Glascontainereinwurf an Sonn- und Feiertagen

Der Einwurf von Glas in Glascontainer ist an Sonn- und Feiertagen verboten. So steht es jedenfalls auf den Containern. Das wird im großen Umfang missachtet, so dass für Anwohner eine Lärmbelästigung entsteht.
Fragen: In welchem Umfang führt die Stadt Bonn Kontrollen über die Einhaltung des Verbotes durch?
Wie viele ordnungsrechtliche Maßnahmen wurden diesbezüglich im laufenden Jahr wegen festgestellter Missachtungen durchgeführt?
Gibt es Planungen durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterirdische Container) das Problem zu mindern?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    7. August 2022
  • Frist
    10. September 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Kommunalverwaltung Bonn Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Glascontainereinwurf an Sonn- und Feiertagen [#256570]
Datum
7. August 2022 13:38
An
Kommunalverwaltung Bonn
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Der Einwurf von Glas in Glascontainer ist an Sonn- und Feiertagen verboten. So steht es jedenfalls auf den Containern. Das wird im großen Umfang missachtet, so dass für Anwohner eine Lärmbelästigung entsteht. Fragen: In welchem Umfang führt die Stadt Bonn Kontrollen über die Einhaltung des Verbotes durch? Wie viele ordnungsrechtliche Maßnahmen wurden diesbezüglich im laufenden Jahr wegen festgestellter Missachtungen durchgeführt? Gibt es Planungen durch bauliche Maßnahmen (z.B. unterirdische Container) das Problem zu mindern?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 256570 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/256570/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Kommunalverwaltung Bonn
Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die mir zur Bearbeitung vorliegt u…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Glascontainereinwurf an Sonn- und Feiertagen [#256570]
Datum
8. August 2022 09:18
Status
Warte auf Antwort
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Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre gestrige Anfrage, die mir zur Bearbeitung vorliegt und deren Eingang ich Ihnen hiermit bestätige. Es handelt sich um einen Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW), mit dem Sie Auskunft zu Kontrollmaßnahmen hinsichtlich des Glascontainereinwurfs an Sonn- und Feiertagen, sowie Planungen zur Verminderung der akustischen Belastung erbitten. Ich weise Sie darauf hin, dass der Anspruch nach § 4 Abs. 1 IFG NRW auf die bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen Informationen beschränkt ist und nicht schrankenlos besteht. Bestehen Ausschlussgründe gemäß dem IFG NRW können Anträge abgelehnt oder einzelne Bestandteile einer Information geschwärzt werden. Zunächst werde ich nun Rücksprache mit den einzubeziehenden Fachämtern halten. Nachdem ich von den Fachämtern entsprechende Rückmeldung und die angefragten Informationen erhalten habe, werde ich prüfen, ob eventuelle Ausschlussgründe bestehen. Im Anschluss daran erhalten Sie unaufgefordert vom Amt für Recht und Versicherungen weiteren Bescheid. Außerdem weise ich rein vorsorglich darauf hin, dass im Falle einer positiven Bescheidung Ihres Antrags je nach Verwaltungsaufwand und Umfang der zur Einsicht zur Verfügung gestellten Akten Gebühren erhoben werden können. Die grundsätzliche Gebührenpflicht ergibt sich aus § 11 Abs. 1 Satz 1 IFG NRW. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach § 11 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1 des IFG NRW i. V. m. § 1 der Verwaltungsgebührenordnung zum IFG NRW vom 19.02.2002 i. V. m. der jeweiligen Tarifstelle des dazugehörigen Gebührentarifs. Die Einordnung richtet sich dann nach dem erforderlichen Vorbereitungsaufwand. Dieser lässt sich in manchen Fällen im Vorhinein nicht oder nur sehr schwer abschätzen, weshalb es schwierig ist, vorab eine Auskunft über die ggf. entstehenden Kosten zu erteilen. Ich bin allerdings bemüht, den Aufwand bei den zuständigen Fachämtern vorab in Erfahrung zu bringen. Der Umstand, dass Sie die Information veröffentlichen wollen, führt nicht zu einer Befreiung. Von dem Befreiungstatbestand des § 2 VerwGebO IFG NRW sind insbesondere Fälle sozialer Härte erfasst. Sollte Ihr Antrag abgelehnt werden, entstehen in keinem Fall Gebühren. Bei Nachfragen stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen

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Kommunalverwaltung Bonn
Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versi…
Von
Kommunalverwaltung Bonn
Betreff
AW: Glascontainereinwurf an Sonn- und Feiertagen [#256570]
Datum
5. September 2022 16:03
Status
Anfrage abgeschlossen
