alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten

Antrag nach dem SIFG/SUIG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen):

Sehr geehrte Damen und Herren,

ich bitte umgehend um eine Eingangsbestätigung, danke.

Ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF, ausschließlich als Antwort an FragdenStaat.de (d.h. auch im Falle eines Bescheides und postalischer Zusendung ebenfalls um elektronische Antwort):

a) Katastrophenschutzpläne, die im Falle von nuklearen Störfällen angewendet werden könnten,
b) Informationen zu §§ 113,114 Strahlenschutzgesetzes "Schutz von Einsatzkräften bei Notfalleinsätzen", der seit dem 1.10.2017 gilt
c) Informationen zur Abschätzung von Strahlenrisiken für Einsatzkräfte,
d) Informationen zur Bewertung für die Abschätzung der Strahlenbelastung durch aufgenommene radioaktive Partikel,
e) Informationen (erfasst, geschätzt, angesetzt) Prozentsatz der Einsatzkräfte, die sich zu einer höheren Strahlenbelastung bereit erklärt haben oder werden,
f) Informationen zu vorhandenen PSA für nukleare Störfälle und deren Verteilmöglichkeiten für den Einsatzfall,
g) Informationen zu den Personengruppen, die bei nuklearen Störfällen zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr verpflichtet werden könnten (z.B. auch Erzieher/Lehrer).

Ich möchte auf die Beratungspflicht nach § 25 VwVfG hinweisen und bitte gegebenfalls um frühzeitige Rücksprache.

Mit freundlichen Grüßen,
Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel

[1] Der Anträge nach SIFG ist ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung (auch für Auslagen etc) gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von:
1.) einfache Auskünfte i.S.v. 1.1 IFG-gebühren (Saarland)IFG,
2.) vorheriger Berücksichtigung und Verbindlicher Feststellung von (besonderem) öffentlichen Interesses auf Basis von §59 Abs 1 Num 1 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in diesem Einzelfall wegen "besonderer Härte" und §5 SIFG. Der Antragsteller beabsichtigt einen (wissenschaftlichen) Vergleich der Katastrophenschutzpläne die bei nuklearern Störfällen (auch in der sogenannten Fernzone) angewendet werden könnten, sowie einer Validierung der praktischen Umsetzung von §§ 113, 114 des neuen Strahlenschutzgesetzes in mehreren Städten und Bundesländern. Hierzu hat der Antragstellers im Rahmen eines Antrages bei der Stadt Düsseldorf umfangreiche fachliche Kommentierung vorgelegt:
https://fragdenstaat.de/a/24958
https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf
3.) Die Vorgabe zur ausschließlichen Bearbeitung bei vollständigen kostenfreiheit dieses Antrages gilt auch wenn (teilweise) andere Gesetzte wie z.B. das UIG oder saarlänsichische UIG vorrangig wären.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    4. Dezember 2017
  • Frist
    5. Januar 2018
  • Ein:e Follower:in
Robert Michel
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Antrag nach de…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
Robert Michel
Betreff
alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten [#25549]
Datum
4. Dezember 2017 09:57
