Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in

- Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird
- Leasingvertrag des Dienstwagen d. Minister:in

Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden.
Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz

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  • Datum
    5. September 2022
  • Frist
    7. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: - Summe, die für …
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in [#258461]
Datum
5. September 2022 13:42
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
- Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird - Leasingvertrag des Dienstwagen d. Minister:in Personenbezogene Daten Dritter können geschwärzt werden. Bitte beantworten Sie die Anfrage auch auf Basis von Art. 5 Grundgesetz
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko Anfragenr: 258461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258461/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Vera Deleja-Hotko
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022 Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, anliegende Antwort des BMAS zur Ihrer Anfra…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Betreff
Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022
Datum
20. September 2022 13:37
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
563,3 KB
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, anliegende Antwort des BMAS zur Ihrer Anfrage vom 05.09.2022 übersende ich Ihnen vorab als Email. Der Bescheid geht Ihnen im Original per Post zu. Mit freundlichen Grüßen
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022 [#258461]
---- per Fax und E-Mail ---- Widerspruch Vera Deleja-Hotko ℅…
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Betreff
AW: Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022 [#258461]
Datum
18. Oktober 2022 17:36
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
widerspruch-leasingvertrag.pdf
117,5 KB
---- per Fax und E-Mail ---- Widerspruch Vera Deleja-Hotko ℅ Open Knowledge Foundation Singerstraße 109, 10179 Berlin An das Bundesministerium für Arbeit und Soziales 53107 Bonn Ihr Az.: FB BLM - 53-1/2 18. Oktober 2022 Zugang zu amtlichen Informationen hier: Ihr Bescheid vom 20. September 2022 Sehr geehrte Damen und Herren, ich erhebe Widerspruch gegen Ihren Bescheid vom 20. September 2022 (Az.: FB BLM - 53-1/2). Zur Konkretisierung meines Antrags ergänze ich Folgendes: Mein Antrag bezieht sich auf die Dauer der laufenden Legislaturperiode. Ich erkläre mich ausdrücklich damit einverstanden, dass personenbezogene Daten geschwärzt werden können (§ 7 Abs. 2 S. 2 IFG). Begründung I. Ich bin investigative Journalistin im Dienst der Open Knowledge Foundation Deutschland e. V. und leite den Bereich Recherche des Projekts „Frag den Staat“. Mit E-Mail vom 5. September 2022 beantragte ich über die Plattform fragdenstaat.de den Zugang zu den folgenden Informationen beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales: Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in Mit Schreiben vom 20. September 2022 lehnte das BMAS den Antrag ab (Az. FB BLM - 53-1/2). Das BMAS stützt die Ablehnung des Anspruchs nach dem Informationsfreiheitsgesetz auf § 6 IFG. Der Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen dürfe nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat. Auf die Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens sei verzichtet worden, weil ich der Weitergabe meiner Daten widersprochen habe und der Leasingvertrag eine Stillschweigeklausel enthalte. Der Leasingvertrag selbst enthalte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse. Die Herausgabe der Vertragsinhalte würde zu Wettbewerbsvorteilen von Konkurrenten führen, die die Konditionen des Vertrages als Vorlage für künftige Angebote nutzen könnten, was die eigene Wettbewerbsposition des Vertragspartners beeinträchtige. Auch der verfassungsunmittelbare presserechtliche Auskunftsanspruch (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) sei ausgeschlossen, weil das schutzwürdige Recht des Leasinggebers auf Wahrung seiner Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse wegen der zu befürchtenden Wettbewerbsnachteile das Informationsinteresse der Antragstellerin überwiegen würden. II. Der Widerspruch ist zulässig und begründet. Der Bescheid des BMAS ist rechtswidrig und