Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag)

1) Warum wurde die Webseite "Dein-Beitrag-bewegt-was" zum 01.01.2018 geschlossen?
2) Warum wurde mit der Schließung der Webseite die Verantwortlichkeit für den Internetauftritt im Impressum geändert?

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    30. Dezember 2017
  • Frist
    3. Februar 2018
  • Ein:e Follower:in
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag) [#25843]
Datum
30. Dezember 2017 02:11
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1) Warum wurde die Webseite "Dein-Beitrag-bewegt-was" zum 01.01.2018 geschlossen? 2) Warum wurde mit der Schließung der Webseite die Verantwortlichkeit für den Internetauftritt im Impressum geändert?
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schließung der Informations-Webseite "Dei…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag) [#25843]
Datum
3. Februar 2018 02:00
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag)“ vom 30.12.2017 (#25843) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schließung der Informations-Webseite "Dei…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Erinnerung: Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag) [#25843]
Datum
10. März 2018 17:31
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag)“ vom 30.12.2017 (#25843) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 36 Tage überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Ihre Anfrage vom 30. Dezember 2017, 10. März 2018
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 30. Dezember 2017, 10. März 2018
Datum
20. März 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
2,8 MB
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 20.03.2018 über Mitarbeiter Ihrer Publikumsstelle…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
Schließung der Informations-Webseite "Dein Beitrag bewegt was" (Rundfunkbeitrag) [#25843]
Datum
23. März 2018 14:05
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, vielen Dank für Ihre Antwort vom 20.03.2018 über Mitarbeiter Ihrer Publikumsstelle. Bitte teilen Sie mir die Gründe mit, warum "jedweder Veröffentlichung" der Antwort widersprochen wird. Insbesondere mit dem Hintergrund, dass die Beantwortung vorläufig abgelehnt wurde. Es ist nicht Sinn und Zweck dieser Plattform, Antworten geheimhalten zu sollen. Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Ihre Anfrage vom 23. März 2018 Ihre Anfrage vom 23. März 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, ergänzend zu lhrer Anfrage …
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Ihre Anfrage vom 23. März 2018
Datum
26. April 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,4 MB
Ihre Anfrage vom 23. März 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, ergänzend zu lhrer Anfrage vom 30. Dezember 2017 fragten Sie mit E-Mail vom 23. März 2018 nach den Gründen, warum „jedweder Veröffentlichung" der Antwort widersprochen werde. Es sei „nicht Sinn und Zweck dieser Plattform, Antworten geheim halten zu sollen". Hierzu möchte ich Sie darauf hinweisen, dass es sich bei den Becheiden um urheberrechtlich geschützte Sprachwerke handelt (vgl. § 2 UrhG). Als Folge ist es allein dem WDR vorbehalten, zu entscheiden, ob ein Bescheid veröffentlicht wird oder nicht. Wenn ein Dritter ein Werk veröffentlichen möchte, benötigt er die Zustimmung des Urhebers (vgl. § 6 UrhG). Der WDR ist deshalb nach den Regelungen des Urheberrechtsgesetztes berechtigt, diese Zustimmung zu versagen. Um Geheimhaltung geht es dabei nicht, sondern um die Klarstellung, dass lhnen keinerlei Recht zur Veröffentlichung zusteht und der WDR Sie dazu auf nicht ermächtigt. Dies bringen wir durch den Widerspruch zum Ausdruck. Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Freundliche i.V. .............. i.V. .............. Fusszeile: Der Westdeutsche Rundfunk Köln, Anstalt des öffentlichen Rechts, wird laut Gesetz durch den Intendanten/die Intendantin vertreten. Der Westdeutsche Rundfunk Köln kann auch von zwei von dem Intendanten/der Intendantin bevollmächtigten Personen vertreten werden Auskünfte über den Umfang der Vollmachten erteilt er/die Justiziar/-in des Westdeutschen Rundfunks Köln.
Westdeutscher Rundfunk
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018,…
Von
Westdeutscher Rundfunk
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Briefpost
Betreff
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018
Datum
2. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018, „warum dieser 'Bescheid' kein vom Urheberrecht ausgeschlossenes amtliches Werk (UrhG § 5) sein sollte", weisen wir Sie darauf hin, dass es bei unseren Bescheiden an der Voraussetzung der Veröffentlichung im amtlichen Interesse (vgl. § 5 Absatz 2 UrhG) fehlt. Hierfür hätten die Bescheide mit Zustimmung des WDR der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 6 Absatz 1 UrhG), was gerade nicht der Fall ist. Der Ausnahmetatbestand des § 5 UrhG greift daher nicht. Aus unserer Sicht haben wir zu der von Ihnen aufgeworfenen rechtlichen Thematik nun hinreichend Stellung bezogen, so dass wir uns vorbehalten, auf weitere Nachfragen in dieser Angelegenheit nicht weiter zu antworten. Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Freundliche Grüße
Westdeutscher Rundfunk
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018,…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018
Datum
2. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018, „warum dieser 'Bescheid' kein vom Urheberrecht ausgeschlossenes amtliches Werk (UrhG § 5) sein sollte", weisen wir Sie darauf hin, dass es bei unseren Bescheiden an der Voraussetzung der Veröffentlichung im amtlichen Interesse (vgl. § 5 Absatz 2 UrhG) fehlt. Hierfür hätten die Bescheide mit Zustimmung des WDR der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 6 Absatz 1 UrhG), was gerade nicht der Fall ist. Der Ausnahmetatbestand des § 5 UrhG greift daher nicht. Aus unserer Sicht haben wir zu der von Ihnen aufgeworfenen rechtlichen Thematik nun hinreichend Stellung bezogen, so dass wir uns vorbehalten, auf weitere Nachfragen in dieser Angelegenheit nicht weiter zu antworten. Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Freundliche Grüße
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihre Anfrage vom 23. März 2018 [#25843] Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Antwort auf meine Nachfrage …
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihre Anfrage vom 23. März 2018 [#25843]
Datum
2. Mai 2018 15:01
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrt<< Anrede >> Ihre Antwort auf meine Nachfrage ist sehr interessant. Sie meinen also ein urheberrechtlich geschüztes "Sprachwerk" als Ausfluss Ihrer eigenen geistigen Tätigkeit (UrhG § 2 (2) "Werke im Sinne dieses Gesetzes sind nur persönliche geistige Schöpfungen") gemeinschaftlich geschaffen zu haben, indem Sie in Vertretung des Vertreters einer öffentlich rechtlichen Rundfunkanstalt diesen und die vorherigen "Bescheide" erstellt haben? Da lachen ja die Hühner! Soweit ich gesehen habe, arbeiten Sie in der Publikumsstelle (Publikum = mittellateinisch publicum (vulgus) = das gemeine Volk; ÖFFENTLICHKEIT - www.duden.de) einer ÖFFENTLICH rechtlichen Anstalt. Es erschliesst sich mir nicht warum Sie der ÖFFENTLICHKEIT einen "geheim zu haltenden" Brief zustellen sollten und warum dieser "Bescheid" kein vom Urheberrecht ausgeschlossenes amtliches Werk (Urhg § 5) sein sollte. Ich bitte um Erklärung! Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Westdeutscher Rundfunk
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018 Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018…
Von
Westdeutscher Rundfunk
Via
Briefpost
Betreff
Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018
Datum
2. Mai 2018
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
1,3 MB
Sehr geehrter Herr Pinz, auf lhre weitere ergänzende Anfrage vom 2. Mai 2018, „warum dieser 'Bescheid' kein vom Urheberrecht ausgeschlossenes amtliches Werk (UrhG § 5) sein sollte", weisen wir Sie darauf hin, dass es bei unseren Bescheiden an der Voraussetzung der Veröffentlichung im amtlichen Interesse (vgl. § 5 Absatz 2 UrhG) fehlt. Hierfür hätten die Bescheide mit Zustimmung des WDR der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen (vgl. § 6 Absatz 1 UrhG), was gerade nicht der Fall ist. Der Ausnahmetatbestand des § 5 UrhG greift daher nicht. Aus unserer Sicht haben wir zu der von Ihnen aufgeworfenen rechtlichen Thematik nun hinreichend Stellung bezogen, so dass wir uns vorbehalten, auf weitere Nachfragen in dieser Angelegenheit nicht weiter zu antworten. Jedweder Veröffentlichung auch dieser Antwort wird widersprochen. Freundliche Grüße

