Antrag nach der Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt Dresden
Abschneiden der Landeshauptstadt Dresden im Bitkom Smart City Index
Anhörung zum Antrag
Sehr [geschwärzt],
wir bedanken uns für Ihren Antrag, der uns zur Beantwortung übergeben
wurde.
Hierzu nehmen wir wie folgt Stellung:
Sie haben sinngemäß beantragt, Ihnen im Zusammenhang mit dem
Smart-City-Index des BITKOM
--die interne Kommunikation und
- die Dokumente, die in Verbindung mit der Beauftragung externer
Dienstleister zur Verbesserung des Abschneidens der Landeshauptstadt
Dresdens stehen
in elektronischer Form per Email zu übermitteln.
Der Antrag wurde ausdrücklich auf die Informationsfreiheitssatzung Dresden
gestützt.
Ihrem Antrag auf Übersendung interner Kommunikation und weiterer im Antrag
näher bezeichneten Dokumente können wir gegenwärtig leider nicht
entsprechen, da nicht ermittelbar ist, ob Sie die erforderliche
Einwohnereigenschaft besitzen.
Daher geben wir Ihnen hiermit bis zum 17.10.2022 die Möglichkeit der
eigenen Aufklärung des Sachverhaltes zu diesem Punkt. Teilen Sie uns bitte
bis zu dem vorgenannten Termin auch mit, ob der Antrag gleichwohl Aufrecht
erhalten wird. Nach Ablauf der Frist wird eine Entscheidung über den
Antrag ergehen.
Eine Entscheidung über Ihren Antrag würde darauf gründen, dass die
Informationsfreiheitssatzung der Landeshauptstadt nur die Einwohner
Dresdens berechtigt, Ansprüche nach der Satzung geltend zu machen (vergl.
§ 1 Abs. 1)
Der Anwendungsbereich der Informationsfreiheitssatzung wäre für Sie nicht
eröffnet, wenn die Einwohnereigenschaft nicht vorliegen würde.
Im Antrag haben Sie lediglich eine Postadresse in [geschwärzt] angegeben. Eine
Nachfrage bei der Einwohnermeldestelle Dresden hat ergeben, dass die
Namensangabe in Verbindung mit der Berliner Adresse es nicht ermöglicht,
festzustellen, ob Sie Einwohnerin im Sinne des § 1 der
Informationsfreiheitssatzung sind. Die Anfrage bei der
Einwohnermeldestelle in Berlin erbrachte ebenfalls kein anderes Ergebnis.
Auf Grund der Angabe einer [geschwärzt] Adresse müssen wir gegenwärtig davon
ausgehen, dass die Einwohnereigenschaft nicht vorliegt.
Trotz möglichen Nichtbestehens eines Anspruchs und unabhängig von der
möglichen Ablehnung des Auskunftsantrags teilen wir Ihnen mit, dass keine
externen Dienstleister in Verbindung mit dem in Rede stehenden Ranking in
den letzten Jahren beauftragt wurden und daher entsprechende Dokumente
nicht vorliegen.
Im Übrigen verwendet Bitkom nach unserem Wissen im Rahmen des Rankings
öffentlich zugängliche Quellen, die als Grundlage der Bewertung dienen.
Das Bitkom-Ranking selbst ist ebenfalls veröffentlicht. Weiterhin wurde
die entsprechende Pressemitteilung zu dem Abschneiden der Landeshauptstadt
in dem Digitalisierungsranking veröffentlicht.
Um Ihnen den Zugang zu den entsprechenden Veröffentlichungen zu
erleichtern, haben wir einige Informationsquellen im Anhang aufgeführt.
Wir hoffen, Ihren Interessen mit dieser Auskunft gedient zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
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