verletzt mich in meinen Rechten (§ 68 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO analog). Mir steht ein Anspruch auf Zugang zu den beschriebenen Informationen aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG beziehungsweise ein presserechtlicher Auskunftsanspruch (Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG) zu. 1. Der Ausschlussgrund des § 6 S. 2 IFG steht meinem Anspruch auf Informationszugang aus § 1 Abs. 1 S. 1 IFG nicht entgegen. a) Verzicht auf das Drittbeteiligungsverfahren Die Ablehnung meines Antrags ist rechtswidrig, denn schon das fehlerhafte Unterlassen des Drittbeteiligungsverfahrens führt zwingend zur Rechtswidrigkeit der ablehnenden Zugangsentscheidung (BeckOK InfoMedienR/Sicko, 37. Ed. 1.5.2022, IFG § 8 Rn. 41; Schoch, NVwZ 2013, 1033 (1039)). Gemäß § 8 Abs. 1 IFG gibt die Behörde Dritten, deren Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats, sofern Anhaltspunkte vorliegen, dass sie ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben. Wenn Sie sich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen Dritter nach § 6 S. 2 IFG berufen, hätten Sie das Drittbeteiligungsverfahren in jedem Fall durchführen müssen, denn Sie dürfen nicht ohne Anhörung des Dritten von dessen Geheimhaltungswillen ausgehen. Sie können sich nicht auf den Standpunkt zurückziehen, ich hätte auf die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens verzichtet, indem ich der Übermittlung meiner Daten an Dritte im Rahmen meines Antrags widersprochen habe. Erstens ist es umstritten, ob die Weitergabe der Daten der Antragsteller:in für die Durchführung des Drittbeteiligungsverfahrens zwingend notwendig ist. Zweitens hätten Sie mich gemäß § 25 Abs. 1 VwVfG vor der Bescheidung darauf hinweisen müssen, dass Sie aus diesem Grund auf das Drittbeteiligungsverfahren verzichten. Insoweit haben Sie Ihre behördliche Beratungspflicht verletzt. Richtig ist, dass die Anhörung des Dritten zunächst auch ohne Übermittlung meiner Daten durchgeführt werden könnte und meine Identität nur auf Anfrage des Dritten offenbart werden müsste (Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 8 Rn. 40). Hilfsweise erkläre ich mich damit einverstanden, dass meine Identität gegenüber dem Dritten offenbart wird. b) Summe, die für das Leasing des Dienstwagens d. Minister:in ausgegeben wird Zunächst ist festzustellen, dass Sie das berechtigte Interesse der Vertragspartner:in an der Geheimhaltung der Leasingraten nicht hinreichend dargelegt haben. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht muss die prognostische Einschätzung nachteiliger Auswirkungen im Fall des Bekanntwerdens der Informationen nachvollziehbar und plausibel dargelegt werden (BVerwG, Urteil vom 27. November 2014 – 7 C 12/13 –, BVerwGE 150, 383–398, Rn. 28, BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 – 7 C 2/09 –, BVerwGE 135, 34–48, Rn. 58). Sie haben pauschal damit argumentiert, dass die Angabe einer monatlichen oder jährlichen Leasingsumme die interne Kalkulation Ihres Vertragspartners offenbaren würde und dies zu Wettbewerbsvorteilen von Konkurrenten führen könnte. Diese Angabe genügt den Anforderungen nicht, die das Bundesverwaltungsgericht an die Darlegung gestellt hat. Auch in der Sache liegt kein berechtigtes Interesse der Vertragspartner:in an der Geheimhaltung vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse, wenn die Offenlegung der Information geeignet ist, exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich zu machen und so die Wettbewerbsposition des Unternehmens nachteilig zu beeinflussen (BVerwG, Urteil vom 28. Mai 2009 – 7 C 18/08 –, Rn. 50). Sie nehmen zwar zu Recht an, dass das kaufmännische Wissen Ihrer Vertragspartner:in auch die Kostenkalkulation umfassen kann. Allerdings lässt die Kenntnis der Leasingraten keine Rückschlüsse auf die Kostenkalkulation des Leasingunternehmens zu. Ohne die Kenntnis der Vertragslaufzeit, der Art des Leasings, der Höhe etwaiger An- und Restzahlungen, der Details zum Leasinggegenstand und zu den Zahlungsmodalitäten ist ein Rückschluss auf die interne Kalkulation des Leasingunternehmens ausgeschlossen. Die Rekonstruktion ist außerdem schon deshalb ausgeschlossen, weil ohne die Kenntnis, ob das BMAS nur dieses eine oder mehrere Fahrzeuge von der Vertragspartner:in geleast hat, nicht beurteilt werden kann, ob eine Mischkalkulation vorliegt. Inwiefern konkurrierende Unternehmen