Tierschutzgesetz § 11 8. f

Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges:

Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht.

Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33

„In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern:
...
c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen:
‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘

Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Antrag Thüringen:

Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?

Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht?

So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland
- keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und,
- keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten,
die die Aussage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.

Information nicht vorhanden

  • Datum
    8. Dezember 2017
  • Frist
    9. Januar 2018
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Mona Göbel
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Alle Unt…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25615]
Datum
8. Dezember 2017 11:09
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges: Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht. Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33 „In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern: ... c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen: ‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘ Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Antrag Thüringen: Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht? So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland - keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und, - keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten, die die Aussage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Göbel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. Dezember 2017 mit welcher Sie um Informationen un…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25615]
Datum
20. Dezember 2017 15:32
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, ich nehme Bezug auf Ihre E-Mail vom 8. Dezember 2017 mit welcher Sie um Informationen unter Verweis auf die Informationsfreiheitsgesetze bitten. Ihr Informationsbegehren richtet sich auf Auskünfte betreffend ein Bundesratsverfahren. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz kann Ihnen die begehrten Informationen nicht erteilen, da diese hier nicht vorliegen; es ist nicht die hierfür zuständige Stelle. Vielmehr ist der Antrag an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt zu richten, da dort die Ausschusssitzungen des Bundesrates, die den Geschäftsbereich des TMASGFF berühren, vorbereitet werden, eine Teilnahme sowie deren Auswertung erfolgt. Mit freundlichen Grüßen

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Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Information! Eben habe ich mich an das von Ihnen genannt…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: WG: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25615]
Datum
20. Dezember 2017 16:09
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für die Information! Eben habe ich mich an das von Ihnen genannte Ministerium gewandt. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25615 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>