Sehr geehrter Herr Kaiser,
vielen Dank für Ihre Nachricht.
Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven Teilnahme an der Energiewende sehr.
Zur Erreichung unserer ambitionierten Ziele wie der Energieunabhängigkeit und der Dekarbonisierung aller Sektoren, ist auch privates Engagement von enormer Wichtigkeit!
Zu Ihren Fragen nehmen wir wie folgt Stellung:
1. Welche ganz konkreten heimischen Energie-Alternativen, die kurzfristig verfügbar sind, wurden und werden aktuelle gefördert?
Davon ausgehend, dass Sie mit alternativer Energiegewinnung die Nutzung erneuerbare Energien bzw. die Umwandlung erneuerbarer Energieträger meinen, haben iwir nachfolgend eine Übersicht der Förderung über das Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zusammengestellt:
- Wasserkraft einschließlich der Wellen-, Gezeiten-, Salzgradienten- und Strömungsenergie
- Windenergie (an Land und auf See)
- solare Strahlungsenergie
- Geothermie
- Energie aus Biomasse einschließlich
o Biogas (Gas, das durch anaerobe Vergärung von Biomasse oder Gülle gewonnen wird)
o Biomethan (Biogas oder sonstige gasförmige Biomasse, das oder die aufbereitet und in das Erdgasnetz eingespeist worden ist)
o Deponiegas
o Klärgas
o Wärme, Strom und Gas aus dem biologisch abbaubaren Anteil von Abfällen aus Haushalten und Industrie
- Grubengas
- Stromspeicherung (wasserstoffbasiert, aber auch Pumpspeicherkraftwerke, Batteriespeicher - diese werden mit Photovoltaik zusätzlich auch noch in einzelnen Bundesländern unabhängig vom EEG gefördert)
- Erzeugung von Strom aus sogenanntem „Grünem Wasserstoff“ (Herstellung durch Elektrolyse von Wasser mit Strom aus erneuerbaren Energiequellen, daher CO2-frei)
Neben dem EEG gibt es eine Reihe von weiterer Förderungen, z. B. KfW-Kreditprogramme, Länderprogramme, im Wärmebereich über das Gebäudeenergiegesetz (GEG).
Nicht vergessen sollte man auch die Förderung der Energieforschung für die Entwicklung von Technologien zur Nutzung heimischer Ressourcen.
2. Wird die Nutzung von Allstoffbrennern, für die private Strom/Wärmeerzeugung gefördert und genehmigt?
In der Annahme, dass Sie entsprechend Ihrer obigen Einleitung mit „Allstoffbrennern“ die energetische Nutzung von Biomasse meinen, lässt sich folgendes festhalten: Der Einsatz von Biomasse wird bereits mit dem Kraft-Wärme-Kopplungsgesetz (KWKG) gefördert. Dabei wird die Erzeugung von Strom (und Wärme) aus Biomasse allgemein gefördert, nicht nur von z. B. pelletiertem Holz oder Stroh. Insellösungen werden auch nicht ausgeschlossen, sondern kleine, dezentrale BHKWs werden über das KWKG ebenso gefördert (je KWh sogar mit höheren Fördersätzen) wie große zentrale Kraftwerke.
3. Können private Haushalte künftig Photovoltaikanlagen größer 10 Kw/p installieren und nutzen?
Ja, das ist möglich und war es auch bisher schon. Die Grenze von 10 kWp hat aktuell lediglich Auswirkungen auf die Höhe der Einspeisevergütung und auf die Einkommenssteuerpflicht.
4. Wenn Ja, welche staatlich geförderten Gebühren für Anmeldung und Inbetriebnahme sind damit verbunden? Welche Gebühren fallen ggfls. beim Netzbetreiber an?
Die Förderung von Photovoltaikanlagen über das EEG ist kostendeckend. Der Bundesregierung sind für die Anmeldung und Inbetriebnahme keine Gebühren bekannt.
Für weitere Details bitten wir Sie sich individuell beraten zu lassen (Verbraucherzentrale, Energieberatung, …).
5. Welche ganz konkreten Förderungen stehen zur Verfügung, für die Errichtung und Nutzung einer privaten Photovoltaik-Anlage, optional mit Energiespeicher?
Bundeseinheitlich wird privat erzeugter Strom aus Photovoltaik über das EEG mittels einer Einspeisevergütung gefördert. Zusätzlich fördert die staatliche KfW-Bankengruppe die Errichtung, die Erweiterung oder den Erwerb von Photovoltaikanlagen und Batteriespeichern mit zinsgünstigen Krediten über das Programm „Erneuerbare Energien 270“. Daneben haben einige Bundesländer und Kommunen vor allem für die Anschaffung von Batteriespeichern eigene Förderprogramme aufgelegt.