Wettbewerbsvorteile aus der Kenntnis der Leasingraten ohne Kenntnis des vertraglichen und wirtschaftlichen Kontextes ziehen könnten, ist für mich aus ebendiesen Gründen nicht nachvollziehbar. c) Leasingvertrag des Dienstwagens d. Minister:in Auch die Begründung des Ablehnungsbescheids hinsichtlich des Leasingvertrags genügt den Anforderungen der Rechtsprechung an die Darlegung der Ausschlussgründe nicht. Der Ausschlussgrund muss von der Behörde konkret bezogen auf die einzelnen Akten und Aktenbestandteile (BVerwG, Urteil v. 27.11.2014 – 7 C 18/12 –), das heißt für jede einzelne Information, also Blatt für Blatt, Absatz für Absatz und gegebenenfalls Wort für Wort dargelegt werden. Indem Sie den Leasingvertrag pauschal zum Betriebs- und Geschäftsgeheimnis erklären, genügen Sie Ihrer Darlegungspflicht nicht. Die Nachprüfung des Ausschlussgrundes ist in diesem Fall nämlich nicht möglich. Zudem sei darauf hingewiesen, dass Sie sich im Rahmen des § 6 S. 2 IFG nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgericht nicht auf eine vertragliche Vertraulichkeitsklausel berufen können, denn das Informationsfreiheitsgesetz kann durch vertragliche Vereinbarungen nicht abbedungen werden (BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2/15 –, Rn. 36 = BVerwGE 154, 231–247; Schoch IFG/Schoch, 2. Aufl. 2016, IFG § 6 Rn. 107). 2. Mein unmittelbar aus Art. 5 Abs. 1 S. 2 GG folgender presserechtlicher Auskunftsanspruch ist – bezogen auf die Auskunft über die Leasingraten – ebenfalls nicht ausgeschlossen. Aufgrund des in Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG verankerten Auskunftsanspruchs können Pressevertreter behördliche Auskünfte verlangen, soweit die Informationen bei der Behörde vorhanden sind und berechtigte schutzwürdige Interessen Privater oder öffentlicher Stellen an der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. Der verfassungsunmittelbare Auskunftsanspruch fordert eine Abwägung des Informationsinteresses der Presse mit den gegenläufigen schutzwürdigen Interessen im Einzelfall, wobei allerdings eine Bewertung des Informationsinteresses der Presse grundsätzlich nicht in Betracht kommt. Entscheidend ist vielmehr, ob dem Informationsinteresse der Presse schutzwürdige Interessen von solchem Gewicht entgegenstehen, die den presserechtlichen Auskunftsanspruch ausschließen; (BVerwG, Beschluss vom 26. Oktober 2017 – 6 VR 1/17 –, Rn. 18). Da die bloße Angabe der Leasingrate kein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis der Vertragspartner:in des BMAS betrifft (siehe oben), stehen meinem Auskunftsanspruch auch keine schutzwürdigen Interessen Privater entgegen. Selbst wenn man annähme, dass die begehrten Informationen ein Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis berührten, ist der Auskunftsanspruch nicht ausgeschlossen, denn im Gegensatz zum Anspruch aus § 1 IFG sind Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse im Presserecht nicht abwägungsfest geschützt und mein Informationsinteresse überwiegt das Interesse der Vertragspartner:in an der Geheimhaltung der Leasingsumme. Die Abwägung fällt zu meinen Gunsten aus, denn das Informationsinteresse der Öffentlichkeit ist aufgrund der herausgehobenen Stellung des Bundesministers besonders hoch. Die Dienstwagen der Mitglieder der Bundesregierung wurden in der Öffentlichkeit immer wieder hinsichtlich der Kosten, Antriebsart, Ausstattung oder Emissionen diskutiert (exemplarisch: https://www.bild.de/politik/inland/di... https://www.t-online.de/nachhaltigkei...). Das Interesse des Leasingunternehmens an der Geheimhaltung der Leasingraten ist dagegen gering, denn ob durch eine Veröffentlichung der Information ein wirtschaftlicher Schaden entstehen kann, ist vollkommen unklar, aber eher unwahrscheinlich, da die bloße Angabe der Leasingraten der Konkurrenz kaum Anhaltspunkte für die eigene Angebotsgestaltung bietet. Anhänge: - widerspruch-leasingvertrag.pdf Anfragenr: 258461 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258461/ Postanschrift Vera Deleja-Hotko << Adresse entfernt >>
Vera Deleja-Hotko
Vera Deleja-Hotko
AW: Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022 [#258461]
An Bundesministerium für Arbeit und Soziales Details
Von
Vera Deleja-Hotko
Via
Fax
Betreff
AW: Antwort BMAS - Anfrage vom 05.09.2022 [#258461]
Datum
18. Oktober 2022 17:41
An
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Status
Fax wurde erfolgreich versendet.