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Bundesstadt Bonn Die Oberbürgermeisterin Per E-Mail an: <<E-Mail-Adresse>> Amt für Recht und Versicherungen [rollstuhl-symbol-pos-bitmap] Bertha-von-Suttner-Platz 2-4 53111 Bonn Ihr Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW Sehr << Antragsteller:in >> ich nehme Bezug auf Ihre untenstehende Anfrage nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW (IFG NRW) vom 07.08.2022. Es ergeht folgender B E S CH E I D 1. Ich gewähre Ihnen Zugang zu den hier vorhandenen Informationen bezüglich des Glascontainereinwurfs an Sonn- und Feiertagen. 2. Dieser Bescheid ergeht gebührenfrei. B E G R Ü N D U N G Mit E-Mail vom 07.08.2022 beantragten Sie Informationen hinsichtlich des Glascontainereinwurfs an Sonn- und Feiertagen. Im Einzelnen wollten Sie wissen: 1. In welchem Umfang die Bundesstadt Bonn Kontrollen über die Einhaltung des Verbots an Sonn- und Feiertagen Altglas in Glascontainer einzuwerfen durchführt. 2. Wie viele ordnungsrechtliche Maßnahmen diesbezüglich im laufenden Jahr wegen festgestellter Missachtungen durchgeführt wurden. 3. Ob es Planungen gebe, diesen Umstand durch bauliche Maßnahmen zu mindern, wobei Sie konkret Unterflurcontainer nannten. Gemäß § 4 Abs. 1 IFG NRW haben Sie nach Maßgabe des Gesetzes grundsätzlich Anspruch auf Zugang zu den bei der Bundesstadt Bonn vorhandenen amtlichen Informationen. Es bestehen keine spezielleren Anspruchsgrundlagen, die nach der Subsidiaritätsklausel des § 4 Abs. 2 IFG NRW dem hier verfolgten Anspruch vorgehen. Zu Ihren Fragen kann ich Ihnen Folgendes mitteilen: Frage 1: Die Bundesstadt Bonn führt keine gezielten Kontrollen zur Einhaltung des Verbots, Altglas an Sonn- und Feiertagen in Glassammelcontainer einzuwerfen, durch. Es sind dem Stadtordnungsdienst, bzw. der Wache GABI keine Einsätze dieser Art bekannt. Sollten jedoch entsprechende Verstöße gemeldet werden, werden entsprechende Ermittlungen aufgenommen. In diesem Zusammenhang möchte ich darauf hinweisen, dass kein spezieller Ordnungswidrigkeitentatbestand zum Einwerfen von Altglas zu bestimmten Tageszeiten existiert. Die Hinweise auf den einzelnen Containern zu den Einwurfzeiten sind in keinem gesetzlichen Regelwerk verankert. Es handelt sich formal betrachtet um eine Bitte, möglichst nicht außerhalb der dort angegebenen Zeiten Altglas in die Sammelcontainer zu werfen. Gehen Beschwerden oder konkrete Anzeigen ein und ist der Verantwortliche bekannt, bzw. kann an dem jeweiligen Container angetroffen werden, können Bußgelder nur wegen nächtlicher Ruhestörung (bei Einwurf nach 22 Uhr) oder nach dem Sonn- und Feiertagsgesetz NRW verhängt werden. Frage 2: Im Jahr 2022 wurden keine ordnungsrechtlichen Maßnahmen, also beispielsweise Bußgeldverfahren durchgeführt. Frage 3: Zunächst möchte ich darauf hinweisen, dass alle Glascontainer seitens der Hersteller mit einem Schallschutz aus Gummi an der Einwurföffnung ausgestattet sind, die die Lärmbelastung merklich mindern. Allerdings werden diese Einsätze regelmäßig nach kürzester Zeit von Dritten herausgeschnitten, sodass sie ihre Wirkung nicht mehr entfalten können. Eine wiederholte Kontrolle und Nachrüstung der Container erfolgt nicht, da dies nie von Dauer wäre. Glas-Unterflurbehälter sind mit schalldämpfendem Material ausgeschäumt und es gibt Modelle, deren Einwurföffnung mit einer selbstschließenden Kunststoffklappe ausgestattet ist. Diese können weniger leicht zerstört werden, wie die üblichen Varianten aus Gummi und bieten somit eine bessere Lärmdämmung. Aktuell werden im Stadtgebiet zwei Altglasstandorte erfolgreich als Unterflureinheiten genutzt. Diese befinden sich an den Grünschnittannahmestellen der bonnorange AöR in Ückesdorf und Mehlem. Aufgrund von im Boden befindlichen Leitungen (z. B. Gas, Strom, Abwasser) sind die Möglichkeiten eines unterirdischen Verbaus von Containern im dicht bebauten Bonner Stadtgebiet jedoch begrenzt. Im Rahmen von Bauleitplänen und bei Umgestaltungen im öffentlichen Raum wird die Möglichkeit von unterirdischen Glascontainern geprüft, bzw. geplant. Aktuell gibt es Überlegungen zum Beispiel Im Vogelsang, an der Budapester Straße, am Stiftsplatz und in der Kennedyallee. Ich möchte Sie jedoch darauf hinweisen, dass es sich dabei bisher noch nicht um verbindliche Planungen handelt, sondern es hier möglicherweise, zum Beispiel aufgrund von den Ergebnissen der Überprüfung des Baugrundes, noch zu Änderungen kommen kann. Es gibt keine technische oder bauliche Möglichkeit, einen Einwurf von Altglas außerhalb der Einwurfzeiten zu verhindern. Sollten Sie weitere Nachfragen haben, stehe ich gerne zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen