Warum 70 Prozent Deckel bei PV Anlage?

Hallo
Wir haben auf unserem Einfamilienhaushaus eine Photovoltaik-Anlage installieren (PV-Anlage).
Es gibt wohl das Gesetz das nur 70% der Energie in das öffentliche Netz eingespeist werden darf.
Warum erhöht man den %-Satz in diesen Zeiten nicht ?

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    4. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
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Peter Limbeck
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Hallo Wir haben …
An Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz Details
Von
Peter Limbeck
Betreff
Warum 70 Prozent Deckel bei PV Anlage? [#258385]
Datum
4. September 2022 14:05
An
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Hallo Wir haben auf unserem Einfamilienhaushaus eine Photovoltaik-Anlage installieren (PV-Anlage). Es gibt wohl das Gesetz das nur 70% der Energie in das öffentliche Netz eingespeist werden darf. Warum erhöht man den %-Satz in diesen Zeiten nicht ?
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peter Limbeck Anfragenr: 258385 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258385/ Postanschrift Peter Limbeck << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peter Limbeck

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Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Sehr geehrter Herr Limbeck, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven Teilnahme a…
Von
Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz
Betreff
AW: Warum 70 Prozent Deckel bei PV Anlage? Drosselung
Datum
16. September 2022 11:23
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrter Herr Limbeck, vielen Dank für Ihre Nachricht. Wir begrüßen Ihre Initiative zur aktiven Teilnahme an der Energiewende sehr. Zur Erreichung unserer ambitionierten Ziele wie der Energieunabhängigkeit und der Dekarbonisierung aller Sektoren, ist auch privates Engagement von enormer Wichtigkeit! Betreiber von Solaranlagen bis 25 kW waren bislang verpflichtet, entweder die maximale Wirkleistungseinspeisung ihrer Anlage auf 70 Prozent der installierten Leistung zu begrenzen oder eine Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit zu installieren. Hierdurch sollte die Netzkapazität entlastet werden, indem Leistungsspitzen abgemindert werden. Faktisch bedeutet die Begrenzung der Wirkleistungseinspeisung auf 70 % aber nicht, dass 30 % der von der Anlage erzeugten Energie verloren gehen. Einspeisespitzen oberhalb der 70-Prozent-Schwelle treten bei Solaranlagen nur zu bestimmten Tages- und Jahreszeiten auf und hängen zudem von der spezifischen Anlagenkonfiguration (z.B. Südausrichtung) ab. „Nutzen statt Abregeln“ Mit der letzten Novelle des Erneuerbare-Energien-Gesetzes im sogenannten Osterpaket wurde aber beschlossen, diese Regelungen für alle Anlagen, die ab dem 1. Januar 2023 in Betrieb genommen werden, aufzuheben. In der Kabinettssitzung vom 14. September 2022 hat die Bundesregierung weitere Erleichterungen in einer Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf zur Änderung des Energiesicherungsgesetzes und anderer energiewirtschaftlicher Vorschriften auf den Weg gebracht: Für Neuanlagen soll die Abschaffung vorgezogen werden, das heißt, dass die Regel für alle Anlagen, die nach dem 14. September in Betrieb genommen werden, entfällt. Außerdem soll ab dem 1. Januar 2023 die Pflicht auch für alle Bestandsanlagen bis zu einer installierten Leistung von 7 kW entfallen. Die Formulierungshilfe für den Gesetzentwurf wird nun von Bundestag und Bundesrat beraten. Bei Bestandsanlagen über 7 kW ist der Entfall der Pflicht zur 70-Prozent-Begrenzung (beziehungsweise zum dazu alternativen Einbau einer Einrichtung zur Fernsteuerbarkeit) im Gesetz vorgesehen, sobald ein intelligentes Messsystem eingebaut wird. Über alle Entwicklungen halten wir Sie auf unserer Internetseite www.bmwk.de<http://www.bmwk.de> auf dem Laufenden. Bitte bleiben Sie gesund und achten auf sich und andere. Mit freundlichen Grüßen