Energieverbräuche von Industrieanlagen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

Bitte senden Sie uns eine Liste mit den 100 Industrieanlagen mit den höchsten Energieverbräuchen in Deutschland aufgeschlüsselt nach
i) Strom, Erdgas und Erdöl und
ii) Energetischer und stofflicher Nutzung zu
oder alle Dokumente aus denen diese Daten hervorgehen.

Gemäß Datennutzungsgesetzt bitte ich soweit vorhanden um Zusendung in einem maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, XLSX).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    16. August 2022
  • Frist
    20. September 2022
  • Kosten dieser Information:
    500,00 Euro
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Tom Selje
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Bitte senden Sie …
An Bundesnetzagentur Details
Von
Tom Selje
Betreff
Energieverbräuche von Industrieanlagen [#257197]
Datum
16. August 2022 14:56
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Bitte senden Sie uns eine Liste mit den 100 Industrieanlagen mit den höchsten Energieverbräuchen in Deutschland aufgeschlüsselt nach i) Strom, Erdgas und Erdöl und ii) Energetischer und stofflicher Nutzung zu oder alle Dokumente aus denen diese Daten hervorgehen. Gemäß Datennutzungsgesetzt bitte ich soweit vorhanden um Zusendung in einem maschinenlesbaren Format (z.B. CSV, XLSX).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Tom Selje Anfragenr: 257197 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257197/ Postanschrift Tom Selje << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Tom Selje

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Bundesnetzagentur
Anfragenr: 257197 Sehr geehrter Herr Selje, Ihr Antrag vom 16.08.2022 ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) …
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
Anfragenr: 257197
Datum
16. September 2022 08:20
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Selje, Ihr Antrag vom 16.08.2022 ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen, da es sich bei Fragen zu Energieverbräuchen um Umweltinformationen handelt. Gemäß § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor und gemäß § 2 Abs. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gelten die Vorschriften des VIG nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen. Informationen zum Verbrauch von Erdöl, sowie der konkreten Nutzung eines Energieträgers liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Bei den angefragten Daten zum Energieverbrauch im Strom- und Gassektor handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Letztverbrauchers/Unternehmens... Der Energieverbrauch eines Unternehmens stellt eine sensible, nicht öffentliche Information dar. Diese stehen in einem wettbewerblichen Umfeld unter dem Schutz von Art. 12 und 14 Grundgesetz. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ist insbesondere anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Davon ist bei diesen Daten auszugehen, da die Daten Rückschlüsse auf Produktionskosten der Unternehmen zulassen und bei Kenntnis von Mitbewerbern diese versuchen könnten, durch gezielte Maßnahmen in diesem Bereich die eigene Kosteneffizienz genau im richtigen Maß zu steigern und so einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen. Dieses schutzwürdige Interesse der Unternehmen ist zu berücksichtigen. Eine Herausgabe der Daten unterliegt der Zustimmung des jeweiligen Unternehmens. Betroffene Unternehmen wären demnach gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG zu beteiligen. Bei den regelmäßigen Datenerhebungen zu den Energieverbräuchen (Strom und Gas) hat eine überwiegende Mehrheit der befragten Unternehmen bereits darauf hingewiesen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Es ist daher nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass im Falle einer Drittbeteiligung auch die übrigen Unternehmen die Energieverbrauchsdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen werden und einer Offenlegung widersprächen. Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird wegen der erforderlichen Drittbeteiligung nach vorläufiger Einschätzung nicht kostenfrei erteilt werden können. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut § 1 Abs. 2 UIGGebV bis zu 500 Euro. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist. Aufgrund der großen Anzahl der zu beteiligenden Unternehmen, ist jedoch mit einem hohen Bearbeitungsaufwand und damit der Maximalhöhe zu rechnen. Sollten Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten, teilen Sie uns dies bitte mit. Darüber hinaus bieten wir Ihnen gerne einen Rückruf zu diesem Thema an. Hierzu möchten wir Sie bitten, uns Ihre Telefonnummer per Mail an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> mitzuteilen. Bitte teilen Sie uns in diesem Fall darüber hinaus mit, ob an die von Ihnen im Antrag benannte Adresse der Gebührenbescheid zu den angefragten Daten zugestellt werden kann. Mit freundlichen Grüßen