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem SIFG/SUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Antrag nach dem SIFG/SUIG (ausschließlich kostenfrei[1], auch kostenfrei für Auslagen): Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte umgehend um eine Eingangsbestätigung, danke. Ich bitte um elektronische Kopien von Informationen (i.S. § 2 Abs. 1 IFG),möglichst als PDF, ausschließlich als Antwort an FragdenStaat.de (d.h. auch im Falle eines Bescheides und postalischer Zusendung ebenfalls um elektronische Antwort): a) Katastrophenschutzpläne, die im Falle von nuklearen Störfällen angewendet werden könnten, b) Informationen zu §§ 113,114 Strahlenschutzgesetzes "Schutz von Einsatzkräften bei Notfalleinsätzen", der seit dem 1.10.2017 gilt c) Informationen zur Abschätzung von Strahlenrisiken für Einsatzkräfte, d) Informationen zur Bewertung für die Abschätzung der Strahlenbelastung durch aufgenommene radioaktive Partikel, e) Informationen (erfasst, geschätzt, angesetzt) Prozentsatz der Einsatzkräfte, die sich zu einer höheren Strahlenbelastung bereit erklärt haben oder werden, f) Informationen zu vorhandenen PSA für nukleare Störfälle und deren Verteilmöglichkeiten für den Einsatzfall, g) Informationen zu den Personengruppen, die bei nuklearen Störfällen zur Mitwirkung bei der Gefahrenabwehr verpflichtet werden könnten (z.B. auch Erzieher/Lehrer). Ich möchte auf die Beratungspflicht nach § 25 VwVfG hinweisen und bitte gegebenfalls um frühzeitige Rücksprache. Mit freundlichen Grüßen, Dipl.-Ing.(FH) SFI Robert Michel [1] Der Anträge nach SIFG ist ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung (auch für Auslagen etc) gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfache Auskünfte i.S.v. 1.1 IFG-gebühren (Saarland)IFG, 2.) vorheriger Berücksichtigung und Verbindlicher Feststellung von (besonderem) öffentlichen Interesses auf Basis von §59 Abs 1 Num 1 Haushaltsordnung des Saarlandes (LHO) in diesem Einzelfall wegen "besonderer Härte" und §5 SIFG. Der Antragsteller beabsichtigt einen (wissenschaftlichen) Vergleich der Katastrophenschutzpläne die bei nuklearern Störfällen (auch in der sogenannten Fernzone) angewendet werden könnten, sowie einer Validierung der praktischen Umsetzung von §§ 113, 114 des neuen Strahlenschutzgesetzes in mehreren Städten und Bundesländern. Hierzu hat der Antragstellers im Rahmen eines Antrages bei der Stadt Düsseldorf umfangreiche fachliche Kommentierung vorgelegt: https://fragdenstaat.de/a/24958 https://fragdenstaat.de/files/foi/78752/robertmichel_20171123_dusseldorf_ifg_katastrophenschutzplane-fds24958.pdf 3.) Die Vorgabe zur ausschließlichen Bearbeitung bei vollständigen kostenfreiheit dieses Antrages gilt auch wenn (teilweise) andere Gesetzte wie z.B. das UIG oder saarlänsichische UIG vorrangig wären.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 des Saarländischen Informationsfreiheitsgesetzes (SIFG) sowie § 3 des Saarländischen Umweltinformationsgesetzes (SUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 SUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache und damit gebührenfreie Auskunft. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 SIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 SUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen baldmöglichst, spätestens jedoch nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Robert Michel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Robert Michel
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze S…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
Robert Michel
Betreff
Vermittlung bei Anfrage „alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten“ [#25549]
Datum
5. Januar 2018 13:07
