Ü 7 Verfahren (Übergang in die 7. Klasse)
1) Welche Zuständigkeiten habem im Ü7-Verfahren
- die weiterführenden Schulen in staatlicher Trägerschaft?
- die Schulträger?
- das Schulamt?
- das MBJS?
2) Dürfen die Schulen die ihre Schule betreffenden aggregierten Daten zum Ü7-Verfahren (z.B. Anwahlhäufigkeit im Erst- und Zweitwunsch) teilen
- mit der Öffentlichkeit?
- mit dem Schulträger?
- mit den im Schulgesetz geregelten Mitwirkungsgremien?
Welche rechtlichen Regelungen oder Erlasse verbieten dies?
3) Dürfen die Schulämter die die Schulen in Ihrem Zuständigkeitsgebiet betreffenden aggregierten Daten zum Ü7-Verfahren (z.B. Anwahlhäufigkeit im Erst- und Zweitwunsch) teilen
- mit der Öffentlichkeit?
- mit dem Schulträger?
- mit den im Schulgesetz geregelten Mitwirkungsgremien?
Welche rechtlichen Regelungen oder Erlasse verbieten dies?
4) Erhalten Öffentlichkeit, Schulträger und die gesetzlich geregelten schulischen Mitwirkungsgremien in gleicher Weise Zugang zu den Daten zum Ü7-Verfahren? Woraus begründet sich ggf. ein differenzierter Zugang zu den Daten?
Anfrage teilweise erfolgreich
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Datum2. September 2022
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7. Oktober 2022
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