Tierschutzgesetz § 11 8. f

aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen.

Folgende Fakten liegen vor:

- Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf.
"5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder
hierfür Einrichtungen unterhalten."
Begründung:
Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen.

Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen.

Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12
18. § 11
... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,...

Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu -

Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen".

Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt.
Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben.

Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12.

Wie kam es zu dieser Vorgehensweise?
Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen?
Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden?

Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe

Information nicht vorhanden

  • Datum
    19. Dezember 2017
  • Frist
    20. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
Mona Göbel
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: aus den …
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
Mona Göbel
Betreff
Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25748]
Datum
19. Dezember 2017 17:00
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem ThürIFG/ThürUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
aus den mir nun vorliegenden umfangreichen Unterlagen des Bundesrates zu meiner Einsicht erbitte ich von Ihnen weitergehende Informationen. Folgende Fakten liegen vor: - Am 11.06.2012 (Niederschrift, UA AV 2/12) wurde unter 2. ein Antrag von Thüringen gestellt der § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5 betraf. "5. für Dritte Hunde ausbilden, die Ausbildung der Hunde durch den Tierhalter anleiten oder hierfür Einrichtungen unterhalten." Begründung: Hundeschulen haben einen wesentlichen Einfluss auf die Ausbildung von Hunden und geben Kenntnisse an Hundehalter weiter. Mit dieser Regelung soll erreicht werden, dass alle Hundeschulen der Erlaubnispflicht unterliegen, um insbesondere in Mindestmaß an Sachkunde der Ausbilder und Schulungsleiter sicherzustellen. Dieser Antrag von Thüringen wurde zurückgezogen. Dieser Punkt betraf die Drucksache 300/12 18. § 11 ... 5. für Dritte Hunde zu Schutzzwecken ausbilden oder hierfür Einrichtungen unterhalten,... Am 18.06.2012 (Niederschrift, 792. AV) erscheint der gleiche Antrag von Thüringen erneut, allerdings jetzt unter § 11 Absatz 1 Satz 1 Nummer 7 (wer gewerbsmäßig) Buchstabe f - neu - Die Begründung ist identisch zum ersten Antrag, mit Ausnahme der Worte "gewerbsmäßig betriebenen". Nur 7 Tage nach dem ersten zurückgezogenen Antrag wurde hier eine erhebliche Veränderung herbeigeführt. Die Abstimmung mit 11:5 war eindeutig, wobei mich interessieren würde, warum die Länder BE, BB, MV, SN und ST dagegen gestimmt haben. Aus diesem Vorgang entstand dann die Empfehlung des AV in 300/1/12. Wie kam es zu dieser Vorgehensweise? Wie kam es zur Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich der Anzahl gewerblich tätiger Hundeschulen und ausbildenden Hundevereinen? Welche Zahlen lagen vor bezüglich Vergehen innerhalb gewerblicher Hundeschulen, bzw. Hundevereinen (auch SV und jegliche Gebrauchshundesportvereine) in Bezug auf das Tierschutzgesetz, die eine solche Fixierung auf ausschließlich gewerblich tätige Hundeschulen rechtfertigen würden? Ich bedanke mich im Voraus für Ihre Bemühungen und verbleibe
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 4 Abs. 1 des Thüringer Informationsfreiheitsgesetzes (ThürIFG) sowie § 3 Thüringer Umweltinformationsgesetz (ThürUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 ThürUIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte die Aktenauskunft wider Erwarten gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 6 Abs. 3 ThürIFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 ThürUIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten. Eine Antwort an meine persönliche E-Mail-Adresse bei meinem Telekommunikationsanbieter FragDenStaat.de stellt keine öffentliche Bekanntgabe des Verwaltungsaktes nach § 41 VwVfG dar. Ich möchte Sie schließlich um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Mona Göbel <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel
Mona Göbel
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#2…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25748]
Datum
21. Januar 2018 13:35
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Tierschutzgesetz § 11 8. f“ vom 19.12.2017 (#25748) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25748 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Sehr geehrte Frau Göbel, zunächst bitte ich, die Verzögerung der Beantwortung Ihrer Anfrage zum TierSchG § 11 8.f…
Von
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Betreff
AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25748]
Datum
23. Januar 2018 13:07
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrte Frau Göbel, zunächst bitte ich, die Verzögerung der Beantwortung Ihrer Anfrage zum TierSchG § 11 8.f [#25784] zu entschuldigen. Hier ist versehentlich eine Verwechslung mit Ihrer Anfrage zum TierSchG § 11 8.f [#25615] vom 8. Dezember 2017 zu dem gleichen Thema aufgetreten, die bereits mit E-Mail vom 20. Dezember beantwortet wurde. Ich nehme nunmehr Bezug auf Ihre E-Mail vom 19. Dezember 2017, mit welcher Sie um Informationen unter Verweis auf die Informationsfreiheitsgesetze bitten. Ihr Informationsbegehren richtet sich, wie schon Ihre Anfrage vom 8. Dezember 2017, auf Auskünfte betreffend ein Bundesratsverfahren. Das Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz kann Ihnen die begehrten Informationen nicht erteilen, da diese hier nicht vorliegen; es ist nicht die hierfür zuständige Stelle. Vielmehr ist der Antrag an das Thüringer Ministerium für Arbeit, Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie (TMASGFF), Werner-Seelenbinder-Straße 6, 99096 Erfurt zu richten, da dort die Ausschusssitzungen des Bundesrates, die den Geschäftsbereich des TMASGFF berühren, vorbereitet werden und eine Teilnahme sowie deren Auswertung erfolgt. Mit freundlichen Grüßen

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Mona Göbel
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Nachricht und die da…
An Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz Details
Von
Mona Göbel
Betreff
AW: AW: Tierschutzgesetz § 11 8. f [#25748]
Datum
23. Januar 2018 15:27
An
Thüringer Landesamt für Verbraucherschutz
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Sehr geehrte Damen und Herren, ich bedanke mich für Ihre Nachricht und die darin enthaltene Information. Mit freundlichen Grüßen Mona Göbel Anfragenr: 25748 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Mona Göbel << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>