Tierschutzgesetz § 11 8. f
Alle Unterlagen wie Beratungsprotokolle, Begründungen etc. bezüglich folgenden Vorganges:
Von einem Vertreter Ihres Bundeslandes wurde anlässlich der Änderung des Tierschutzgesetzes (TierSchG) 2012 der folgende Antrag eingebracht.
Auszug Niederschrift, 792. AV, 18.06.12 Seite 35, I 33
„In Artikel 1 Nummer 18 ist § 11 Absatz 1 Nummer 7 wie folgt zu ändern:
...
c) Folgender Buchstabe f ist anzufügen:
‚f) für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten‘
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle gewerbsmäßig betriebenen Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere ein Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.
Antrag Thüringen:
Aus dem Protokoll (Niederschrift, UA AV 2/12, 11.06.12, Seite 84) ist zu entnehmen, dass ein ähnlicher Antrag mit einer Protokollerklärung zurückgezogen wurde, dann jedoch mit der o. g. Änderung, d. h. die Begrenzung auf „gewerbsmäßige“ Hundeschulen am 18.6.12 neu eingebracht wurde.
Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Aufgrund welcher Erkenntnisse und / oder Beratungen wurde dieser Änderungsantrag zum TierSchG eingebracht?
So viel mir bekannt ist, gab es 2012 in ganz Deutschland
- keine Erhebung über die Anzahl der gewerbsmäßigen Hundetrainer und,
- keine Erhebung über tierschutzrechtliche Verstöße im Rahmen ihrer Tätigkeiten,
die die Aussage, dass Hundeschulen einen erheblichen Einfluss haben, belegen.
Information nicht vorhanden
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Datum8. Dezember 2017
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9. Januar 2018
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