Dokumente zur Entziehung von Verdienstorden

Anfrage an: Bundespräsidialamt

Sämtliche Dokumente, die sich mit der Frage befassen, ob eine Entziehung von Verdienstorden gemäß § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch nach dem Tod einer ausgezeichneten Person möglich sind; insbesondere Rechtsgutachten, Vermerke und Erlasse

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    23. August 2022
  • Frist
    27. September 2022
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Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Sämtliche Dokumen…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Dokumente zur Entziehung von Verdienstorden [#257604]
Datum
23. August 2022 08:07
An
Bundespräsidialamt
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Sämtliche Dokumente, die sich mit der Frage befassen, ob eine Entziehung von Verdienstorden gemäß § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch nach dem Tod einer ausgezeichneten Person möglich sind; insbesondere Rechtsgutachten, Vermerke und Erlasse
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 257604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257604/ Postanschrift Arne Semsrott << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Bundespräsidialamt
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) Sehr geehrter Herr Sem…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Informationen des Bundespräsidialamtes nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG)
Datum
13. September 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
363,2 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, mit Ihrem o.g. Antrag haben Sie eine Zusendung sämtlicher Dokumente begehrt, die sich mit der Frage befassen, ob eine Entziehung von Verdienstorden gem. § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch nach dem Tod einer ausgezeichneten Person möglich ist. Zu Ihrem Antrag ergeht folgender BESCHEID: Den beantragten Informationszugang lehne ich — kostenfrei — ab. Begründung: Ihr Antrag auf Informationszugang in Form der Zusendung sämtlicher Dokumente bezüglich der posthumen Entziehung von Verdienstorden ist abzulehnen, da kein Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz besteht. § 1 Absatz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) gewahrt zwar einen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen. Der Anspruch umfasst jedoch nur die Aufgaben der öffentlichen Verwaltung. Dem unterfallen gerade nicht die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten, ebenso wenig wie die Vorbereitungen präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt. Um solche präsidentiellen Akte handelt es sich indes bei der Verleihung und Entziehung von Orden durch den Bundespräsidenten. In der Folge unterliegen Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ordensrechts, insbesondere auch die Vorbereitung der Entscheidung über eine Ordensentziehung, nicht dem IFG. Dies macht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung zum IFG (BT-Drs. 15/4493) deutlich, wenn es dort heißt (S. 8, Hervorhebungen hinzugefügt): ,, Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes fällt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zahlen zum Beispiel die verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse im Rahmen des Artikels 82 Abs. 1 GG, die Ausübung des Gnadenrechts geäß Artikel 60 Abs. 2 GG oder die Ausübung des Ordensrechtes. “ Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid können Sie innerhalb eines Monates nach seiner Bekanntgabe Widerspruch erheben. Der Widerspruch ist beim Bundespräsidialamt, Spreeweg 1, 10557 Berlin, einzulegen. Mit freundlichen Grüßen
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z5 — 125 — 20-3-1/2022 [#257604] -- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren B…
An Bundespräsidialamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Betreff
Widerspruch Z5 — 125 — 20-3-1/2022 [#257604]
Datum
7. Oktober 2022 15:56
An
Bundespräsidialamt
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
-- per Fax und E-Mail -- Sehr geehrte Damen und Herren, gegen Ihren Bescheid Z5 — 125 — 20-3-1/2022 lege ich Widerspruch ein. Die Verleihung von Orden ist eine Verwaltungsaufgabe des Bundespräsidialamts. Siehe dazu auch Schoch 2016, § 1, Rn. 185. Mit freundlichen Grüßen Arne Semsrott Anfragenr: 257604 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/257604/
Arne Semsrott
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Widerspruch Z5 — 125 — 20-3-1/2022 [#257604]
An Bundespräsidialamt Details
Von
Arne Semsrott (Open Knowledge Foundation Deutschland e.V.)
