Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte

immer wieder werden ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert. Manchmal bis hinein in die Obdachlosigkeit, ich glaube auch in Hunger oder Krankheit.
Zwar hat man die Möglichkeit, gegen ein rechtswidrige Sanktion durch Jobcentermitarbeiter auf dem Sozialrechtsweg zu klagen. Das dauert aber oft Jahre.
Für die Betroffenen kann eine Sanktion schwehrwiegende Folgen haben, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage ja abgeschafft wurden.

Einziges Ergebnis einer solchen Klage, wenn sie erfolgreich ist, ist, dass das Jobcenter das vorenthaltene Geld nachzahlen muss.
Strafen für die Sachbearbeiter, die rechtswidrig handeln scheint es nicht zu geben.
Schadensersatz für die Betroffenen gibt es auch nicht.
Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter/Jobcenter wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung wurden meines Wissens von Staatsanwälten bisher auch grundsätzlich abgewiesen.

Hingegen werden ALG II-Berechtigte, die in so einer Notsituation die Nerven verlieren und etwas sagen, was dem Jobcenter-Sachbearbeiter nicht genehm ist auch noch obendrein strafrechtlich wegen "Beleidigung" verfolgt.

Das alles bedeutet letztendlich, dass die Jobcenter/Sachbearbeiter keinerlei Anreiz haben sich in Zukunft an das gegebene Recht zu halten. Dies öffnet meiner Ansicht nach dem Missbrauch von Macht oder einfacher Schludrigkeit in der Gesetzesauslegung Tür und Tor. Leidtragende sind die Hilfesuchenden ALG II-Berechtigten und letztendlich dann auch alle Arbeitnehmer.

Ich frage Sie nun:

1. Gibt es eine Weisung an Staatsanwälte, und sei es nur informeller Art, Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter nicht zu verfolgen sondern abzulehnen?
2. Wie können Sie mir erklären, dass Strafanzeigen gegen Jobcentersachbearbeiter z.B. wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung von der Staatsanwaltschaft regelmäßig abgewiesen werden?
3. Welche Möglichkeiten hat ein betroffener ALG II-Berechtigter oder auch andere Zeugen, dafür zu sorgen, dass dieser Rechtsbruch (die illegalen Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte) geahndet wird und Täter eine Strafe und Betroffene eine Entschädigung erhalten?
4. Werden Jobcenter-Sachbearbeiter ausgebildet und wenn, wie lange? Insbesondere was das SGB II betrifft? (Denn entweder kennen sich viele mit dem SGB nicht aus, oder sie vergeben in böser Absicht die rechtswidrigen Sanktionen.- Anders kann ich mir die vielen "Fehler" in der Ausübung des Rechts nicht erklären.)
5. Wie erklären Sie mir, dass Sachbearbeiter des Jobcenter in aller Regel ihrer Beratungspflicht nicht nachkommen, sondern in der Regel sogar indirekt versuchen, den ALG II-Berechtigten z.B. vorzutäuschen, sie müssten eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, oder sie hätten gewisse andere Pflichten, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht?
6. Haben Jobcentersachbearbeiter eine Weisung, soviel zu sanktionieren und Geld zu sparen, wie möglich?
7. Entspricht es der Wahrheit, dass nur der Sachbearbeiter in der Karriere-Leiter aufsteigen kann, der viel Sanktioniert oder auf andere Art Geld einspart?
8. Würde das noch dem Gebot entsprechen, das Gesetz rechtmäßig auszuführen und für die Bevölkerung zu handeln? Oder würde das nicht vielmehr zu Machtmissbrauch geradezu verleiten?
Eine detaillierte Antwort auf meine Fragen wäre sehr freundlich.