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bitte um Vermittlung bei einer Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetze Saarland (IFG, UIG, VIG). Die bisherige Korrespondenz finden Sie hier: https://fragdenstaat.de/a/25549 Ich bin der Meinung, die Anfrage wurde zu Unrecht auf diese Weise bearbeitet, weil … 1. bereits ein Monat ohne Antwort oder Eingangsbestätigung. Sie finden auch alle Dokumente zu dieser Anfrage als Anhang zu dieser E-Mail. Sie dürfen meinen Namen gegenüber der Behörde nennen. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 25549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Eingabe. In der Sache vertreten wir die Auffassung, dass es sich…
Von
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Betreff
AW: Vermittlung bei Anfrage „alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten“ [#25549]
Datum
10. Januar 2018 09:30
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, vielen Dank für Ihre Eingabe. In der Sache vertreten wir die Auffassung, dass es sich bei denen von Ihnen begehrten Unterlagen um Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Saarländisches Umweltinformationsgesetz (SUIG) handelt. Danach sind Umweltinformationen alle Daten über Faktoren wie Stoffe, Energie, Lärm und Strahlung, Abfälle aller Art sowie Emissionen, Ableitungen und sonstige Freisetzungen von Stoffen in die Umwelt, die sich auf die Umweltbestandteile wie Luft und Atmosphäre, Wasser, Boden, Landschaft und natürliche Lebensräume etc. auswirken oder wahrscheinlich auswirken; Maßnahmen oder Tätigkeiten, die sich auf diese Umweltbestandteile oder auf die genannten Faktoren auswirken oder wahrscheinlich auswirken, sind ebenfalls Umweltinformationen (§ 2 Abs. 3 Ziffer 3 SUIG). Bei Ihrer Anfrage geht es vordergründig um den Faktor Strahlung, der ausweislich des Gesetzestextes zu den Faktoren nach § 2 Abs. 3 Ziffer 2 SUIG zählt. Dies hat zur Folge, dass eine Zuständigkeit unserer Dienststelle nicht gegeben ist, da ein Anrufungsrecht der Informationsfreiheitsbeauftragten nach § 4 Abs. 1 Saarländisches Informationsfreiheitsgesetz (SUIG) nur vorgesehen ist, wenn sich jemand in seinem Recht auf Informationszugang nach dem SIFG verletzt sieht. Eine der Informationsfreiheitsbeauftragten entsprechende Vermittlungsbehörde im Bereich des Umweltinformationsrecht gibt es nicht, sodass die Rechtsschutzmöglichkeiten nach § 6 SUIG zum Tragen kommen. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie, mir zu meiner Anfrage vom 04.12.2017 versendet via FragDenStaat, au…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
Robert Michel
Betreff
Eingangsbestägigung Anfrage „alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten“ [#25549]
Datum
10. Januar 2018 11:55
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Ich bitte Sie, mir zu meiner Anfrage vom 04.12.2017 versendet via FragDenStaat, auch online unter https://fragdenstaat.de/a/25549 unverzüglich eine Eingangsbestätigung, kostenfrei[1], elektronisch als Antwort auf diese E-Mail zuzusenden. Erläuterung hierzu: 1.) mit Eingang dieses Schreibens bei Ihrer Behörde ist dieses Schreiben eine amtliche Information i.S. des IFG geworden, 2.) die Bitte um Eingangsbestätigung ist ein formloser IFG Antrag zu dieser Information, 3.) § 7 Abs. 5 IFG sieht vor: "Die Information ist dem Antragsteller unter Berücksichtigung seiner Belange unverzüglich zugänglich zu machen.", 4.) ein Abwarten eines Aktenzeichens oder gar Zusammenlegung mit einer Beantwortung des unteren Schreibens ist demnach nicht zulässig, 5.) das IFG impliziert somit (abweichend zur bisherigen Verwaltungspraxis), dass eine Eingangsbestätigungen von der auskunftsplichtigen Stelle auf Bitte des Antragsstellers unverzüglich zu erteilen ist! Mit freundlichen Grüßen Robert Michel [1] Der Anträge nach SIFG ist ausschließlich im Rahmen von kostenfreier Bearbeitung (auch für Auslagen etc) gestellt, die Bearbeitung erfolgt denmach nur im Rahmen von: 1.) einfache Auskünfte i.S.v. 1.1 IFG-gebühren (Saarland)IFG, Anfragenr: 25549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Robert Michel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre freundliche Antwort und Einschätzung dass das SUIG vorrangig wä…
An Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland Details
Von
Robert Michel
Betreff
AW: Vermittlung Anfrage „alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten“ [#25549]
Datum
10. Januar 2018 11:59
An
Unabhängiges Datenschutzzentrum Saarland
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke für Ihre freundliche Antwort und Einschätzung dass das SUIG vorrangig wäre. Ich habe heute die Stadt Saarbrücken auf gefordert, mir umgehend nach SIFG zu meinen Antrag vom 4.12.2017 eine Eingangsbestätigung zu senden. Bleibt diese in den nächs ten Tagen aus, werde ich Sie gerne um Vermittlung zur Eingangsbestätigung bitten. Mit freundlichen Grüßen Robert Michel Anfragenr: 25549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Landeshauptstadt Saarbrücken
Sehr geehrter Herr Michel, Ihr Zugangsantrag zu Katastrophenschutzplänen wird erst bearbeitet, nachdem Ihre Ident…
Von
Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff
AW: Eingangsbestägigung Anfrage „alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten“ [#25549]
Datum
12. Januar 2018 11:02
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Michel, Ihr Zugangsantrag zu Katastrophenschutzplänen wird erst bearbeitet, nachdem Ihre Identität über eine handschriftliche Unterschrift, Vollmacht eines Rechtsanwaltes oder unter Verwendung des elektronischen Personalausweises geprüft wurde. Eine Versendung der Katastrophenschutzpläne auf elektronischem Wege kommt nicht in Betracht. Hinsichtlich einer Einsichtnahme bin ich in einem Abstimmungsverfahren mit der Katastrophenschutzbehörde sowie dem Unabhängigen Datenschutzzentrum des Saarlandes. Mit freundlichen Grüßen
Robert Michel
Antwort an die Stadt Saarbrücken, nur Upload als PDF! Dieses Schreiben wurde nur auf FragdenStaat.de hochgeladen u…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
Robert Michel
Via
Briefpost
Betreff
Antwort an die Stadt Saarbrücken, nur Upload als PDF!
Datum
15. Januar 2018
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
Dieses Schreiben wurde nur auf FragdenStaat.de hochgeladen und weder per Post oder E-mail an die Stadt Saarbrücken versendet.
Robert Michel
Dieses Schreiben ist als PDF online unter: https://fragdenstaat.de/files/foi/81385… Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel…
An Landeshauptstadt Saarbrücken Details
Von
Robert Michel
Betreff
+eilt+ Re[2]: (SUIG) alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten [#25549]
Datum
15. Januar 2018 13:22
An
Landeshauptstadt Saarbrücken
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Dieses Schreiben ist als PDF online unter: https://fragdenstaat.de/files/foi/81385… Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Stadt Saarbrücken Verwaltungsdezernent Herr Wohlfarth Rathausplatz 1 St. Johann 66111 Saarbrücken Ihr Schreiben vom 12.01.2018 auf meine SUIG/SIFG Anfrage vom 04.12.2018 alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten [#25549] https://fragdenstaat.de/a/25549 15. Januar 2018 Sehr geehrt<< Anrede >> sehr geehrte Damen und Herren, Ihre Antwort vom 12.01.2018 ist objektiv formell rechtsfalsch. Sowohl für das SUIG als SIFG besteht kein Ermessen für Ihre Vorbedingungen und Beschränkung, weder nach dem Gesetzestext, Rechtsprechung, oder h.M., noch entspricht es der Praxis der auskunftspflich- tigen Stellen im Saarland, daher erwarte ich umgehend Mitteilung über Ihre Aufhebung bzw. Nichtigkeit Ihrer Entscheidung. Wenn Sie zu Ihrer Entscheidung wenigstens die gültige Rechtsnorm und wesentliche Rechts- sätze angegeben hätten, wäre die Unzulässigkeit Ihrer Entscheidung, die doch sehr von der üblichen Verwaltungspraxis zum SUIG und SIFG abweicht, direkt erkennbar gewesen. Dies entspräche nicht nur guter Verwaltungspraxis, sondern beide Seiten profitieren von einer guten Begründung. Daher bitte ich ausdrücklich für den weiteren Verfahrensverlauf um eine fachgerechte, für Laien nachvollziehbare Begründung (§ 25 VwVfG (Saarland)). Sehen Sie sich der Sicherheit für die Menschen verpflichtet, oder nutzen Sie (unbewusst) Mittel aus undemokratischen Zeiten zum Schutz der Verwaltung vor den Menschen und der öffentlichkeit? Bei der Gefahr vom AKW Cattenom hilft nicht die Strategie “ Vogel Strauß“ oder der Selbstbetrug, dass alles, auch bei den deutschen Behörden, OK sei. Sehr aufschlussreich zur Entwicklung der Verwaltungskultur ist hierzu die Habilita- tionsschrift von Prof. Bernhard W. Wegener “Der geheime Staat - Arkantradition und Informationsfreiheitsrecht“ [1] sowie die Einführung in der IFG Kommentierung von Prof. Schoch, 2. Auflage. Vielleicht erkennen Sie hier überholte Denkmuster wieder. Anders als in Frankreich sollte es in Deutschland keine militärisch bedingte Staatsräsion mehr zur Verharmlosung und Geheimhaltung von Gefahren durch Atomkraftwerke geben. Selbst Volkswirtschaftlich mit dem Selbstbetrug der “ billigen Atomkraft“ (auf Kosten vieler nachfolgender Generationen) gibt es hierfür eine ernstzunehmen Begründung, selbst bei einer Verstaatlichung des Atommülls ist heute die regenerative Stromerzeugung wirtschaftlicher. Der Technische Direktor des Atomkraftwerkes Cattenom, Laurent Werdenberg, sagte dem ZDF (heute-journal, 17.10.2017)[4] nach dem Vorfall der Greenpeace-Aktion am Tag einer öffentlichen übung im AKW Cattenom “ ... wir haben das im Blut, sobald etwas passiert, Analysieren wir und ziehen Konsequenzen, ich sage ohne Zögern Cattenom ist sicher“ . Die relevanten Fragen sind aber: 1. warum wurden die Angreifbarkeit des Abklingbeckens nicht vorher analysiert? 2. warum wird das AKW nicht sofort bis zu einem nachweislich signifikant wirk- samen Schutz abgeschaltet? Dieses Denkmuster betrifft auch deutsche Ordnungsbehörden, die regelmäßig nach Kata- strophen beteuern: “ dass konnte doch keiner voher ahnen... “ , zuletzt eindrucksvoll nach der Loveparade in Duisburg. In den 50er Jahren gab mit “Duck and Cover“ US-Propaganda zur Verharmlosung von den Auswirkungen eines Atomkrieges, das Schutzsuchen unter einem Tisch würde ausreichen. Genau diese Propaganda, zusammen mit der Lobby durch die IAEA wirkt bis heute fort und ist bei der Katastrophenschutzplanung zu nuklearen Störfällen eine Altlast der Verwaltung. Wollen Sie mit Ihren unbegründeten Vorgaben bei meinem Informationszugang eine notwen- dige öffentliche Diskussion über Schwächen der bestehende Planung im Keim ersticken? So wie die Stadt London sich gegen eine Diskussion und notwendige Maßnahmen bei den offen- sichtlichen Schwächen des Brandschutzkonzeptes mit Bürgern bei dem städtischen “ Greenfell Tower“ vor der Brandkatastrophe 2017 jahrelang gewehrt hatte? Genau diese Kultur der geheimen, verschlossenen Verwaltung, die in Londen rechtswid- rig sich einer Diskussion vorher entzogen hatte, zeigen Sie mir leider hier für die Verwaltung der Stadt Saarbrücken auf. In meinem Antrag vom 4.12.2017 hatte ich Sie mit Link zu meinem Schreiben an die Stadt Düsseldorf zur aktuellen Analyse hingewiesen. Ich möchte betonen, das dieses Schreiben (18 Seiten) ausdrücklich Hintergrundinformation und Bestandteil meines Antrages ist. In Arte TV Dokumentation[2] vom 5.12. zeigt Prof. Frank von Hippel seine Simulatio- nen[2][5], falls das Abklingbecken von Cattenom nach einem Beschuss in Brand gerät und die Folgen von Tschernobyl und Fukushima (bei dem der Wind günstig von Tokio weg aufs Meer wehte), um ein vielfaches an Schaden übertreffen wird. Meinen Sie dass für Terroristen die Katastrophenpläne der Stadt Saarbrücken Re- levanz haben könnten, wenn diese sich für 500-700 Euro eine Panzerfaust auf dem Schwarzmarkt in manchen EU-Ländern kaufen können[2][3], ungestört das AWK Gelände bei Cattenom betreten und 8 Minuten direkt vor dem Abklingbecken auf- halten können? Greenpeace demonstrierte diese Möglichkeit eindrucksvoll mit einem Feu- erwerk[2]. Bitte benutzen Sie dieses Argument, wenn Sie Ausnahmetatbestände bei der Anwendung des SUIG (SIFG) anführen wollen. Beispiel: die öffentliche Kenntnis von der Anzahl persönlichen Seite 2 Schutzausrüstungen(PSA), d.h. für wie viele Dienststunden Hilfskräfte im Falle eines GAU ab- gesichert sind, ist keine Informationen, die die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährden, da ganz im Gegenteil, die Geheimhaltung gegenüber der öffentlichkeit die viel größere Gefahr ist. Der Saarländische Landtag macht die Drucksache 13/1321 leider nicht auf seinen Webseiten zugänglich, er findet sich aber hier[6]. Unter “ Zu § 3 Anspruch auf Zugang zu Umweltin- formationen“ findet sich dort bereits bei der Begründung des SUIG Entwurfes ein Verweis auf: BVerwG, Urteil vom 25. März 1999 – 7 C 21/98 – Zum Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen Leitsatz 1. Der Anspruch auf freien Zugang zu Informationen über die Umwelt kann auch dem Ortsverband einer politischen Partei zustehen. Rn 20 [...] Wie der Senat in seinem Urteil vom 6. Dezember 1996 - BVer- wG 7 C 64.95 - (BVerwGE 102, 282 = NJW 1997, 753) ausgeführt hat, will die Umweltinformationsrichtlinie jedem Antragsteller rechtlich möglichst uneingeschränkt und faktisch möglichst ungehindert den Zugang zu In- formationen über die Umwelt gewährleisten. Damit soll ein Beitrag zur Kontrolle der Verwaltung, zur Schärfung des Umweltbewußtseins und zur Ef- fektuierung der von den Mitgliedstaaten umzusetzenden Umweltpolitik der Eu- ropäischen Gemeinschaften geleistet werden. Das geht u.a. aus dem vierten Erwägungsgrund der Richtlinie (“Der Zugang zu umweltbezogenen Informatio- nen im Besitz der Behörden wird den Umweltschutz verbessern“ ) sowie dem im ersten Erwägungsgrund in Bezug genommenen vierten Aktionsprogramm der Eu- ropäischen Gemeinschaften für den Umweltschutz 1987 bis 1992 hervor, worin die Forderung erhoben wird, “Wege zur Verbesserung des Zugangs der öffentlichkeit zu Informationen, über die die Umweltbehörden verfügen, zu finden“ , um zu einer besseren Anwendung der Vorschriften, zur Entwicklung erforderlicher Umwelt- schutzmaßnahmen und zu deren Akzeptanz durch die öffentlichkeit zu gelangen (ABl EG Nr. C 328 vom 7. Dezember 1987, S. 1 <15 ff.>).[...] Rn 30 [...] Beantragt ein Bürger - wie hier - ausdrücklich einen bestimmten Informationszugang, darf die Behörde diesen Wunsch nur dann zugunsten eines anderen (im wesentlichen gleich geeigneten) Informationsmittels ablehnen, wenn hierfür gewichtige, von ihr darzulegende Gründe, etwa ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand, bestehen. Eine Einsichtnahme anstatt einer Kopie ist objektiv nicht gleich geeignet. Ihre Forderung nach Nachweisen meiner Identität ist nach meiner Kenntnis aktuell sehr exotisch. Prof. Schoch verweist in seinem Kommentar § 17 Rn 13,14 IFG (2. Auflage 2017) auf eine Rechtsauffassung des BKA von vor 2013, die im 4. Tätigkeitsbericht der BfDI zur Informationsfreiheit sich wie folgt darstellt: Auf meine Bitte um Stellungnahme wies das BKA darauf hin, eine Identi- fizierung des Antragstellers sei für den Fall einer Drittbeteiligung gemäß § 8 Seite 3 IFG notwendig. Dadurch werde ausgeschlossen, dass Dritte im Namen des An- tragstellers kostenpflichtige Anträge stellten. Zudem diene die Identifizierung der Beitreibung möglicherweise anfallender Kosten. Ihre Vorbedingung ist rechtswidrig und wurde zudem ohne Begründung mitgeteilt. Selbst wenn Sie sich auf die alten Argumente des BKA berufen würden, die der BfDI ausdrücklich widersprochen hatte, wäre dies bei meinem Antrag unzutreffend, da meinen Antrag explizit rein kostenfrei gestellt ist. Der am 4.12.2017 beantragte Informationszugang dient auch der informellen Be- fähigung als Bürger zur Gefahrenabwehr im Rahmen der Gefahren durch AKWs, daher ist für meine Rechtsposition und Ihre Amtspflicht neben dem dem SUIG und SIFG auch das Gefahrenabwehrrecht des Landes relevant: 1. Der aktuell Betrieb des AKW Cattennom ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung in Sicherheit in Saarbrücken. 2. Ein nuklearer Störfall hat verheerende Folgen für Leib und Leben, sowie Güter der Bürger wie auch der öffentlichen Hand. 3. Defizite bei den Behörden, einen realistischen GAU des AKW zu begegnen, sind selbst eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 4. Z.B. sind die neuen Anforderungen §§ 113, 114 des Strahlenschutzgesetztes, Schutz und Aufklärung von Hilskräften, sind objektiv ein Kriterium für ein vorhandenes, weit- reichendes Defizit: Hilfskräfte dürfen objektiv nein sagen und werden dies zahlreich bei fehlende Persönliche Schutzausrüstungen (PSA), einer unvertraunswürdigen Verwal- tung wie auch nach den Täuschungen der Bürger und öffentlichkeit nach Tschernobyl und Fukushima in großer Zahl tun. 5. Eine Geheimhaltung von Maßnahmen und Defiziten ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 6. Unkenntnis der Bevölkerung durch Geheimhaltung der Pläne und zugehöriger Informa- tionen um Möglichkeiten und Grenzen der Katastrophenhilfe sind eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit. 7. eine Hinderung von (fachkundigen) Bürgern am Informationszugang und der öffentlichen Analyse von Defiziten ist eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit 8. Gemäß § 1 SPolG ist die Stadt Saarbrücken zur Gefahrenabwehr verpflichtet. 