Via
Fax
Betreff
Widerspruch Z5 — 125 — 20-3-1/2022 [#257604]
Datum
7. Oktober 2022 15:57
An
Bundespräsidialamt
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
fax.pdf
39,5 KB

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Bundespräsidialamt
Zugang zu Information des Bundespräsidialamtes nach dem IFG Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch v…
Von
Bundespräsidialamt
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu Information des Bundespräsidialamtes nach dem IFG
Datum
5. Dezember 2022
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
353,0 KB
Sehr geehrter Herr Semsrott, auf Ihren Widerspruch vom 7. Oktober 2022 ergeht folgender WIDERSPRUCHSBESCHEID Ihr Widerspruch gegen den Bescheid des Bundesprasidialamtes vom 13. September 2022 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens sind von Ihnen zu tragen. Für die Bearbeitung des Widerspruchs wird eine Gebühr in Höhe von 30,00 Euro erhoben. Begründung: Mit E-Mail vom 23. August 2022 begehrten Sie auf der Grundlage des Informationsfreiheitsgesetzes (IFG) eine Zusendung sämtlicher Dokumente, die sich mit der Frage befassen, ob eine Entziehung von Verdienstorden gemäß § 4 des Gesetzes über Titel, Orden und Ehrenzeichen auch nach dem Tod einer ausgezeichneten Person möglich ist. Diesen Antrag lehnte das Bundespräsidialamt mit Bescheid vom 13. September 2022 ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass der Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen aus § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG nicht die Wahrnehmung der verfassungsrechtlichen Aufgaben durch den Bundespräsidenten selbst bzw. die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten durch das Bundespräsidialamt erfasse. Hierbei wurde dargelegt, dass es sich bei der Verleihung und Entziehung von Orden durch den Bundespräsidenten um präsidentielle Akte handele und mithin Informationen im Zusammenhang mit der Ausübung des Ordensrechts, insbesondere auch die Vorbereitung der Entscheidung über eine Ordensentziehung, nicht dem IFG unterliege. Auf die entsprechende Gesetzesbegriindung wurde hingewiesen. Mit dem am 7. Oktober 2022 im Bundesprasidialamt eingegangenen Widerspruch verfolgen Sie Ihren Antrag weiter. In Ihrer Begründung führen Sie aus, die Verleihung von Orden sei eine Verwaltungsaufgabe des Bundespräsidialamtes und verweisen diesbezüglich auf den Kommentar von Friedrich Schoch zum IFG (2. Aufl., 2016, § 1 Rn.185). II Ihr zulässiger Widerspruch ist unbegründet. Ein Anspruch auf Informationszugang aus § 1 IFG besteht aus den in dem Bescheid vom 13. September 2022 dargelegten Gründen nicht. Ein Informationsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz IFG besteht gegenüber sonstigen Bundesorganen wie dem Bundespräsidenten nur, wenn dieser Verwaltungstätigkeiten im materiellen Sinne wahrnimmt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25. August 2022 —- OVG 12 B 25/20 —, EA S. 9, 10). Die Verleihung und Entziehung von Orden durch den Bundespräsidenten erfolgen indes nicht in Wahrnehmung öffentlich-rechtlicher Verwaltungsaufgaben, sondern in Ausübung der verfassungsrechtlichen Kompetenzen des Bundespräsidenten. Die Entscheidung des Bundespräsidenten über die Verleihung oder Entziehung von Orden ist ein präsidentieller Akt und Ausfluss seines verfassungsrechtlichen Aufgabenbereiches. Die von Ihnen zitierte Ansicht aus der Literatur, wonach es sich bei der Ordensverleihung um eine Verwaltungsaufgabe des Bundespräsidenten handele, da das maßgebende Gesetz (Gesetz über Titel, Orden und Ehrenzeichen) typische 6ffentlich-rechtliche Verwaltungsaufgaben normiere und zudem Regelungen