzleramt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann zu einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" [#253562]
Datum
18. Juli 2022 22:25
An
Bundeskanzleramt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann an den Bundeskanzler Olaf Scholz, in dem Strack-Zimmermann die Einrichtung einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" fordert. Über das Schreiben berichtete das ARD-Hauptstadtstudio: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/forderung-ukraine-konferenz-101.html Sollte Olaf Scholz auf das Schreiben antworten, bitte ich zusätzlich um eine Übersendung der Antwort.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 253562 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/253562/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) AZ: 123 IFG -02814- In 2022 / NA 139 Sehr << Antragstell…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
21. Juli 2022
Status
Warte auf Antwort
AZ: 123 IFG -02814- In 2022 / NA 139 Sehr << Antragsteller:in >> ich habe Ihre E-Mail vom 18. Juli 2022 erhalten. Sie beantragen ua. auf der Grundlage des lnformationsfreiheitsgesetzes (IFG): „bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Das Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann an den Bundeskanzler Olaf Scholz, in dem Strack-Zimmermann die Einrichtung einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" fordert. Über das Schreiben berichtete das ARD-Hauptstadtstudio: https://www. tagesschau.de/inland/innenpolitik/forderung-ukraine-konferenz- 101. html 2. Sollte Olaf Scholz auf das Schreiben antworten, bitte ich zusätzlich um eine Übersendung der Antwort." Das Bundeskanzleramt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. Grundsätzlich erfolgt dies entsprechend den gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats. Vereinzelt kann die Bearbeitung länger dauern, insbesondere wenn sehr umfangreiches Material gesichtet und geprüft werden muss, sowie Dritte zu beteiligen sind, zu denen sich persönliche Daten in den Unterlagen befinden. Zudem weise ich darauf hin, dass je nach Arbeitsaufwand für die Bearbeitung Ihrer IFG-Anfrage Kosten entstehen können. Einzelheiten regelt hier die Informationsgebührenverordnung (IFGGebV), die Sie im Internet unter http://bundes-recht.juris.de/ifggebv/index.html einsehen können und nach der die Übersendung von Dokumenten keine gebührenfreie einfache Auskunft darstellt. Mit freundlichen Grüßen

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Bundeskanzleramt
Anfrage nach dem lnformationsfreiheitsgesetz (lFG) Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 18. Jul…
Von
Bundeskanzleramt
Via
Briefpost
Betreff
Anfrage nach dem lnformationsfreiheitsgesetz (lFG)
Datum
19. September 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
geschwärzt
961,5 KB
Sehr << Antragsteller:in >> mit E-Mail vom 18. Juli 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG): „Bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Das Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann an den Bundeskanzler Olaf Scholz, in dem Strack-Zimmermann die Einrichtung einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" fordert. Über das Schreiben berichtete das ARD-Hauptstadtstudio: https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/forderung-ukraine-konferenz-101.html 2. Sollte Olaf Scholz auf das Schreiben antworten, bitte ich zusätzlich um eine Übersendung der Antwort." Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen: 1. Ihr Antrag wird abgelehnt. 2. Der Bescheid ergeht kostenfrei. Gründe: Ihr Antrag wird abgelehnt, da für ihre Anfrage der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 lFG). Zwar ist das Bundeskanzleramt eine „Behörde des Bundes" im Sinne des lFG ( 1 Abs. 1 5. 1 lFG). Allerdings gilt das lFG für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen ( 1 Abs. 1 5. 2 lFG). Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sie begehren Informationen zu einem Schreiben von Frau Dr. Strack-Zimmermann, einem Mitglied des Deutschen Bundestages, an Herrn Bundeskanzler. Sowohl das Tätigwerden als auch das Nicht-Tätigwerden eines Mitglieds des Deutschen Bundestages zu einem politischen Sachthema stellt die Wahrnehmung einer parlamentarischen Angelegenheit dar. Sie fällt unter die grundgesetzlich geschützte Mandatsausübung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), betrifft also keine Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe, für die der Anwendungsbereich des lFG eröffnet wäre ( 1 Abs. 1 S. 2 lFG; vgl. auch BT-Drs. 15/4493, S. 8). Bei einem entsprechenden Antrag direkt bei dem Mitglied des Deutschen Bundestages wäre der Anwendungsbereich des lFG zum Schutz der freien Mandatsausübung ebenfalls nicht eröffnet (vgl. Schoch, Kommentar zum lFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 194). Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hat das Bundeskanzleramt zu beachten. Ihr Antrag war daher abzulehnen. II. Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 lFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (lFGGebV). Mit freundlichen Grüßen