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Radio Bremen erfüllt sein Auftrag nicht wie andere

Anfrage an: Senatskanzlei Bremen

Während andere Landesrundfunkanstalten ihre eigene Orchester haben und ihr Auftrag erfüllen, hat das Radio Bremen weder ein Sinfonieorchester, noch eine Bigband oder gar eine Philharmonie. Radio Bremen erfüllt seinen Programmauftrag also nicht wie andere Rundfunkanstalten.

Welche Informationen haben Sie zu dieser Situation?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. November 2017
  • Frist
    23. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes z…
An Senatskanzlei Bremen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Radio Bremen erfüllt sein Auftrag nicht wie andere [#25382]
Datum
21. November 2017 17:56
An
Senatskanzlei Bremen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem BremIFG/IWG/BremUIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Während andere Landesrundfunkanstalten ihre eigene Orchester haben und ihr Auftrag erfüllen, hat das Radio Bremen weder ein Sinfonieorchester, noch eine Bigband oder gar eine Philharmonie. Radio Bremen erfüllt seinen Programmauftrag also nicht wie andere Rundfunkanstalten. Welche Informationen haben Sie zu dieser Situation?
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 1 des Gesetzes über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Bremen (BremIFG) sowie § 3 Abs. 3 Informationsweiterverwendungsgesetzes (IWG), soweit die Weiterverwendung aller bei öffentlichen Stellen vorhanden Informationen betroffen sind, sowie § 1 Abs. 1 des Umweltinformationsgesetzes für das Land Bremen (BremUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie § 1 des Gesetz zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 7 Abs. 6 BremIFG/ § 4 Abs. 1 IWG/ § 3 Abs. 3 Nr. 1 UIG/ § 5 Abs. 2 VIG und möchte Sie bitten, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, jedoch spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach § 7 Abs. 1 BremIFG. Ihr Antrag…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: Radio Bremen erfüllt sein Auftrag nicht wie andere [#25382]
Datum
22. November 2017 08:17
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in hiermit bestätige ich den Eingang Ihres Antrages nach § 7 Abs. 1 BremIFG. Ihr Antrag wird zunächst geprüft. Nach Abschluss der Prüfung setze ich mich umgehend wieder mit Ihnen in Verbindung. Freundliche Grüße

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Senatskanzlei Bremen
Sehr geehrtAntragsteller/in zwischenzeitlich habe ich zu Ihrer Anfrage Auskunft aus dem Fachreferat der Senatskan…
Von
Senatskanzlei Bremen
Betreff
AW: Radio Bremen erfüllt sein Auftrag nicht wie andere [#25382]
Datum
5. Dezember 2017 08:13
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in zwischenzeitlich habe ich zu Ihrer Anfrage Auskunft aus dem Fachreferat der Senatskanzlei erhalten, mit der ich Ihre Anfrage beantworten möchte: Die Senatskanzlei nimmt für den Senat der Freien Hansestadt Bremen lediglich die Rechtsaufsicht über Radio Bremen wahr (vgl. § 29 Abs. 1 S. 1 RBG). Ihr sind die zur Wahrnehmung dieser Aufgabe erforderlichen Auskünfte zu erteilen und Einsicht in die Unterlagen zu gewähren (§ 29 Abs. 1 S. 2 RBG). Eine umfassendes Einsichtsrecht in alle Unterlagen von Radio Bremen folgt aus der Rechtsaufsicht nicht. So ist der Rechtsaufsicht weitgehend entzogen, die Frage zu überprüfen, welche Sendungen und Programme Radio Bremen produziert. Dies gilt auch für die Frage, ob Radio Bremen ein Sinfonieorchester, eine Bigband oder eine Philharmonie unterhalten sollte. Amtliche Informationen im Sinne von § 2 Nr. 1 BremIFG zu der Frage, weshalb Radio Bremen weder ein Sinfonieorchester noch eine Bigband noch eine Philharmonie betreibt, liegen daher in der Senatskanzlei nicht vor. Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Information weiterhelfen. Freundliche Grüße
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