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Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
AW: Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018 [#25843] Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >&…
An Westdeutscher Rundfunk Details
Von
Sebastian Pinz (www.gez-boykott.de)
Betreff
AW: Ihre weitere Anfrage vom 2. Mai 2018 [#25843]
Datum
5. Mai 2018 17:36
An
Westdeutscher Rundfunk
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, Sehr geehrt<< Anrede >> bitte teilen Sie mir dann doch den oder die die persönlichen Urheber der von Ihnen in Vertretung unterschriebenen "Bescheidwerke" mit und weisen Sie nach, welche Rechte der WDR daran erworben hat. Ich bin mir sehr sicher, dass Ihre Schreiben aufgrund der fehlenden bzw. geringen schöpferischen Tiefe nicht dem Urheberrecht unterliegen - bitte fassen Sie dies nicht als Beleidigung auf, aber Informationsschreiben zu verfassen ist nun mal keine schöpferische Betätigung. Oder denken Sie sich das alles nur aus? ;-) Ich behalte mir sonst auch trotzdem vor, Zitate aus Ihren "Bescheidwerken" unter Angabe des/ der Quellen, wie es das Urheberrecht vorschreibt, nachdem er/sie mir bekanntgegeben wurden, zu veröffentlichen. Leiten Sie die Frage doch bitte an das Justiziariat des WDR - wie es in der Fusszeile aller der mir von Ihnen zugesendeten "Werke" beschrieben steht - weiter. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Sebastian Pinz Anfragenr: 25843 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Postanschrift Sebastian Pinz www.gez-boykott.de << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>