Sehr
<< Antragsteller:in >>
mit E-Mail vom 18. Juli 2022 beantragten Sie u.a. auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (lFG):
„Bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Das Schreiben von Marie-Agnes Strack-Zimmermann an den Bundeskanzler Olaf Scholz, in dem Strack-Zimmermann die Einrichtung einer „Nationalen Ukraine-Konferenz" fordert. Über das Schreiben berichtete das ARD-Hauptstadtstudio:
https://www.tagesschau.de/inland/innenpolitik/forderung-ukraine-konferenz-101.html
2. Sollte Olaf Scholz auf das Schreiben antworten, bitte ich zusätzlich um eine Übersendung der Antwort."
Auf Ihren Antrag ergehen folgende Entscheidungen:
1. Ihr Antrag wird abgelehnt.
2. Der Bescheid ergeht kostenfrei.
Gründe:
Ihr Antrag wird abgelehnt, da für ihre Anfrage der Anwendungsbereich des Informationsfreiheitsgesetzes nicht eröffnet ist (vgl. § 1 Abs. 1 S. 2 lFG).
Zwar ist das Bundeskanzleramt eine „Behörde des Bundes" im Sinne des lFG ( 1 Abs. 1 5. 1 lFG). Allerdings gilt das lFG für sonstige Bundesorgane und -einrichtungen nur, soweit sie öffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben wahrnehmen ( 1 Abs. 1 5. 2 lFG).
Dies ist vorliegend nicht der Fall. Sie begehren Informationen zu einem Schreiben von Frau Dr. Strack-Zimmermann, einem Mitglied des Deutschen Bundestages, an Herrn Bundeskanzler. Sowohl das Tätigwerden als auch das Nicht-Tätigwerden eines Mitglieds des Deutschen Bundestages zu einem politischen Sachthema stellt die Wahrnehmung einer parlamentarischen Angelegenheit dar. Sie fällt unter die grundgesetzlich geschützte Mandatsausübung (Art. 38 Abs. 1 S. 2 GG), betrifft also keine Wahrnehmung einer öffentlich-rechtlichen Verwaltungsaufgabe, für die der Anwendungsbereich des lFG eröffnet wäre ( 1 Abs. 1 S. 2 lFG; vgl. auch BT-Drs. 15/4493, S. 8). Bei einem entsprechenden Antrag direkt bei dem Mitglied des Deutschen Bundestages wäre der Anwendungsbereich des lFG zum Schutz der freien Mandatsausübung ebenfalls nicht eröffnet (vgl. Schoch, Kommentar zum lFG, 2. Aufl., § 1 Rn. 194).
Diese gesetzgeberische Grundentscheidung hat das Bundeskanzleramt zu beachten. Ihr Antrag war daher abzulehnen.
II.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 10 Abs. 1 und 3 lFG in Verbindung mit der Informationsgebührenverordnung (lFGGebV).
Mit freundlichen Grüßen