Vorschriften für wettbewerbliche Verfahren bei Grundstücksverkäufen
Anfrage nach dem Hamburgischen Transparenzgesetz (HmbTG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
§ 64 (2) der Landeshaushaltsordnung bestimmt: „Für zu erwerbende oder zu veräußernde Grundstücke ist eine Wertermittlung aufzustellen.“
Als ich nach der Wertermittlung für das Elbtower-Grundstück fragte, schrieb mir die HafenCity Hamburg GmbH am 19. Oktober 2021 (siehe die gesamte Korrespondenz hier: https://fragdenstaat.de/a/218398):
„Ein Wertgutachten für das Elbtower-Grundstück liegt nicht vor und war auch nicht erforderlich. Zur Preisermittlung gibt es zwei Wege: Die Erstellung eines Wertgutachtens oder die Grundstücksvergabe im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens. Das Elbtower-Grundstück wurde im Rahmen eines wettbewerblichen Verfahrens, genauer mittels eines sog. Konzept-Preis-Verfahrens, ausgeschrieben.“
Ich beantrage Zugang zu den Dokumenten, in denen die Anwendung des wettbewerblichen Verfahrens geregelt ist. In der Landeshaushaltsordnung konnte ich dazu nichts finden. Mein Antrag bezieht sich auf Dokumente mit relevanten Rechtsvorschriften, aber auch auf interne Anweisungen und Anleitungen, wie das wettbewerbliche Verfahren zu gestalten ist.
Ich möchte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) bitten und bitte Sie um eine Empfangsbestätigung. Danke für Ihre Mühe!
Mit freundlichen Grüßen
Information nicht vorhanden
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Datum28. August 2022
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1. Oktober 2022
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