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. Dezember 2017
  • Frist
    30. Januar 2018
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: immer wieder wer…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte [#25818]
Datum
27. Dezember 2017 17:30
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
immer wieder werden ALG II-Berechtigte zu unrecht sanktioniert. Manchmal bis hinein in die Obdachlosigkeit, ich glaube auch in Hunger oder Krankheit. Zwar hat man die Möglichkeit, gegen ein rechtswidrige Sanktion durch Jobcentermitarbeiter auf dem Sozialrechtsweg zu klagen. Das dauert aber oft Jahre. Für die Betroffenen kann eine Sanktion schwehrwiegende Folgen haben, da die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs und einer Klage ja abgeschafft wurden. Einziges Ergebnis einer solchen Klage, wenn sie erfolgreich ist, ist, dass das Jobcenter das vorenthaltene Geld nachzahlen muss. Strafen für die Sachbearbeiter, die rechtswidrig handeln scheint es nicht zu geben. Schadensersatz für die Betroffenen gibt es auch nicht. Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter/Jobcenter wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung wurden meines Wissens von Staatsanwälten bisher auch grundsätzlich abgewiesen. Hingegen werden ALG II-Berechtigte, die in so einer Notsituation die Nerven verlieren und etwas sagen, was dem Jobcenter-Sachbearbeiter nicht genehm ist auch noch obendrein strafrechtlich wegen "Beleidigung" verfolgt. Das alles bedeutet letztendlich, dass die Jobcenter/Sachbearbeiter keinerlei Anreiz haben sich in Zukunft an das gegebene Recht zu halten. Dies öffnet meiner Ansicht nach dem Missbrauch von Macht oder einfacher Schludrigkeit in der Gesetzesauslegung Tür und Tor. Leidtragende sind die Hilfesuchenden ALG II-Berechtigten und letztendlich dann auch alle Arbeitnehmer. Ich frage Sie nun: 1. Gibt es eine Weisung an Staatsanwälte, und sei es nur informeller Art, Strafanzeigen gegen Jobcentermitarbeiter nicht zu verfolgen sondern abzulehnen? 2. Wie können Sie mir erklären, dass Strafanzeigen gegen Jobcentersachbearbeiter z.B. wegen Machtmissbrauchs oder Nötigung von der Staatsanwaltschaft regelmäßig abgewiesen werden? 3. Welche Möglichkeiten hat ein betroffener ALG II-Berechtigter oder auch andere Zeugen, dafür zu sorgen, dass dieser Rechtsbruch (die illegalen Sanktionen gegen ALG II-Berechtigte) geahndet wird und Täter eine Strafe und Betroffene eine Entschädigung erhalten? 4. Werden Jobcenter-Sachbearbeiter ausgebildet und wenn, wie lange? Insbesondere was das SGB II betrifft? (Denn entweder kennen sich viele mit dem SGB nicht aus, oder sie vergeben in böser Absicht die rechtswidrigen Sanktionen.- Anders kann ich mir die vielen "Fehler" in der Ausübung des Rechts nicht erklären.) 5. Wie erklären Sie mir, dass Sachbearbeiter des Jobcenter in aller Regel ihrer Beratungspflicht nicht nachkommen, sondern in der Regel sogar indirekt versuchen, den ALG II-Berechtigten z.B. vorzutäuschen, sie müssten eine Eingliederungsvereinbarung unterschreiben, oder sie hätten gewisse andere Pflichten, obwohl dies gar nicht der Wahrheit entspricht? 6. Haben Jobcentersachbearbeiter eine Weisung, soviel zu sanktionieren und Geld zu sparen, wie möglich? 7. Entspricht es der Wahrheit, dass nur der Sachbearbeiter in der Karriere-Leiter aufsteigen kann, der viel Sanktioniert oder auf andere Art Geld einspart? 8. Würde das noch dem Gebot entsprechen, das Gesetz rechtmäßig auszuführen und für die Bevölkerung zu handeln? Oder würde das nicht vielmehr zu Machtmissbrauch geradezu verleiten? Eine detaillierte Antwort auf meine Fragen wäre sehr freundlich.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich Sie, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) gemäß § 8 EGovG. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen, Antragsteller/in Antragsteller/in <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterl…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
AW: SOR Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte [#25818]
Datum
28. Dezember 2017 08:26
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Zuschrift, die wir gerne an die zuständige Fachabteilung weiterleiten möchten. Um Ihnen baldmöglichst die gewünschte Antwort zukommen lassen zu können, benötigen wir jedoch Ihre postalische Anschrift. Bitte ergänzen Sie daher den Vorgang mit Ihren Absenderangaben und senden ihn erneut komplett ab. Dieses Schreiben ist im Auftrag und mit Genehmigung des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales durch das Kommunikationscenter erstellt worden und dient Ihrer Information. Mit freundlichem Gruß
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An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
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Betreff
AW: AW: SOR Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte [#25818]
Datum
6. Januar 2018 21:13
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, wie gewünscht, habe ich nun meine Adresse eingegeben, und hoffe, Sie können nun meine Anfrage bearbeiten. ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Um diese beantworten…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017
Datum
30. Januar 2018 18:42
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrtAntragsteller/in vielen Dank für Ihre Anfrage. Um diese beantworten zu können, benötige ich zuvor eine zustellfähige Anschrift von Ihnen. Eine inhaltliche Antwort über die von Ihnen benannte E-Mail-Adresse ist dagegen leider nicht möglich. Mit freundlichen Grüße,
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AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818] Sehr geehrte Damen und Herren, ich war des Glaubens, ihnen meine A…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
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Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818]
Datum
31. Januar 2018 02:33
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich war des Glaubens, ihnen meine Adresse schon genannt zu haben. Trotzdem, ich hole das jetzt nach: Meine Adresse lautet: Antragsteller/in Antragsteller/in Ich bitte, meine Anfrage, die ich über FragdenStaat.de am 27.12.17 bezüglich der Rechtssituation für ALG II Berechtigte gestellt habe, nun zu beantworten ... Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818] Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanf…
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Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818]
Datum
31. Januar 2018 02:55
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte“ vom 27.12.2017 (#25818) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 2 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfr…
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818]
Datum
15. April 2021 02:06
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte“ vom 27.12.2017 (#25818) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1172 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25818/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfr…
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Betreff
AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818]
Datum
15. April 2021 03:06
An
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte“ vom 27.12.2017 (#25818) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1172 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25818/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>
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Datum
15. April 2021 03:41
An
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818] Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfr…
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AW: AW: Ihre Anfrage vom 27. Dezember 2017 [#25818]
Datum
12. Mai 2021 16:26
An
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Sehr << Anrede >> meine Informationsfreiheitsanfrage „Anfrage zur Rechtssituation für ALG II-Berechtigte“ vom 27.12.2017 (#25818) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1199 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Antragsteller/in Antragsteller/in Anfragenr: 25818 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/25818/ Postanschrift Antragsteller/in Antragsteller/in << Adresse entfernt >>