Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei

Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

bitte senden Sie mir Folgendes zu:

- die Auswahlkriterien, die zur Auswahl von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei führten

- Wenn erstellt: die Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei;

- Wenn nicht erstellt: Die Gründe, warum keine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erstellt wurde

- die Verträge über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei

- alle Kommunikation mit der / dem nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei

- alle Kommunikation mit den Unternehmen hinter den genannten sozialen Netzwerken über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei, besonders mit Bezug der geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung.

- alle internen Dokumente, die sich mit dem datenschutzrechtlichen Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok auseinandersetzen

- alle Dokumente, die sich mit dem (zusätzlichen) Einsatz anderer sozialer Netzwerke, wie Mastodon, Pixelfed, Mobilizon oder PeerTube (zusammengefasst unter dem Sammelbegriff Fediverse) als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei auseinandersetzen.

- alle Dokumente, aus denen sich die Rechtsgrundlage nach DSGVO und seit dem 01.12.2021 nach TTDSG für Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei ergibt;

Falls sich die Verarbeitung auf eine Einwilligung nach DSGVO / TTDSG / BDSG (neu) stützt auch das Muster-Einwilligungsformular.

Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind).

Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.

Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW.

Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt.

Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.

Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte.

Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail).
Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    1. August 2022
  • Frist
    3. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
1. August 2022 12:45
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - die Auswahlkriterien, die zur Auswahl von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei führten - Wenn erstellt: die Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei; - Wenn nicht erstellt: Die Gründe, warum keine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erstellt wurde - die Verträge über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei - alle Kommunikation mit der / dem nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei - alle Kommunikation mit den Unternehmen hinter den genannten sozialen Netzwerken über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei, besonders mit Bezug der geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung. - alle internen Dokumente, die sich mit dem datenschutzrechtlichen Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok auseinandersetzen - alle Dokumente, die sich mit dem (zusätzlichen) Einsatz anderer sozialer Netzwerke, wie Mastodon, Pixelfed, Mobilizon oder PeerTube (zusammengefasst unter dem Sammelbegriff Fediverse) als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei auseinandersetzen. - alle Dokumente, aus denen sich die Rechtsgrundlage nach DSGVO und seit dem 01.12.2021 nach TTDSG für Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei ergibt; Falls sich die Verarbeitung auf eine Einwilligung nach DSGVO / TTDSG / BDSG (neu) stützt auch das Muster-Einwilligungsformular. Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
<< Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256070/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
1. August 2022 15:04
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> die allgemeinen Grundsätze des Verwaltungsverfahrens sehen vor, dass ein Antrag inhaltlich einen Mindeststandard erfüllen muss. So müssen unter anderem Name und Anschrift der Antragstellenden angegeben werden, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete natürliche Person zu ermöglichen. Eine zustellungsfähige Anschrift ermöglicht nicht nur die Identifikation des Antragstellers nach § 4 Abs. 1 IFG NRW; sie ist auch Voraussetzung für die förmliche Zustellung eines Gebührenbescheides oder ggf. eines Ablehnungsbescheides nach § 5 Abs. 2 Satz 3 IFG NRW. Um Ihren Antrag bearbeiten zu können, bitten wir daher um Mitteilung Ihrer vollständigen Anschrift. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen die von Ihnen geforderten Informationen, um die IFG-Anfr…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
16. August 2022 17:12
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei übersende ich Ihnen die von Ihnen geforderten Informationen, um die IFG-Anfrage zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256070/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
<< Anfragesteller:in >>
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde Sie bitten mir mitzuteilen, ob Gebühren für meine IFG-Anfrage anfallen w…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
16. August 2022 17:15
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich würde Sie bitten mir mitzuteilen, ob Gebühren für meine IFG-Anfrage anfallen würden und wenn, dann in welcher Höhe sowie die Rechtsgrundlage auf welcher diese erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256070 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256070/
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 1.8.2022 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass neben der Anschrif…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
19. August 2022 08:16
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
9,7 KB


Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 1.8.2022 hatte ich Ihnen mitgeteilt, dass neben der Anschrift auch der Name des Antragstellenden angegeben werden muss, um eine Rückführbarkeit des Antrags auf eine konkrete natürliche Person zu ermöglichen. Zum Namen gehört dabei nicht nur der Vorname sondern auch der Nachname. Ich bitte daher um Mitteilung Ihres Nachnamens. Hinsichtlich Ihrer Frage zur Gebührenberechnung teile ich Ihnen folgendes mit: Die Möglichkeit einer Gebührenerhebung ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 Informationsfreiheitsgesetz NRW. Einzelheiten der Gebührenerhebung sind in der Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (VerwGebO IFG NRW) geregelt, die Sie hier<https://lv.recht.nrw.de/lmi/owa/br_bes_text?anw_nr=2&gld_nr=2&ugl_nr=2011&bes_id=5036&menu=0&sg=0&aufgehoben=N&keyword=Verwaltungsgeb%FChrenordnung#det0> finden. Die VerwGebO IFG NRW gibt in Ihrem Gebührentarif lediglich Rahmengebühren vor. Da bei der Gebührenbemessung u.a. der mit der Antragsbearbeitung verbundene Verwaltungsaufwand zu betrachten ist, kann ich Ihnen zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht mitteilen, ob und in welcher Höhe Gebühren für die Beantwortung Ihres Antrags erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
Sehr [geschwärzt], ich übersende Ihnen die von Ihnen geforderten Informationen, um die IFG-Anfrage zu beantworte…
An Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
19. August 2022 08:45
An
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr [geschwärzt], ich übersende Ihnen die von Ihnen geforderten Informationen, um die IFG-Anfrage zu beantworten. Mit freundlichen Grüßen [geschwärzt] Anfragenr: 256070 Antwort an: [geschwärzt] Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: [geschwärzt]
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag habe ich an die zuständige Stelle in meinem Hause weitergele…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
24. August 2022 15:30
Status
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag habe ich an die zuständige Stelle in meinem Hause weitergeleitet. Diese geht nach einer ersten Einschätzung davon aus, dass die Bearbeitung Ihres Antrages mehrere Arbeitstage in Anspruch nehmen wird. Es ist daher von einem Verwaltungsaufwand auszugehen, der eine Gebührenfolge auslösen kann. Auf den Gebührenrahmen der Tarifstellen 1.3.2 bzw. 1.3.3 der Anlage zur Verwaltungsgebührenordnung zum Informationsfreiheitsgesetz (Link hatte ich Ihnen bereits geschickt) weise ich in dem Zusammenhang hin. Auch wenn bei der konkreten Bemessung der Gebühren nicht alleine auf den Verwaltungsaufwand abgestellt wird, wäre nach vorläufiger Einschätzung eine Gebührenhöhe im dreistelligen Bereich durchaus realistisch. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 24.08.2022 hatte ich Sie informiert, dass die Bearbeitung Ih…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
AW: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
6. September 2022 13:48
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit Mail vom 24.08.2022 hatte ich Sie informiert, dass die Bearbeitung Ihres Antrags eine Gebührenfolge im dreistelligen Bereich auslösen kann. Dies ist durch das Fachreferat nun bestätigt worden, da dort von einem Aufwand von mindestens einer Arbeitswoche ausgegangen wird. Sie können in diesem Fall von einer Höhe von mehreren 100 Euro ausgehen. Ich gebe Ihnen daher bis zum 15.09.2022 die Gelegenheit, hierzu Stellung zu nehmen. Mit freundlichen Grüßen
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird aufgrund Ihres Umfanges noch einige Ze…
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
Zwischennachricht: Ihre Anfrage [#256070] Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei
Datum
19. September 2022 16:40
Status
Sehr << Antragsteller:in >> die Bearbeitung Ihrer Anfrage wird aufgrund Ihres Umfanges noch einige Zeit in Anspruch nehmen. Insoweit nehme ich auch auf den bisherigen Mail-Verkehr Bezug. Ich bin bemüht, Ihre Anfrage schnellstmöglich zu bearbeiten und bitte um Ihr Verständnis. Mit freundlichen Grüßen

