Baustelle Feuerwache neue Krefelder Straße VZ 254

Auf der Neuen Krefelder Straße ist der Radweg wegen der Baustelle für die Feuerwache gesperrt. Einmal mehr wird das Verkehrszeichen 254 (Fahrradfahrverbot) verwendet, was in Duisburg an etlichen Baustellen genutzt wird.

Wie ich bemerkte, scheint das Schild 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) nicht abgedeckt worden zu sein, wodurch eine widersprüchliche Beschilderung entsteht.

Zu der Beschilderung habe ich folgende Fragen:
0. Warum durch die Baustellenbeschilderung nicht kontrolliert? (Bekanntlich tauchen Defizite bei Beschilderungen in Duisburg häufiger auf, sodass eine Kontrolle geboten ist.)
1. Gilt das Verkehrszeichen 254 (Fahrradfahrverbot auch für die Straße? (Aufgrund der baulichen Trennung würde ich sagen nein.)
2. Für den Fall, dass die Stadt Duisburg der Ansicht sein sollte, dass das Fahrradfahrverbot auch für die Straße gelten sollte, möchte ich eine Liste der konkreten Gefahren, welche dem Radverkehr drohen. Es sind für mich keine erkennbar, die so schwerwiegend sind, dass keine anderen Möglichkeiten (z. B. Geschwindigkeitsreduzierung, Baustellenampel) gegeben waren. Dies gilt um so vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in Drucksache 21-0297 klar zum Ausdruck bringt:
"Ist eine Straße uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so muss sie, um für bestimmte Verkehrsarten gesperrt werden zu können, widmungsrechtlich herabgestuft werden. Es muss eine Teileinziehung nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetz NRW herbeigeführt werden. Die Anordnung muss eine abgewogene Regelung der beteiligten Interessen in verkehrsrechtlicher Beziehung unter Beachtung des Übermaßverbotes beinhalten. Eine solche Prüfung setzt u.a. die Abwägung voraus, wie stark der kritisierte Verkehr ist und ob das Ergebnis hinsichtlich des Grundsatzes der Gemeingebräuchlichkeit öffentlicher Straßen noch vertretbar ist."
Wenngleich es hier nur um eine temporäre Sperrung wegen einer Baustelle geht, gelten, wie für LKW auf für Fahrradfahrende die gleichen hohen rechtlichen Hürden, bevor eine Sperrung zulässig ist. StVO § 45 müsste auch hier im vollen Umfang angewandt werden und zudem ist eine Sperrung zum Schutz von Radfahrenden durch die Sperrung für Radverkehr mit noch höheren Hürden versehen, als eine Sperrung für LKW zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden. Denn offensichtlich geht die Gefährdung nicht vom Radverkehr aus. Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen.
3. Abschließend möchte ich eine Auflistung der Gefährdungen, welche auf der ausgeschilderten Umleitung bestehen.

