Bestimmungen über die Dauer der Antragsbearbeitung

Gem. §§ 13, 14 und 15 SGB I haben Sozialleistungsträger gegenüber Bürgern umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Eine Antragstellung kann formlos erfolgen und gem. §16 SGB I auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Sind Anträge bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurden, so sind die unverzüglich gem. §16 (2) an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten.

Nach § 42 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Demnach müssen die Leistungen für einen bestimmten Monat den Hilfebedürftigen spätestens am ersten Werktag des Monats tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird für die Bearbeitung eines Antrags und deren Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit benötigt, so ist nach § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung zu erbringen.

1. Interne Weisungen, Arbeitshilfen zur Dauer der max. Bearbeitungszeit in Tagen von Anträgen zur Leistung, Darlehen, Erstausstattung, vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II o.ä. des Jobcenters Lüneburg.

2. Die derzeitigen gültigen Q1-Werte in Verbindung mit den zu erreichenden Arbeitstagen, in dem Anträge bearbeitet werden müssen bzw. Entscheidungen gefallen sein müssen.

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    8. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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Inge Hannemann
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Gem. §§ 13, 14 u…
An Jobcenter Landkreis Lüneburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
Bestimmungen über die Dauer der Antragsbearbeitung [#25613]
Datum
8. Dezember 2017 10:34
An
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Gem. §§ 13, 14 und 15 SGB I haben Sozialleistungsträger gegenüber Bürgern umfassende Aufklärungs-, Beratungs- und Auskunftspflichten. Eine Antragstellung kann formlos erfolgen und gem. §16 SGB I auch von allen anderen Leistungsträgern, von allen Gemeinden und bei Personen, die sich im Ausland aufhalten, auch von den amtlichen Vertretungen der Bundesrepublik Deutschland im Ausland entgegengenommen werden. Sind Anträge bei einem unzuständigen Leistungsträger eingereicht wurden, so sind die unverzüglich gem. §16 (2) an den zuständigen Leistungsträger weiterzuleiten. Nach § 42 SGB II sollen Leistungen monatlich im Voraus erbracht werden. Demnach müssen die Leistungen für einen bestimmten Monat den Hilfebedürftigen spätestens am ersten Werktag des Monats tatsächlich zur Verfügung stehen. Wird für die Bearbeitung eines Antrags und deren Anspruch voraussichtlich eine längere Zeit benötigt, so ist nach § 41a SGB II eine vorläufige Entscheidung zu erbringen. 1. Interne Weisungen, Arbeitshilfen zur Dauer der max. Bearbeitungszeit in Tagen von Anträgen zur Leistung, Darlehen, Erstausstattung, vorläufige Entscheidung nach § 41a SGB II o.ä. des Jobcenters Lüneburg. 2. Die derzeitigen gültigen Q1-Werte in Verbindung mit den zu erreichenden Arbeitstagen, in dem Anträge bearbeitet werden müssen bzw. Entscheidungen gefallen sein müssen. Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Inge Hannemann <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Guten Tag, sehr geehrte Frau Hannemann, zu 1.) das Jobcenter Landkreis Lüneburg hat keine internen Weisungen zu 2…
Von
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Betreff
Bestimmungen über die Dauer der Antragsbearbeitung [#25613]
Datum
11. Dezember 2017 12:16
Status
Anfrage abgeschlossen
Guten Tag, sehr geehrte Frau Hannemann, zu 1.) das Jobcenter Landkreis Lüneburg hat keine internen Weisungen zu 2.) es gibt keine Vorgaben Mit freundlichen Grüßen

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Inge Hannemann
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann An…
An Jobcenter Landkreis Lüneburg Details
Von
Inge Hannemann
Betreff
AW: Bestimmungen über die Dauer der Antragsbearbeitung [#25613]
Datum
11. Dezember 2017 13:45
An
Jobcenter Landkreis Lüneburg
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Vielen Dank für Ihre schnelle Antwort. Mit freundlichen Grüßen Inge Hannemann Anfragenr: 25613 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Inge Hannemann << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>