Nicht-öffentliche Anhänge:
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64,9 KB

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Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Zugang zu amtlichen Informationen Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, über Ihren am 18. Oktober 2022 eingel…
Von
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Via
Briefpost
Betreff
Zugang zu amtlichen Informationen
Datum
25. Januar 2023
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
761,3 KB
Sehr geehrte Frau Deleja-Hotko, über Ihren am 18. Oktober 2022 eingelegten Widerspruch gegen meinen Bescheid vom 20. September 2022 betreffend den Zugang zu amtlichen Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales ergeht der folgende Widerspruchsbescheid: 1. Auf Ihren Widerspruch vom 18.10.2022 hebe ich meinen Bescheid vom 20.9.2022 insoweit auf, als dass Ihnen nunmehr die unter Il. aufgeführte Gesamtsumme genannt wird. Im Übrigen wird der Widerspruch zurückgewiesen. 2. Die Kosten des Verfahrens trägt zur Hälfe die Widerspruchsführerin, zur anderen Hälfte die Bundesrepublik Deutschland. 3. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Begründung: I. Mit Ihrer E-Mail vom 05.September 2022 beantragen Sie die Übersendung folgender Unterlagen: - Mitteilung der Summe, die für das Leasing des Dienstwagens für Herrn Bundesminister Heil ausgegeben wird sowie (1.) - die Übersendung des entsprechenden Leasingvertrages (2.). Sie stützen Ihren Antrag auf § 1 Absatz 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (Informationsfreiheitsgesetz - IFG) Ihren Antrag habe ich mit Bescheid vom 20. September 2022 mit der Begründung abgelehnt, dass gemäß § 6 IFG Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Informationsherausgabe entgegenstehen. Gegen diesen Bescheid haben Sie am 18. Oktober 2022 Widerspruch eingelegt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitgegenstandes wird auf Ihren Antrag vom 5. September 2022 und meinem Bescheid vom 20. September 2022 verwiesen, auf deren Inhalt Bezug genommen wird. II. Nach § 73 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) bin ich für die Entscheidung über Ihren Widerspruch zuständig. Der Widerspruch ist zulässig, hat aber in der Sache nur teilweise Erfolg. In Abweichung von meinem Bescheid vom 20. September 2022 wird Ihnen nunmehr entsprechend Ihrem Antrag zu 1. eine Gesamtsumme in Höhe von 24.629,78 €, die für das Leasing des Dienstwagens von Herrn Bundesminister Heil bis September 2022 (Ablauf des Leasingvertrags) ausgegeben wurde, genannt. Im Übrigen hat die nochmalige Prüfung des Sachverhalts ergeben, dass eine Herausgabe der Leasingverträge (Ihr Antrag zu 2.) für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers weiterhin gemäß § 6 S.2 IFG wegen entgegenstehender Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht möglich ist. Die Leasingverträge für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers enthalten grundsätzlich vertragliche Klauseln zur Verschwiegenheit, die sich aus den Bedingungen unseres jeweiligen Vertragspartners ergeben. Diese dienen nicht dem Schutz des BMAS, sondern der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen des Leasinggebers. Aus diesem Grund hatte ich zunächst von der Durchführung eines Drittbeteiligungsverfahrens abgesehen. Ich habe nun im Rahmen des Widerspruchsverfahrens zwei Drittbeteiligungsverfahren durchgeführt, ohne dabei Ihren Namen zu nennen. In beiden Fällen wurde die Zustimmung zur Herausgabe des Leasingvertrags abgelehnt und auf die vertragliche Verschwiegenheitsvereinbarung verwiesen. Begründet wird dies damit, dass spezifische Konditionen und Vertragsinhalte aus Wettbewerbsgründen nicht an Dritte herausgegeben werden dürften. Der Ausschlussgrund des § 6 S. 2 IFG bezieht sich konkret auf die gesamten Leasingverträge für den jeweiligen Dienstwagen des Ministers. In diesen Leasingverträgen werden detailliert Marke, Model, Ausstattung, Anschaffungspreis, Vertragslaufzeit, Zahlungsmodalitäten, Kilometerbegrenzungen u.