Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a und §22a) im Kreis Soest

wie hoch ist aktuell der vom Gesundheitsamt ausgesprochene Stand (absolut und prozentual) der Betretungsverbote für betreffende Mitarbeiter des Kreises Soest im Gesundheitssystem aufgrund der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a)?

Werden die Immunitätsverifizierungen zum 01.10.22 auf Basis des IfSG §22a nochmals wiederholt bzw. betreffende Arbeitgeber/Arbeitnehmer aktiv zum jeweiligen Status angefragt? Wenn nicht, was ist alternativ dazu vorgesehen?

Anfrage teilweise erfolgreich

  • Datum
    15. August 2022
  • Frist
    17. September 2022
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Gesundheitsamt Kreis Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Umsetzungstatus der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a und §22a) im Kreis Soest [#257096]
Datum
15. August 2022 10:29
An
Gesundheitsamt Kreis Soest
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
wie hoch ist aktuell der vom Gesundheitsamt ausgesprochene Stand (absolut und prozentual) der Betretungsverbote für betreffende Mitarbeiter des Kreises Soest im Gesundheitssystem aufgrund der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a)? Werden die Immunitätsverifizierungen zum 01.10.22 auf Basis des IfSG §22a nochmals wiederholt bzw. betreffende Arbeitgeber/Arbeitnehmer aktiv zum jeweiligen Status angefragt? Wenn nicht, was ist alternativ dazu vorgesehen?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Auslagen dürfen nicht erhoben werden, da es dafür keine gesetzliche Grundlage gibt. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257096/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Gesundheitsamt Kreis Soest
Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen…
Von
Gesundheitsamt Kreis Soest
Betreff
Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22
Datum
12. September 2022 12:11
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihr Antrag auf Auskunftsersuchen im Sinne des IFG NRW vom 15.08.2022, für die Mitteilung der Informationen der Fragestellung 1 und 2 (siehe unten), kann entsprochen werden. Frage 1: Wie hoch ist aktuell der vom Gesundheitsamt ausgesprochene Stand (absolut und prozentual) der Betretungsverbote für betreffende Mitarbeiter des Kreises Soest im Gesundheitssystem aufgrund der einrichtungsbezogenen Corona-Impfpflicht (IfSG §20a)? Beantwortung Fragestellung 1: Bisher wurde keine Betretungsverbote im Zusammenhang mit der einrichtungsbezogenen Impfpflicht (i.S.d. § 20a IfSG) ausgesprochen. Frage 2: Werden die Immunitätsverifizierungen zum 01.10.22 auf Basis des IfSG §22a nochmals wiederholt bzw. betreffende Arbeitgeber/Arbeitnehmer aktiv zum jeweiligen Status angefragt? Wenn nicht, was ist alternativ dazu vorgesehen? Beantwortung Fragestellung 2: Die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage von Impfnachweisen im Kontext des § 22a IfSG ist durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit dem Anwendungserlass des § 20a Absatz 2 und Absatz 3 IfSG vom 20.06.2022 geregelt worden. Bezüglich der Impfnachweise, die im Rahmen des § 20a Absatz 2 IfSG vorgelegt wurden, ist keine erneute Vorlage erforderlich. Lediglich Personen, die beabsichtigen eine Tätigkeit ab dem 01.10.2022 aufzunehmen, haben der Leitung der Einrichtung einen Impfnachweis vorzulegen. Des Weiteren weise ich Sie auf Ihre Rechte nach § 13 Absatz 2 IFG NRW hin. Mit freundlichen Grüßen
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096] Sehr geehrte Damen und Herren, bitte lassen Sie mir diesen…
An Gesundheitsamt Kreis Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096]
Datum
3. Dezember 2022 11:29
An
Gesundheitsamt Kreis Soest
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, bitte lassen Sie mir diesen Anwendungserlass den Sie erwähnten noch abschließend zukommen. Vielen Dank im Voraus. Der Kreis Soest scheint was Corona angeht weniger kritisch zu sein. In NRW waren im August schon fast 600 Personen freigestellt. Für wen das glücklich ist, sei dahingestellt. Zur Info: Hamburg mit einer geringeren Bevölkerung und höheren Impfquote prüft gänzlich alle Impfnachweise gemäß IFSG auf vollständige Immunisierung (mind. 3-fache Immunisierung). Scheinbar ist dort das Thema Gesundheitsschutz höher priorisiert als im Bevölkerungsreichsten Bundesland mit den wahrscheinlich meisten vulnerablen Menschen. Das grenzt m. E. schon leicht "Coronaverharmlosung", den Impfstatus nicht in Gänze gemäß bundesgesetzlicher Vorgabe zu prüfen. Aber Gesundheitsschutz ist natürlich Ländersache, da kann das lokale Gesundheitsamt nichts dran ändern. Das ist mir klar. Den Eindruck kann sich hier das Land NRW zuschreiben, warum Corona so harmlos sein soll. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 257096 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257096/
<< Anfragesteller:in >>
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096] Guten Tag, bitte lassen Sie mir noch den angefragten Anwen…
An Gesundheitsamt Kreis Soest Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096]
Datum
16. Januar 2023 12:51
An
Gesundheitsamt Kreis Soest
Status
E-Mail wird verschickt...
Guten Tag, bitte lassen Sie mir noch den angefragten Anwendungserlass (Anfrage vom 03.12.) als Information abschließend noch zukommen. Vielen Dank im Voraus. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >>

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Gesundheitsamt Kreis Soest
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096] Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. Ihrer Anfrag…
Von
Gesundheitsamt Kreis Soest
Betreff
AW: Ihr Antrag Auskunftsersuchen v. 15.08.22 [#257096]
Datum
16. Januar 2023 13:09
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> bzgl. Ihrer Anfrage kann ich Ihnen folgendes mitteilen. Der in meiner Antwort vom 12.09.2022 benannte Erlass (§ 20a IfSG - Einrichtungsbezogene Impfpflicht) ist ein sogn. Anwendungserlass. Dieser ist ausschließlich zur Rechtsanwendung zwischen Behörden gedacht. In diesem Fall hat das zuständige Ministerium die Anwendung in Sachen erneute Vorlage Impfnachweise für die nachstehenden zuständigen Behörden geregelt. Grundsätzlich ist das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW herausgebende Stelle dieses Erlasses. Sie können sich gern an diese Stelle mit der Bitte um Übersendung wenden. Ein Auszug aus dem Erlasstext, der für die Beantwortung Ihrer Anfrage notwendig war, habe ich Ihnen in der oben benannten Antwort übermittelt. Den betreffenden Text stelle ich Ihnen hier gern nochmals zur Verfügung. Aus meiner E-Mail vom 12.09.2022 - Beantwortung Fragestellung 2: Die Notwendigkeit einer erneuten Vorlage von Impfnachweisen im Kontext des § 22a IfSG ist durch das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales NRW mit dem Anwendungserlass des § 20a Absatz 2 und Absatz 3 IfSG vom 20.06.2022 geregelt worden. Bezüglich der Impfnachweise, die im Rahmen des § 20a Absatz 2 IfSG vorgelegt wurden, ist keine erneute Vorlage erforderlich. Lediglich Personen, die beabsichtigen eine Tätigkeit ab dem 01.10.2022 aufzunehmen, haben der Leitung der Einrichtung einen Impfnachweis vorzulegen. Mit freundlichen Grüßen