9. Angesicht dieser Gefahren (gravierenden Defiziten des Katastrophenschutzes und Behörden im Zusammenhang mit dem Gefährdungspotential des Betriebs AKW Cattenom, ob- jektiv fehlenden Terrorschutz, aktueller Terrorgefahr, sowie Umsetzungsdefizite bei §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz) muss man Gefahrenabwehrrechtlich von “Gefahr in Verzug“ sprechen. Seite 4 Hieraus ergeben sich für Sie besondere Amtspflichten, für mich besondere Rechte und Recht- sargumente und Argumente für besonderes öffentliches Interesse i.S. der vorgezogenen Ent- scheidung zur vollständigen Gebührenfreiheit. Ihr Schreiben vom 12. Januar missachtet grob meine Rechte auf Informationszugang gemäß SUIG (SIFG). Ich bitte unverzüglich den Informationszugang zu gewähren, dieser sollte not- falls schrittweise geschehen. Als Beispiel könnten vorhandene Aufklärungstexte i.S. §§ 113,114 Strahlenschutzgesetz sofort mitgeteilt werden. Ich erwarte für den weiteren Verfahrensverlauf von der Stadt Saarbrücken: 1. eine kurze Bestätigung des Eingangs dieses Schreibens über FragDenStaat.de, 2. umgehende Mitteilung über die Aufhebung bzw. Nichtigkeit Ihrer Vorbedingungen und Einschränkungen vom 12.01.2017 zu meinem Antrag vom 4.12.2017, 3. für Laien nachvollziehbare Begründungen (s.o.) zu Entscheidungen oder mitgeteilte Rechtsauffassungen, 4. ausreichend rechtliches Gehör, Beratung, besonders vor einem verbindlichen Beschluss einer möglichen (Teil)Ablehnung, und hoffe auf einen konstruktiven Dialog, gerne zur Verständigung auch als Telefontermin. Mit freundlichen Grüßen Dipl.-Ing.(FH) Robert Michel Quellen und Verweise: [1] https://www.oer2.rw.fau.de/files/2016/0… [2] https://www.arte.tv/de/videos/067856-00… (seit 5.12.2017 60 Tage als VOD abrufbar, aktuell auch als Kopie bei youtube.com) [3] https://www.europol.europa.eu/sites/def… [4] https://rodlzdf-a.akamaihd.net/none/zdf/ 17/10/171017_clip_6_hjo/1/171017_clip_6_hjo_2328k_p35v13.mp4 (Stelle 3:20) [5] http://scienceandglobalsecurity.org/arc… https://www.princeton.edu/sgs/faculty-s… [6] https://www.landtag.nrw.de/portal/WWW/d… Seite 5 Anfragenr: 25549 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Robert Michel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>

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Landeshauptstadt Saarbrücken
Sehr geehrter Herr Michel, mit dieser Nachricht komme ich auf unser Telefonat vom 15.1.2018 zurück. Der Verfassun…
Von
Landeshauptstadt Saarbrücken
Betreff
AW: +eilt+ Re[2]: (SUIG) alle Katastrophenschutzpläne, die bei nukleare Störfällen angewendet werden könnten [#25549]
Datum
17. Januar 2018 10:00
Status
Sehr geehrter Herr Michel, mit dieser Nachricht komme ich auf unser Telefonat vom 15.1.2018 zurück. Der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz hat durch Beschluss vom 27.10.2017 (VGH B 37/16) festgestellt, dass es einen Anspruch auf Informationszugang ohne Preisgabe persönlicher Daten nicht gibt. Anträge dürften nicht "aus dem Verborgenen heraus" gestellt werden. Diese Entscheidung bestätigt nur die allgemeinen verwaltungsverfahrensrechtlichen Voraussetzungen für Anträge. Ein Antragsteller hat Namen und Adresse anzugeben, damit sein Petitum überhaupt behandelt werden kann. Diese Informationen müssen objektiv zutreffend sein. Soweit ein Antragsteller der Sachbearbeitung nicht von Person bekannt ist, erfolgt eine Verifizierung durch die Ihnen bereits mitgeteilten Wege: persönliche Vorsprache, Anwaltsschreiben mit Vollmacht, Papierschriftlichkeit mit Handunterschrift, elektronische Post unter Verwendung des elektronischen Personalausweises. Im Informationsfreiheitsrecht kann es zu Drittbeteiligungen und Kostenpflichten für Gebühren und Auslagen kommen. Auch aus diesem Grund ist eine Identitätsprüfung erforderlich. Sobald Sie einen Antrag stellen, der jene Kriterien erfüllt, werde ich den Sachverhalt überprüfen lassen. Mit freundlichen Grüßen