Sehr geehrtAntragsteller/in
den Eingang Ihres Antrages auf Informationszugang zu Investitionskostenanträgen hinsichtlich der Vorhaben
- Stromtrasse Conneforde-Cloppenburg-Merzen und
- Umspannwerk in Merzen
kann ich Ihnen hiermit gerne bestätigen.
Das hierfür eröffnete Verfahren auf Zugang zu Informationen wird bei der Beschlusskammer 4 unter dem Aktenzeichen BK4/IFG-17-005 geführt.
Ihrem Antrag auf Informationszugang zu Investitionskostenanträgen entnehme ich, dass Sie die Zusendung der Anträge auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme für das Vorhaben BBPl Nr.6 und das Umspannwerk in Merzen begehren. Die Verfahren zur Genehmigung von Investitionsmaßnahmen haben ausschließlich die Refinanzierung der jeweiligen Maßnahme über die Netzentgelte zum Gegenstand. Eine planungsrechtliche Überprüfung erfolgt in diesen Verfahren nicht.
Falls Sie jeweils die gesamte Verfahrensakte einsehen möchten, die die Investitionsmaßnahmen zu den Verfahren BBPl Nr. 6 und das Umspannwerk Merzen betrifft (d.h. sowohl die Anträge als Solche als auch Anhörungen und Beschlüsse sowie die weitere Korrespondenz in den jeweiligen Verfahren), bitte ich Sie, mir dies mitzuteilen. Ansonsten gehe ich davon aus, dass Ihnen die Zurverfügungstellung der jeweiligen Antragsunterlagen, in denen die jeweiligen Netzbetreiber die Projekte beschreiben, genügt. Die Streckenmaßnahme „Conneforde – Cloppenburg – Merzen“ wird von zwei verschiedenen Netzbetreibern durchgeführt. Aus diesem Grund haben bei der Beschlusskammer 4 zwei unterschiedliche Übertragungsnetzbetreiber Anträge auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme gestellt. Auch bezüglich des Umspannwerkes in Merzen liegen uns mehrere Verfahren zu Investitionsmaßnahmen vor. Zum einen hat der Übertragungsnetzbetreiber einen Antrag auf Genehmigung einer Investitionsmaßnahme gestellt, zum anderen hat auch ein Verteilernetzbetreiber für die Anbindung der 110-kV-Schaltanlage einen Investitionsmaßnahmenantrag gestellt.
Da nicht ausgeschlossen werden kann, dass die von Ihnen gewünschten Unterlagen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bzw. sicherheitsrelevante Daten der Netzbetreiber beinhalten und somit ein schutzwürdiges Interesse der Netzbetreiber besteht, werden die betroffenen Netzbetreiber gemäß § 8 IFG kontaktiert und von mir aufgefordert werden, Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse sowie sicherheitsrelevante Daten zu schwärzen, da diese Informationen schutzwürdig und somit nicht an Dritte herauszugeben sind. Zu schwärzen sind etwa die Anschaffungs- und Herstellungskosten für die jeweilige Maßnahme.
Ferner stellen sich hinsichtlich Ihres Antrages noch Rückfragen, deren Beantwortung die Zurverfügungstellung der gewünschten Informationen beschleunigen kann. Daher möchte ich Sie bitten, zu konkretisieren, ob Sie sowohl den Antrag der Strecke Conneforde bis zur Landkreisgrenze Cloppenburg/Osnabrück (Übertragungsnetzbetreiber TenneT TSO GmbH) als auch für die Strecke Landkreisgrenze Cloppenburg/Osnabrück bis Merzen (Übertragungsnetzbetreiber Amprion GmbH) benötigen. Des Weiteren möchte ich Sie um eine Konkretisierung bezüglich des Umspannwerkes Merzen bitten. Ist für Sie nur die Planung durch Amprion interessant oder darüber hinaus auch der 110-kV-Anschluss durch den Verteilernetzbetreiber? Auch hier handelt es sich um verschiedene Verfahren hinsichtlich der Genehmigung von Investitionsmaßnahmen, deren Zurverfügungstellung zuvor wiederum die Beteiligung mehrerer Netzbetreiber bedingen würde.
Vor diesem Hintergrund unterliegt Ihr Antrag gemäß § 7 Abs. 1 S. 3 IFG einer Begründungspflicht, da der Antrag Daten Dritter im Sinne des § 5 Abs. 1 und 2 oder § 6 IFG betrifft. Daher möchte ich Sie bitten, Ihren Antrag zu begründen.
Sie bitten in Ihrem Antrag vom 04.12.2017 außerdem um eine detaillierte Aufschlüsselung der Kosten, falls der Informationszugang gebührenpflichtig sein sollte. Für Amtshandlungen nach dem IFG können grundsätzlich Gebühren und Auslagen erhoben werden (§ 10 IFG). Die Höhe der Gebühren bemisst sich nach der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung - IFGGebV). Leider kann ich zur konkreten Höhe der Gebühren und Auslagen noch keine detaillierten Auskünfte erteilen, da sich die Höhe nach dem Aufwand und der Höhe der Auslagen bemisst. Dies ist demnach auch von Ihrer Konkretisierung des Antrages abhängig. Die Gebühren werden aus diesem Grund zu einem späteren Zeitpunkt von der Außenstelle der Bundesnetzagentur in Leipzig mit gesondertem Bescheid erhoben.
Ich weise vorsorglich bereits jetzt darauf hin, dass es sich aufgrund dessen, dass es sich bei Ihrem Antrag vermutlich um die Einsichtnahme in mehrere Verwaltungsverfahren handelt und voraussichtlich mehrere Betroffene beteiligt werden müssen, nicht mehr um eine einfache Auskunft i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG handeln dürfte. Aus diesen Gründen werden nach heutiger Kenntnis gemäß der IFGGebV Gebühren in Höhe von bis zu 500 € (Anlage (zu § 1 Abs. 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis) anfallen.
Zum weiteren Verfahren möchte ich Sie vorsorglich darüber informieren, dass ein Überschreiten der Monatsfrist gemäß § 7 Abs. 5 S. 2 IFG insbesondere aufgrund der zurzeit angenommenen umfangreichen Drittbeteiligung gemäß § 8 IFG bezüglich mehrerer Investitionsmaßnahmeverfahren derzeit nicht ausgeschlossen werden kann.
Falls Sie Rückfragen haben, können Sie sich gern bei mir melden.
Mit freundlichen Grüßen