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    23. Juli 2022
  • Frist
    27. August 2022
  • Ein:e Follower:in
Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Duisburg Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Baustelle Feuerwache neue Krefelder Straße VZ 254 [#254845]
Datum
23. Juli 2022 09:55
An
Kommunalverwaltung Duisburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf der Neuen Krefelder Straße ist der Radweg wegen der Baustelle für die Feuerwache gesperrt. Einmal mehr wird das Verkehrszeichen 254 (Fahrradfahrverbot) verwendet, was in Duisburg an etlichen Baustellen genutzt wird. Wie ich bemerkte, scheint das Schild 240 (Gemeinsamer Geh- und Radweg) nicht abgedeckt worden zu sein, wodurch eine widersprüchliche Beschilderung entsteht. Zu der Beschilderung habe ich folgende Fragen: 0. Warum durch die Baustellenbeschilderung nicht kontrolliert? (Bekanntlich tauchen Defizite bei Beschilderungen in Duisburg häufiger auf, sodass eine Kontrolle geboten ist.) 1. Gilt das Verkehrszeichen 254 (Fahrradfahrverbot auch für die Straße? (Aufgrund der baulichen Trennung würde ich sagen nein.) 2. Für den Fall, dass die Stadt Duisburg der Ansicht sein sollte, dass das Fahrradfahrverbot auch für die Straße gelten sollte, möchte ich eine Liste der konkreten Gefahren, welche dem Radverkehr drohen. Es sind für mich keine erkennbar, die so schwerwiegend sind, dass keine anderen Möglichkeiten (z. B. Geschwindigkeitsreduzierung, Baustellenampel) gegeben waren. Dies gilt um so vor dem Hintergrund, dass zum Beispiel in Drucksache 21-0297 klar zum Ausdruck bringt: "Ist eine Straße uneingeschränkt dem öffentlichen Verkehr gewidmet, so muss sie, um für bestimmte Verkehrsarten gesperrt werden zu können, widmungsrechtlich herabgestuft werden. Es muss eine Teileinziehung nach den Bestimmungen des Straßen- und Wegegesetz NRW herbeigeführt werden. Die Anordnung muss eine abgewogene Regelung der beteiligten Interessen in verkehrsrechtlicher Beziehung unter Beachtung des Übermaßverbotes beinhalten. Eine solche Prüfung setzt u.a. die Abwägung voraus, wie stark der kritisierte Verkehr ist und ob das Ergebnis hinsichtlich des Grundsatzes der Gemeingebräuchlichkeit öffentlicher Straßen noch vertretbar ist." Wenngleich es hier nur um eine temporäre Sperrung wegen einer Baustelle geht, gelten, wie für LKW auf für Fahrradfahrende die gleichen hohen rechtlichen Hürden, bevor eine Sperrung zulässig ist. StVO § 45 müsste auch hier im vollen Umfang angewandt werden und zudem ist eine Sperrung zum Schutz von Radfahrenden durch die Sperrung für Radverkehr mit noch höheren Hürden versehen, als eine Sperrung für LKW zum Schutz der anderen Verkehrsteilnehmenden. Denn offensichtlich geht die Gefährdung nicht vom Radverkehr aus. Gefährdungen sind an der Quelle zu bekämpfen. 3. Abschließend möchte ich eine Auflistung der Gefährdungen, welche auf der ausgeschilderten Umleitung bestehen.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 254845 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/254845/ Postanschrift Ulrich Scharfenort << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort

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Kommunalverwaltung Duisburg
Ihre IFG-Anfrage vom 23. Juli 2022 Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des …
Von
Kommunalverwaltung Duisburg
Via
Briefpost
Betreff
Ihre IFG-Anfrage vom 23. Juli 2022
Datum
23. August 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, gestützt auf das Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (IFG NRW) baten Sie mit E-Mail vom 23. Juli 2022 um Informationen zu der Baustelle auf der Neuen Krefelder Straße in Duisburg. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW hat jede natürliche Person nach Maßgabe dieses Gesetzes gegenüber den in § 2 IFG NRW genannten Stellen Anspruch auf Zugang zu den bei der Stelle nach § 3 IFG NRW vorhandenen amtlichen Informationen. Nach der Legaldefinition des § 3 Satz 1 IFG NRW sind Informationen alle in Schrift-, Bild-, Ton- oder Datenverarbeitungsform oder auf sonstigen Informationsträgern vorhandenen Informationen, die im dienstlichen Zusammenhang erlangt wurden. Ein Informationszugang erfordert also zunächst, dass die begehrten Informationen überhaupt auf einem Trägermedium festgehalten sind. Diese Voraussetzung ist vorliegend nur teilweise erfüllt. Anbei übersende ich Ihnen den Verkehrszeichenplan aus der verkehrlichen Anordnung. Darüberhinausgehende Informationen liegen nicht vor. Um Ihre Fragen beantworten zu können, müssten zunächst Informationen aufbereitet werden. Lediglich der Vollständigkeit halber darf ich in diesem Zusammenhang vorsorglich darauf hinweisen, dass in § 4 Abs. 1 IFG NRW eine Informationsbeschaffungs- oder Rekonstruktionspflicht der öffentlichen Stelle in Bezug auf die gewünschten Informationen nicht normiert ist (vgl. auch Beschluss des OVG NRW vom 19.06.2002, AZ. 21 B 589/02). R e c h t s b e h e l f s b e l e h r u n g: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Klage erhoben werden. Die Klage ist bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf, Bastionstr. 39, 40213 Düsseldorf schriftlich, in elektronischer Form nach Maßgabe der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung - ERVV) oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle einzulegen. Wird die Klage schriftlich erhoben, so sollen ihr möglichst zwei Abschriften beigefügt werden. Im Fall der elektronischen Einreichung nach Maßgabe der ERVV bedarf es keiner Abschriften.2 Die Frist ist nur gewahrt, wenn die Klage vor Ablauf der Frist beim Verwaltungsgericht eingeht. Falls die Frist durch das Verschulden eines von Ihnen Bevollmächtigten versäumt werden sollte, so würde dessen Verschulden Ihnen zugerechnet. Hinweis: Daneben steht Ihnen das Recht zu, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen Mit freundlichen Grüßen