Sehr geehrter Herr Selje,
Ihr Antrag vom 16.08.2022 ist nach dem Umweltinformationsgesetz (UIG) zu beurteilen, da es sich bei Fragen zu Energieverbräuchen um Umweltinformationen handelt. Gemäß § 1 Abs. 3 Informationsfreiheitsgesetz (IFG) gehen Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen vor und gemäß § 2 Abs. 4 Verbraucherinformationsgesetz (VIG) gelten die Vorschriften des VIG nicht, soweit andere Rechtsvorschriften entsprechende oder weitergehende Vorschriften vorsehen.
Informationen zum Verbrauch von Erdöl, sowie der konkreten Nutzung eines Energieträgers liegen der Bundesnetzagentur nicht vor. Bei den angefragten Daten zum Energieverbrauch im Strom- und Gassektor handelt es sich um Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse des jeweiligen Letztverbrauchers/Unternehmens...
Der Energieverbrauch eines Unternehmens stellt eine sensible, nicht öffentliche Information dar. Diese stehen in einem wettbewerblichen Umfeld unter dem Schutz von Art. 12 und 14 Grundgesetz. Ein berechtigtes Interesse an der Geheimhaltung ist insbesondere anzuerkennen, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen. Davon ist bei diesen Daten auszugehen, da die Daten Rückschlüsse auf Produktionskosten der Unternehmen zulassen und bei Kenntnis von Mitbewerbern diese versuchen könnten, durch gezielte Maßnahmen in diesem Bereich die eigene Kosteneffizienz genau im richtigen Maß zu steigern und so einen Wettbewerbsvorteil zu erlangen.
Dieses schutzwürdige Interesse der Unternehmen ist zu berücksichtigen. Eine Herausgabe der Daten unterliegt der Zustimmung des jeweiligen Unternehmens. Betroffene Unternehmen wären demnach gemäß § 9 Abs. 1 S. 3 UIG zu beteiligen. Bei den regelmäßigen Datenerhebungen zu den Energieverbräuchen (Strom und Gas) hat eine überwiegende Mehrheit der befragten Unternehmen bereits darauf hingewiesen, dass Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse betroffen sind. Es ist daher nach derzeitigem Stand davon auszugehen, dass im Falle einer Drittbeteiligung auch die übrigen Unternehmen die Energieverbrauchsdaten als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse kennzeichnen werden und einer Offenlegung widersprächen.
Der von Ihnen beantragte Informationszugang wird wegen der erforderlichen Drittbeteiligung nach vorläufiger Einschätzung nicht kostenfrei erteilt werden können. Die maximal zulässige Gebühr beträgt laut § 1 Abs. 2 UIGGebV bis zu 500 Euro. Die konkrete Höhe der Gebühr richtet sich nach dem individuell zurechenbaren Bearbeitungsaufwand, der erst nach Bearbeitung der Anfrage genau bezifferbar ist. Aufgrund der großen Anzahl der zu beteiligenden Unternehmen, ist jedoch mit einem hohen Bearbeitungsaufwand und damit der Maximalhöhe zu rechnen. Sollten Sie an Ihrem Informationszugangsbegehren festhalten, teilen Sie uns dies bitte mit. Darüber hinaus bieten wir Ihnen gerne einen Rückruf zu diesem Thema an. Hierzu möchten wir Sie bitten, uns Ihre Telefonnummer per Mail an <<E-Mail-Adresse>><mailto:<<E-Mail-Adresse>>> mitzuteilen.
Bitte teilen Sie uns in diesem Fall darüber hinaus mit, ob an die von Ihnen im Antrag benannte Adresse der Gebührenbescheid zu den angefragten Daten zugestellt werden kann.
Mit freundlichen Grüßen