Bibliotheksausgaben
Anfrage an:
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Eine Auflistung aller Ausgaben der Universitätsbibliothek in den Jahren 2017 bis 2022
Information nicht vorhanden
-
Datum28. Juli 2022
-
30. August 2022
-
0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie m…
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Details
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- Bibliotheksausgaben [#255812]
- Datum
- 28. Juli 2022 12:11
- An
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Status
- Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG
Sehr geehrte Damen und Herren,
bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Eine Auflistung aller Ausgaben der Universitätsbibliothek in den Jahren 2017 bis 2022
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).
Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.
Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.
Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 255812
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/255812/
[… Zeige kompletten Anfragetext]
Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema: "Eine…
- Von
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Betreff
- Bibliotheksausgaben [#255812]: : Ihr Antrag nach Informationsfreiheitsgesetz vom 28.07.2022
- Datum
- 4. August 2022 10:50
- Status
- Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihren Antrag auf Informationszugang zum Thema: "Eine Auflistung aller Ausgaben der Universitätsbibliothek in den Jahren 2017 bis 2022" vom 28.07.2022. Leider kann ich
Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen, da uns die entsprechenden Informationen nicht vorliegen. Nach § 4 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes NRW besteht eine Einschränkung dahingehend, dass das Recht auf Informationszugang auf jene Informationen begrenzt ist, die bei der in Anspruch genommenen Stelle der öffentlichen Verwaltung tatsächlich vorhanden sind. Es gibt keine bestehende Verpflichtung, Informationen erst zu beschaffen oder solche, die schon vernichtet oder archiviert wurden, wiederherzustellen.
Wenn Sie Ihre Anfrage auf bestimmte Ausgaben konkretisieren könnten oder darlegen könnten, was Sie unter "alle Ausgaben der Universitätsbibliothek" verstehen, könnten wie Ihre Anfrage ggf. beantworten.
Diese Antwort ergeht gebührenfrei.
Mit freundlichen Grüßen
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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema: "Eine Auflistung aller Ausga…
- Von
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Betreff
- Bibliotheksausgaben [#255812]: Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 28.07.2022
- Datum
- 22. August 2022 09:04
- Status
- Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema: "Eine Auflistung aller Ausgaben der Universitätsbibliothek in den Jahren 2017 bis 2022" nach dem IFG NRW und weiteren Gesetzen mit Mail vom 28. Juli 2022.
Die Ausgaben der Universitäts- und Landesbibliothek Bonn in den Jahren 2017 bis 2021 fügen wir Ihnen als Anhang bei. Die Daten für das Jahr 2022 liegen noch nicht vor, sodass wir diesbezüglich Ihrem Auskunftsbegehren nicht nachkommen können. Aus § 4 Abs. 1 IFG NRW erwächst auch kein Anspruch darauf, entsprechende Daten zu erstellen.
Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Falls Sie von uns eine detailliertere Aufarbeitung verlangen, würden wir uns erlauben, gemäß § 11 Abs. 1 S. 1 IFG NRW, § 1 S. 1 VerwGebO IFG NRW eine Gebühr zu verlangen. Diese würden wir in Abhängigkeit von Ihrer Anforderung festlegen. Wir weisen Sie jetzt schon darauf hin, dass gemäß den "Richtwerten für die Berücksichtigung des Verwaltungsaufwandes bei der Festlegung der nach dem Gebührengesetz für das Land Nordrhein-Westfalen zu erhebenden Verwaltungsgebühren" (Erlass des Innenministeriums vom 17.4.2018, MBI. NRW 2018, S. 192) die Arbeitsstunde einer oder eines Beschäftigten des mittleren Dienstes mit 61 Euro anzusetzen ist.
Das von Ihnen weiter aufgeführte UIG NRW sowie das VIG sind beide vom jeweiligen Anwendungsbereich nicht einschlägig und generieren daher keine Auskunftsansprüche.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Apellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und des ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erhoben, muss sie nach Maßgabe des § 55d VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen
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<< Anfragesteller:in >>
Sehr << Anrede >>
Vielen Dank für die Antwort.
Ich versuche meine Anfrage zu konkretisieren:
Eine A…
An
Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Details
- Von
- << Anfragesteller:in >>
- Betreff
- AW: Bibliotheksausgaben [#255812]: Ihr Antrag nach dem IFG NRW vom 28.07.2022 [#255812]
- Datum
- 23. August 2022 09:53
- An
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Status
- E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >>
Vielen Dank für die Antwort.
Ich versuche meine Anfrage zu konkretisieren:
Eine Auflistung der Bibliotheksausgaben im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 23.08.2022 für Bücher, Digitale Inhalte, Zugriff auf Datenbanken.
Dabei richtet sich meine Anfrage auf die konkreten Beträge für unterschiedliche Posten ähnlich einer "Einkaufsliste", nicht bloß die Gesamtbeträge für Bücher, Datenbanken etc.
Vielen Dank für die Mühe und freundlichen Grüße
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>
Anfragenr: 255812
Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch:
https://fragdenstaat.de/a/255812/
Zeige die zitierte Nachricht an--
Rechtshinweis: Diese E-Mail wurde über den Webservice fragdenstaat.de versendet. Antworten werden ggf. im Auftrag der Antragstellenden auf dem Internet-Portal veröffentlicht.
Falls Sie Fragen dazu haben oder eine Idee, was für eine Anfrage bei Ihnen im Haus notwendig wäre, besuchen Sie:
https://fragdenstaat.de/fuer-behoerden/
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Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 23.08.2022 Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage …
- Von
- Rheinische Friedrich-Wilhelms-Universität Bonn
- Betreff
- Ihre Anfrage nach dem IFG NRW vom 23.08.2022
- Datum
- 29. August 2022 11:18
- Status
Sehr << Antragsteller:in >>
vielen Dank für Ihre Anfrage zum Thema: "Eine Auflistung der Bibliotheksausgaben im Zeitraum vom 01.01.2017 bis 23.08.2022 für Bücher, Digitale Inhalte, Zugriff auf Datenbanken" nach dem IFG NRW mit Mail vom 23. August 2022.
Ihr Auskunftsbegehren wird hiermit abgelehnt. Eine Gebühr wird nicht erhoben.
Eine derartige konkrete Auflistung liegt nicht vor und kann daher auch nicht übermittelt werden. Aus § 4 Abs. 1 IFG NRW erwächst auch kein Anspruch darauf, entsprechende Daten zu erstellen.
RECHTSBEHELFSBELEHRUNG
Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich, zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung) erhoben werden. Das elektronische Dokument muss für die Bearbeitung durch das Gericht geeignet sein. Wird die Klage durch eine Rechtsanwältin oder einen Rechtsanwalt erhoben, muss sie nach Maßgabe des § 55d VwGO als elektronisches Dokument übermittelt werden. Die Klage muss den Kläger, den Beklagten und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen oder Beweismittel sollen angegeben werden, der angefochtene Bescheid soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.
Hinweis gem. § 5 Abs. 2 Satz 4 IFG NRW:
Jeder hat das Recht, die Landesbeauftragte für den Datenschutz als Beauftragte für das Recht auf Information anzurufen. Das Datenschutzgesetz Nordrhein-Westfalen gilt entsprechend. Die Anschrift lautet: Landesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Nordrhein-Westfalen, Postfach 20 04 44, 40102 Düsseldorf; <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>>.
Mit freundlichen Grüßen
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