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Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland

Anfrage an: Auswärtiges Amt

2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Vor Einführung müsste die EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung informiert werden.

Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt. Aber die Kommission kann dazu keine Information liefern, da nichts vorliegt. Außerdem hat die Kommission mitgeteilt, dass die erste Einschätzung zur Frage "Umgestaltung" - "keine Umgestaltung" beim Mitgliedstaat liegt und somit der Mitgliedstaat diese Entscheidung zur Anmeldung bei der Kommission TREFFEN MUSS.

Es muss also eine Entscheidung der BRD existieren. Da Auswärtiges Amt BRD gegenüber der Kommission vertritt, hat Auswärtiges Amt dieses Dokument und alle Informationen. Fraglich ist, warum dieses Dokument / Entscheidung nicht der Kommission mitgeteilt wurde, sodass Kommission rätselt.

Bitte schicken Sie mir folgende Informationen:
1. Wann genau hat die Bundesrepublik diese Entscheidung getroffen?
2. Bitte schicken Sie mir diese Entscheidung.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    28. November 2017
  • Frist
    30. Dezember 2017
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu: 2013 wu…
An Auswärtiges Amt Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland [#25475]
Datum
28. November 2017 11:39
An
Auswärtiges Amt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
2013 wurde der Rundfunkbeitrag eingeführt. Vor Einführung müsste die EU-Kommission gemäß Art. 108 Abs. 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union über die Umgestaltung informiert werden. Kommission wurde nicht informiert. Auf Nachfrage antwortete die Kommission, dass es WAHRSCHEINLICH daran liegen könnte, dass der Rundfunkbeitrag keine Umgestaltung darstellt. Aber die Kommission kann dazu keine Information liefern, da nichts vorliegt. Außerdem hat die Kommission mitgeteilt, dass die erste Einschätzung zur Frage "Umgestaltung" - "keine Umgestaltung" beim Mitgliedstaat liegt und somit der Mitgliedstaat diese Entscheidung zur Anmeldung bei der Kommission TREFFEN MUSS. Es muss also eine Entscheidung der BRD existieren. Da Auswärtiges Amt BRD gegenüber der Kommission vertritt, hat Auswärtiges Amt dieses Dokument und alle Informationen. Fraglich ist, warum dieses Dokument / Entscheidung nicht der Kommission mitgeteilt wurde, sodass Kommission rätselt. Bitte schicken Sie mir folgende Informationen: 1. Wann genau hat die Bundesrepublik diese Entscheidung getroffen? 2. Bitte schicken Sie mir diese Entscheidung.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingan…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland Rundfunkbeitrag, Vg. Nr.: 283-2017
Datum
30. November 2017 10:03
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG), deren Eingang wir hiermit bestätigen. Das Auswärtige Amt bemüht sich, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu beantworten. In der Regel erfolgt dies entsprechend der gesetzlichen Vorgaben innerhalb eines Monats ab Antragseingang. In wenigen Fällen kann die Bearbeitung länger dauern (z.B. wenn umfangreiches oder sensibles Material gesichtet und geprüft werden muss oder Dritte beteiligt werden müssen, zu denen sich persönliche Daten in den Akten befinden). Sollte die Bearbeitung in Ihrem Fall ausnahmsweise länger als einen Monat in Anspruch nehmen, werden wir Sie darüber informieren. Bitte beachten Sie darüber hinaus folgende allgemeine Hinweise: - Geben Sie bei Rückfragen oder Ergänzungen zu Ihrem Antrag bitte immer Ihre in der Betreffzeile dieser E-Mail angegebene Vorgangsnummer an. - Für Amtshandlungen nach dem IFG werden Gebühren nach der Informationsgebührenverordnung (IFGGebV) erhoben (im Internet unter http://bundesrecht.juris.de/ifggebv/index.html einsehbar). Einfache Anfragen, deren Bearbeitung weniger als insgesamt eine halbe Stunde in Anspruch nimmt, werden gebührenfrei beantwortet. Für Anfragen, deren Bearbeitung länger dauert, können je nach Arbeitsaufwand Gebühren zwischen EUR 15,00 und EUR 500,00 Euro erhoben werden. Eine Prognose zur Höhe der Gebühren kann nicht abgegeben werden, da die endgültige Höhe nach dem tatsächlichen Arbeitsaufwand berechnet wird. Informieren Sie uns bitte über eventuelle Gebührenermäßigungstatbestände (z. B. wissenschaftlicher Auftrag einer staatlichen Organisation, Recherchearbeiten, die im öffentlichen Interesse sind, Bezug von Sozialleistungen etc.), so dass eine eventuelle Gebührenermäßigung geprüft werden kann. Wenn Ihr Antrag auf Informationszugang abgelehnt wird, fallen keine Gebühren an. Für Fragen stehe ich Ihnen jederzeit gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Auswärtiges Amt
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nac…
Von
Auswärtiges Amt
Betreff
Anfrage nach dem IFG: Entscheidung der Bundesrepublik Deutschland Rundfunkbeitrag, Vg. Nr.: 283-2017
Datum
11. Dezember 2017 09:29
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrtAntragsteller/in anbei übersende ich ein Schreiben des Auswärtigen Amts mit Bezug auf Ihre Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz. Mit freundlichen Grüßen
Diese Anfrage wurde geschlossen und kann keine weiteren Nachrichten empfangen.