Sehr geehrte Damen und Herren,
zu Ihrer Stellungnahme habe ich noch eine Rückfrage. Ich habe verstanden, dass das Land NRW keine Rechtsgrundlage der Neuabfrage des Immunisierungsstatus sieht, der aber klar ab 01.10.2022 im IFSG beschrieben ist.
Da Gesundheit Ländersache ist, gehe ich davon aus, dass NRW nicht den Austausch mit anderen Ländern dazu geführt hat. Daher dieser ergänzende Hinweis:
Warum Hamburg hier eine andere Rechtsauffassung hat, sei dahingestellt. Im IFSG ist klar die Bedingung beschrieben, wie man sich und andere bestmöglich schützt, und das sicher auf wissenschaftlicher Basis. Gerade dies sollte im bevölkerungsreichsten Land der BRD mit den meisten vulnerablen Personen schon allein aus gesundheitlicher Sicht eine Selbstverständlichkeit der neuen Überprüfung mit sich bringen. Hamburg scheint entweder das Gesetz zu missbrauchen, oder NRW Corona zu verharmlosen bzw. den Impfstatus eher als politischen Status zu sehen. Die Interpretation und wie es in der Bevölkerung wahrgenommen wird überlasse ich dazu Ihnen.
Hier die aktuelle Information dazu vom Land Hamburg:
https://www.hamburg.de/corona-impfung/15964598/einrichtungsbezogene-impfpflicht/
"Wann müssen die Einrichtung bzw. Unternehmen melden?
Grundsätzlich gilt weiterhin, dass Personen, die keinen gültigen Nachweis im Sinne des § 20a (2) IfSG (Impfnachweis, Genesenennachweis oder Attest) bei der Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung vorlegen, durch die Leitung zu melden sind. Gleiches gilt, wenn ein Nachweis vorgelegt wird bei dem Zweifel an der Echtheit oder inhaltlichen Richtigkeit bestehen. Eine Meldung hat auch zu erfolgen, wenn Nachweise ihre Gültigkeit durch Zeitablauf verloren haben und der Einrichtungs- beziehungsweise Unternehmensleitung innerhalb eines Monats nach Ablauf kein neuer Nachweis vorgelegt worden ist. Auch Personen, die zum 15. März 2022 zwei Impfungen oder eine Impfung und eine Genesung vorweisen konnten, durch die Änderung der Voraussetzungen seit dem 01. Oktober 2022 nun aber nicht mehr als „vollständig geimpft“ gelten, haben in Hamburg einen Monat Zeit, den Nachweis über eine Auffrischimpfung oder eine erneute Genesung vorzulegen. Wird dies versäumt, hat eine Meldung zu erfolgen."
Mit freundlichen Grüßen
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