Bestimmungen über die Dauer der Antragsbearbeitung
Gem. §§ 13, 14 und 15 SGB I haben Sozialleistungsträger gegenüber Bürgern umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Eine Antragstellung kann formlos erfolgen und gem. §16 SGB I auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Sind Anträge bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurden, so sind die unverzüglich gem. §16 (2) an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.
Nach § 42 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Demnach müssen die Leistungen für einen bestimmten Monat den Hilfebedürftigen spätestens am ersten Werktag des Monats tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird für die Bearbeitung eines Antrags und deren Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit benötigt, so ist nach § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung zu erbringen.
1. Interne Weisungen, Arbeitshilfen zur Dauer der max. Bearbeitungszeit in Tagen von Anträgen zur Leistung, Darlehen, Erstausstattung, vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II o.ä. des Jobcenters Lüneburg.
2. Die derzeitigen gültigen Q1-Werte in Verbindung mit den zu erreichenden Arbeitstagen, in dem Anträge bearbeitet werden müssen bzw. Entscheidungen gefallen sein müssen.
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Anfrage erfolgreich
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Datum8. Dezember 2017
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9. Januar 2018
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