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Rundfunkbeitrag

Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundesstatistik als Steuer gebucht wird.

WiSta 1/2017, S. 17
https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile
"Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben)."

Wie ist die Situation in der NRW-Statistik? Wird in NRW-Statistik der Rundfunkbeitrag auch als Steuer gebucht?

Vielen Dank.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    22. Dezember 2017
  • Frist
    23. Januar 2018
  • 0 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte sen…
An Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Rundfunkbeitrag [#25787]
Datum
22. Dezember 2017 17:06
An
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte<Information-entfernt> bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Auf meine Anfrage hat Statistisches Bundesamt geantwortet, dass Rundfunkbeitrag in der Bundesstatistik als Steuer gebucht wird. WiSta 1/2017, S. 17 https://www.destatis.de/DE/Publikationen/WirtschaftStatistik/2017/01/Wista_1_2017.pdf?__blob=publicationFile "Da damit nicht mehr die Nutzung maßgebend ist, wird der Rundfunkbeitrag in den Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen als Steuer gebucht (sonstige direkte Steuern und Abgaben)." Wie ist die Situation in der NRW-Statistik? Wird in NRW-Statistik der Rundfunkbeitrag auch als Steuer gebucht? Vielen Dank.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Ihre Anfrage vom 22.12.2017 an IT.NRW Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 22.12.2017 zu den R…
Von
Landesbetrieb Information und Technik Nordrhein-Westfalen
Betreff
Ihre Anfrage vom 22.12.2017 an IT.NRW
Datum
28. Dezember 2017 12:08
Status
Anfrage abgeschlossen
image001.png
7,8 KB


Sehr geehrtAntragsteller/in bezüglich Ihrer Anfrage vom 22.12.2017 zu den Rundfunkbeiträgen folgende Informationen: Die Buchung der Rundfunkbeiträge erfolgt analog dem Vorgehen des Statistischen Bundesamtes auch in den Bundesländern seit 2013 als Steuern (sonstige direkte Steuern und Abgaben). Die Berechnung basiert auf den Daten des Bundesamtes. Die Aufteilung des Deutschlandwertes auf die Bundesländer erfolgt anhand von Daten der öffentlich-rechtlichen Sendeanstalten. Bei Anstalten, die nicht länderscharf abgebildet sind, erfolgt eine Aufteilung der Rundfunkbeiträge anhand der Zahl der Wohnhaushalte, die im Rahmen des Zensus 2011 ermittelt und fortgeschrieben wurden. Diese Berechnungen werden vom Arbeitskreis "Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen der Länder" durchgeführt. Im Rahmen der Arbeitsteilung in diesem Arbeitskreis berechnet jedes Bundesland bestimmte Bereiche der Volkswirtschaftlichen Gesamtrechnungen nach einheitlichen Methoden für alle Bundesländer (sog. Koordinierungsaufgabe). Die "Sekundäre Einkommensverteilung", zu deren Umfang auch die Berechnung und Buchung der Rundfunkbeiträge gehört, wird zentral vom Bayerischen Landesamt für Statistik durchgeführt. Für weitere Fragen stehen wir gern zur Verfügung. Mit freundlichen Grüßen
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