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Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 01.08.2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW …
Von
Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen
Betreff
WG: Offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei [#256070]
Datum
18. Oktober 2022 10:12
Status
Sehr << Antragsteller:in >> mit Ihrem Antrag vom 01.08.2022 nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG), ergänzt durch persönliche Angaben mit Ihren Mails vom 16. und 19.08.2022, bitten Sie um Auskunft zu verschiedenen Fragestellungen im Zusammenhang mit der Nutzung von social media durch die nordrhein-westfälische Polizei. Vorausschicken darf ich, dass das IFG NRW nur auf vorhandene amtliche Informationen abstellt - eine Informationsbeschaffung oder Generierung nicht vorhandener Informationen ist nicht vorgesehen. (§ 4 Abs. 1 IFG NRW). Ihre angefragten Punkte beantworte ich im Einzelnen wie folgt: Zu " - die Auswahlkriterien, die zur Auswahl von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei führten" Die nordrhein-westfälische Polizei nutzt die angesprochenen Informationskanäle. Das entscheidende Kriterium für die Auswahl der Plattformen ist die Erhöhung der Reichweite für bestehende Onlineangebote (Internetseiten). Hierzu wurde jeweils zu den entscheidungserheblichen Zeiträumen (zum Teil schon mehr als zehn Jahre zurückliegend für facebook und Twitter) der Markt analysiert und erhoben. Diese Evaluierung findet ständig statt und geschieht im regelmäßigen Austausch mit den Polizeien der anderen Länder. Die Polizei NRW nutzt social media um ihre Botschaften und Informationen weiter zu streuen. Die Basis aller polizeilicher Information im Internet ist nach wie vor die eigene Homepage, die ebenfalls ständig weiterentwickelt wird. Zu " - Wenn erstellt: die Datenschutzfolgeabschätzung zum Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei;" Eine Datenschutzfolgeabschätzung wurde nicht erstellt. Zu " - Wenn nicht erstellt: Die Gründe, warum keine Datenschutzfolgeabschätzung (DSFA) erstellt wurde" Datenschutzrechtliche Fragestellungen im Zusammenhang mit social media werden auf Bundesebene bereits seit fast zehn Jahren zentral und fortlaufend durch die Innenministerkonferenz (IMK) bzw. die Arbeitskreise der IMK sowie die Deutsche Hochschule der Polizei thematisiert. Hierzu gab und gibt es regelmäßige Korrespondenz zwischen der IMK und den Plattformbetreibern. Nach derzeitigem Diskussions- und Prüfungsstand wird die Notwendigkeit für eine Datenschutzfolgeabschätzung nicht gesehen. Zu " - die Verträge über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei" Es bestehen keine Verträge mit den Plattformanbietern. Zu " - alle Kommunikation mit der / dem nordrhein-westfälischen Landesbeauftragten für den Datenschutz über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei" Es gibt keine direkte Kommunikation mit der Landesbeauftragen für Datenschutz und Informationsfreiheit NRW (LDI NRW) zu Fragen rund um social media Auftritte der nordrhein-westfälischen Polizei. Zu "- alle Kommunikation mit den Unternehmen hinter den genannten sozialen Netzwerken über die Verwendung von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei, besonders mit Bezug der geteilten datenschutzrechtlichen Verantwortung." Eine Kommunikation mit den Plattformbetreibern zu datenschutzrechtlichen Fragestellungen gab es nicht. Die Kommunikation bezieht sich in der Regel auf technologische Fragestellungen der Accounterstellung, Pflege oder neuer Möglichkeiten der Plattformen. Zu "- alle internen Dokumente, die sich mit dem datenschutzrechtlichen Einsatz von Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok auseinandersetzen" Entsprechende Dokumente gibt es nicht. Zu "- alle Dokumente, die sich mit dem (zusätzlichen) Einsatz anderer sozialer Netzwerke, wie Mastodon, Pixelfed, Mobilizon oder PeerTube (zusammengefasst unter dem Sammelbegriff Fediverse) als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei auseinandersetzen." Entsprechende Dokumente gibt es nicht. Zu "- alle Dokumente, aus denen sich die Rechtsgrundlage nach DSGVO und seit dem 01.12.2021 nach TTDSG für Facebook, Instagram, Twitter, YouTube und TikTok als offizielle Informationskanäle der nordrhein-westfälischen Polizei ergibt;" Das TTDSG sowie die DSGVO entfalten ihre Rechtswirkung durch Ihr Inkrafttreten und stellen in Bezug auf die Verarbeitung personenbezogener Daten im Bereich der elektronischen Kommunikation den Rechtsrahmen für die Nutzung der social media Kanäle dar. Darüber hinausgehende Dokumente gibt es nicht. Zu "Falls sich die Verarbeitung auf eine Einwilligung nach DSGVO / TTDSG / BDSG (neu) stützt auch das Muster-Einwilligungsformular." Wegen fehlender Einwilligung Fehlanzeige. Ich hoffe, ich konnte Ihnen helfen. Bitte entschuldigen Sie die späte Antwort. Mit freundlichen Grüßen