ä. festgehalten, die zusammen zu einer Leasingsumme kalkuliert werden. Diese Gesamtkalkulation stellt kaufmännisches Wissen unserer jeweiligen Leasingvertragspartner dar und die Offenlegung dieser Informationen wäre geeignet, die Wettbewerbsposition des jeweiligen Leasinggebers nachteilig zu beeinflussen. Als Betriebs- und Geschäftsgeheimnis werden „alle auf ein Unternehmen bezogene Tatsachen, Umstände und Vorgänge verstanden, die nicht offenkundig, sondern nur einem begrenzten Personenkreis zugänglich sind und an deren Nichtverbreitung der Rechtsträger ein berechtigtes Interesse hat.“ (vgl. BVerwG, NVwZ 2009, 1113, 1114). Der Schutztatbestand des § 6 S. 2 IFG erfordert somit in Bezug auf die zu schützende Information (Geheimnis) (1.) eine Beziehung der Information zum Unternehmen, (2.) die Nichtoffenkundigkeit der Information, (3.) ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse und (4.) einen Geheimhaltungswillen. Die im Leasingvertrag enthaltenen Informationen, die zur kalkulierte Leasingrate führen, haben einen Bezug zum Leasinggeber. Die Vertragsinhalte sind auch nur eine beschränkten Personenkreis zugänglich und somit nicht offenkundig. Unser jeweiliger Vertragspartner hat auch ein berechtigtes Interesse an der Nichtverbreitung dieser vertraglichen Bestandteile. Das Geheimhaltungsinteresse liegt vor, wenn „das Bekanntwerden der Tatsache geeignet ist, den Wettbewerb eines Konkurrenten zu fördern oder die Stellung des eigenen Betriebes im Wettbewerb zu schmälern“ oder „wenn es geeignet ist, dem Geheimnisträger wirtschaftlichen Schaden zuzufügen, indem etwa exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen den Marktkonkurrenten zugänglich gemacht wird“ (Schoch, IFG 2. Aufl. 2016, 86 Rn. 91 und 92). Die Kalkulation der tatsächlichen Leasingraten stellt exklusives kaufmännisches Wissen dar, welches die jeweiligen Leasinggeber nicht öffentlich -und somit Marktkonkurrenten zugänglich- machen wollen. Die Herausgabe der Vertragsinhalte wäre geeignet, die Wettbewerbspositionen unserer jeweiligen Vertragspartner nachteilig zu beeinflussen, da Marktkonkurrenten die Konditionen als Vorlage für eigene Angebote oder Aufträge nutzen könnten. Somit besteht ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse des jeweiligen Leasinggebers. Der Geheimhaltungswillen unserer jeweiligen Leasinggeber manifestiert sich bereits in der vertraglich vereinbarten Verschwiegenheitsklausel. Diesem Geheimhaltungswillen wurde durch die Ablehnung der Offenlegung des Leasingvertrags im Rahmen des Drittbeteiligungsverfahrens noch einmal Ausdruck verliehen. Die Kosten des Widerspruchsverfahrens werden auf eine Gebühr in Höhe von 30 Euro festgesetzt. Sie müssen die Hälfte, mithin 15 € tragen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 73 Absatz 3 Satz 3 VwGO, § 80 Absatz 1 Satz 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG), § 10 IFG in Verbindung mit § 1 Absatz 1 der Verordnung über die Gebühren und Auslagen nach dem Informationsfreiheitsgesetz (Informationsgebührenverordnung — IFGGebV), Teil A Nr. 5 des Gebühren- und Auslagenverzeichnisses zu § 1 Absatz 1. Hiernach ist für die vollständige oder teilweise Zurückweisung eines Widerspruchs eine Gebühr von mindestens 30 Euro zu erheben. Zahlen Sie bitte zur Vermeidung der zwangsweisen Beitreibung den Betrag in Höhe von 15 € innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Bescheides unter Angabe des nachfolgend angegebenen Verwendungszweckes und Kassenzeichens auf folgendes Konto bei der Bundeskasse Halle: (...) Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Widerspruchsbescheid kann innerhalb eines Monats nach Zustellung Klage beim Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden. Gegen diesen Bescheid kann, soweit er sich auf die Festsetzung der Widerspruchsgebühren bezieht, innerhalb eines Monats nach Zustellung Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales, Berlin einzulegen. Mit freundlichen Grüßen

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