zur Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs und zur Bestimmung des Klagegegners enthalte, vermag demgegenüber nicht zu überzeugen. Die Entscheidung über die Verleihung und Entziehung von Orden betrifft den spezifischen verfassungsrechtlichen Aufgabenbereich des Bundespräsidenten. Dieser umfasst nicht nur die im Grundgesetz explizit aufgeführten Befugnisse, sondern auch ungeschriebene Kompetenzen. Solche ungeschriebenen Kompetenzen knüpfen vor allem an die traditionellen Befugnisse eines Staatsoberhauptes an und sind im Prozess verfassungskonkretisierender Staatspraxis konsolidiert worden. Hierbei ist es einhellige Auffassung, dass der Bundespräsident die primäre Zuständigkeit über die Stiftung und Verleihung staatlicher Orden und Ehrenzeichen besitzt (s. nur v. Arnauld, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 1, Art. 54 Rn. 5; Herzog, in: Maunz/Dürig, GG, Art. 54 Rn. 71). Auch nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung zum Informationsfreiheitsgesetz stellen Handlungen des Bundespräsidenten, die dieser in seiner verfassungsrechtlichen Funktion als Staatsoberhaupt wahrnimmt, keine Verwaltungstätigkeit dar. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zeichnet die Gesetzesbegründung zum Informationsfreiheitsgesetz die maßgebliche Abgrenzung zwischen Verwaltungstätigkeit und anderen Staatsfunktionen vor (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. November 2012 - BVerwG 7 C 1/12 -, juris Rn. 24 [Hervorhebungen durch Verf.]) »Denn die in der Begründung des Gesetzesentwurfs zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG benannten Staatsfunktionen umschreiben, soweit es um die ihnen zuzuordnenden spezifischen Aufgaben geht, im Wesentlichen die Tätigkeitsbereiche, auf die sich das Informationsfreiheitsgesetz nicht erstreckt (Urteil vom 3. November a.a.O. Rn. 18).“ Die Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 1 Satz 2 IFG ldsst kein anderes Verständnis zu, wenn es dort heißt (BT Drs 15/4493, S. 8 [Hervorhebungen durch Verf.]): »Auch die Tätigkeit des Bundespräsidialamtes füllt in der Regel nicht in den Anwendungsbereich des Gesetzes, insbesondere nicht die Vorbereitung präsidentieller Akte des Bundespräsidenten und die vom Bundespräsidenten delegierten Akte. Zu diesen zahlen zum Beispiel die verfassungsrechtlichen Prüfungsbefugnisse im Rahmen von Art. 82 Abs. 1 GG, die Ausübung des Gnadenrechts gemäß Art. 60 Abs. 2 GG oder die Austübung des Ordensrechts.“ Die Anspruchsverpflichtung des Bundespräsidialamtes ist akzessorisch zur Informationspflicht des Bundespräsidenten. Sofern das Bundespräsidialamt — wie hier — präsidentielle Akte vorbereitet, die keine Verwaltungsaufgaben darstellen, ist es ebenfalls nicht auskunftspflichtig. Ihr Begehr auf Zusendung sämtlicher Dokumente, die die posthume Entziehung von Verdienstorden betreffen, ist dem Informationszugang nach § 1 Abs. 1 Satz 2 GG mithin entzogen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Abs. 3 Satz 3 VwGO. Die Gebührenentscheidung ergibt sich aus § 10 IFG i. V. m. Nr. 5 der Anlage zu § 1 Abs. 1 IFGGebV, wonach bei Zurtickweisung des Widerspruchs eine Gebtihr von mindestens 30,00 Euro zugrunde zu legen ist. Ich bitte die Gebühr mittels des beigefügten Üan die Bundeskasse Halle/Saale, IBAN DE38 8600 0000 0086 0010 40, BIC MARKDEF1860, unter Angabe des Kassenzeichens 1180 0555 1348 BEW 03066016 innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Widerspruchsbescheids zu überweisen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen den Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats Klage beim Verwaltungsgericht Berlin, Kirchstrafe 7, 10557 Berlin, erhoben werden. Mit freundlichen Grüßen