6. Wie ganz konkret wird die private Errichtung und Nutzung einer Kleinwindkraftanlage gefördert?
Ins Netz einspeisende Windenergieanlagen mit einer installierten Leistung bis 1 MW erhalten nach § 22 Abs. 2 Nr. 1 EEG 2023 (gilt ab 01.01.2023, am 07.07.2022 im Bundestag beschlossen) eine Einspeisevergütung gemäß § 46 EEG. Sie müssen also nicht an Ausschreibungen teilnehmen, bei denen die Höhe der Vergütung pro kWh ermittelt wird. Außerdem wird nach § 46 Abs. 3 für Anlagen mit einer installierten Leistung bis einschließlich 50 Kilowatt für die Berechnung des anzulegenden Werts angenommen, dass ihr Ertrag 50 Prozent des Referenzertrags beträgt. Sie erhalten damit den maximalen Korrekturfaktor. Das bedeutet für Kleinanlagen eine Vergütungsverbesserung bei einer Inbetriebnahme ab dem 01.01.2023.
7. Welchen gesetzlichen Meldepflichten unterliegt die Inbetriebnahme einer privaten Kleinkraftwindanlage?
Für die Genehmigung von Kleinwindenergieanlagen gibt es keine bundeseinheitliche Regelung, sie gelten als so genannte bauliche Anlagen im Sinne der jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) – für ihre Genehmigung sind daher die Bundesländer zuständig. Erst ab einer Anlagenhöhe von 50 m greift das Genehmigungsverfahren nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz. In einigen Bundesländern bedürfen Kleinwindenergieanlagen bis zu einer Höhe von 10 m und einem Rotordurchmesser bis zu 3 m keiner Genehmigung, sofern diese außerhalb von reinen Wohngebieten geplant werden. Hier finden Sie eine Übersicht zu den Genehmigungsfragen:
https://bundesverband-kleinwindanlage.... Darüber hinaus ist in der Regel eine Anmeldung der Anlage beim Netzbetreiber und beim Marktstammdatenregister (MaStR) der Bundesnetzagentur erforderlich.
8. Welche konkreten Möglichkeiten werden einer heimischen Gemeinde eingeräumt um künftig in Eigenregie Strom/Wärmeerzeuger sein zu können? (Stichwort Biomasse KW oder BHKW)“
Das ist nur eine Frage der vertraglichen oder gesellschaftsrechtlichen Gestaltung. Es gibt bereits eine Vielzahl von Gemeinden, die über lokale Betreibergesellschaften sowohl im Strom- als auch im Wärmebereich erneuerbare Energien nutzen. Nähere Informationen und Beispiele (Stichwort „Energie-Kommunen“) finden Sie hier:
https://www.unendlich-viel-energie.de...
Wir arbeiten kontinuierlich an der Erstellung und Weiterentwicklung von Konzepten, besonders auch im Bereich der Energiewende und des Klimaschutzes und dies unter Einbindung aller Akteure.
Hier gibt es noch viel zu tun; Ideen und Innovationen sind gefragt. Es war nie wichtiger technologieoffen und mit einer gesamtgesellschaftlichen Anstrengung in eine klimaneutrale Zukunft zu blicken.
Leider ist es nicht möglich sämtliche Fehlentwicklungen und Verzögerungen der letzten Jahre kurzfristig zu korrigieren.
Die Erneuerbaren Energien werden jedoch zukünftig im überragenden öffentlichen Interesse stehen und damit im Zuge der Güterabwägung als vorrangig betrachtet werden.
Hier sehen wir einen Ansatzpunkt für zahlreiche weitere Verbesserungen beim Ausbau der erneuerbaren Energien!
Auf dem Prüfstand stehen aktuell sämtliche Regelungen, die den Ausbau der Erneuerbaren Energien behindern oder den ambitionierten Deutschen Klimaschutzzielen entgegen stehen.
Dies muss einen gewissen Vorrang vor anderen Interessen genießen.
Gerne nehmen wir daher Ihre Anregungen in die politische Diskussion auf. Sie dürfen sich sicher sein, dass Ihre Argumente nicht unbeachtet geblieben sind!
Wir werden diese in unsere Gespräche hinsichtlich einer Weiterentwicklung des aktuellen Rechts- und Förderrahmens einfließen lassen.
Erste Verbesserungen haben wir bereits umgesetzt, weitere Schritte werden zeitnah folgen!
https://www.bmwk.de/Redaktion/DE/Pres...
Über alle Entwicklungen und Ergebnisse halten wir Sie auf unserer Internetseite
www.bmwk.de<
http://www.bmwk.de> auf dem Laufenden.
Bitte bleiben Sie gesund und achten auf sich und andere.
Mit freundlichen Grüßen