Kirchenaustritt auf digitalem Weg

Wie und wann wird in Bayern der Kirchenaustritt auf digitalem Wege ermöglicht?
Da das Online-Zugangsgesetz (OZG) vorsieht, dass bis Ende 2022 Verwaltungsleistungen auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden und das bislang für den Kirchenaustritt nicht umgesetzt ist, bitte ich um Mitteilung, ob und in welcher Form an der Ermöglichung eines Kirchaustritts auf digitalem Weg gearbeitet wird.

Mein Interesse begründet sich auf mein Engagement für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit des Individuums und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates sowie die Entwicklung unserer digitalen Gesellschaft unter möglichst umfassendem Einsatz von freier Software und freiem Wissen unter anderem im Bund für Geistesfreiheit Augsburg und der Linux User Group Augsburg.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. September 2022
  • Frist
    8. Oktober 2022
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Heidi Jovanovic
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Wie und wann w…
An Bayerisches Staatsministerium für Digitales Details
Von
Heidi Jovanovic
Betreff
Kirchenaustritt auf digitalem Weg [#258567]
Datum
6. September 2022 17:55
An
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach BayDSG/BayUIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Wie und wann wird in Bayern der Kirchenaustritt auf digitalem Wege ermöglicht? Da das Online-Zugangsgesetz (OZG) vorsieht, dass bis Ende 2022 Verwaltungsleistungen auch elektronisch zur Verfügung gestellt werden und das bislang für den Kirchenaustritt nicht umgesetzt ist, bitte ich um Mitteilung, ob und in welcher Form an der Ermöglichung eines Kirchaustritts auf digitalem Weg gearbeitet wird. Mein Interesse begründet sich auf mein Engagement für Geistes-, Glaubens- und Gewissensfreiheit des Individuums und religiös-weltanschauliche Neutralität des Staates sowie die Entwicklung unserer digitalen Gesellschaft unter möglichst umfassendem Einsatz von freier Software und freiem Wissen unter anderem im Bund für Geistesfreiheit Augsburg und der Linux User Group Augsburg.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach Art. 39 des Bayerischen Datenschutzgesetzes (BayDSG), Art. 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollten diese Gesetze nicht einschlägig sein, bitte ich Sie, die Anfrage als Bürgeranfrage zu behandeln. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe. Mit freundlichen Grüßen Heidi Jovanovic Anfragenr: 258567 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/258567/ Postanschrift Heidi Jovanovic << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Heidi Jovanovic

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Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Sehr geehrte Frau Jovanovic, wir bedanken uns für Ihre Frage und das Interesse an der Digitalisierung. Unser Haus…
Von
Bayerisches Staatsministerium für Digitales
Betreff
Kirchenaustritt auf digitalem Weg [#258567]
Datum
5. Oktober 2022 10:47
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Frau Jovanovic, wir bedanken uns für Ihre Frage und das Interesse an der Digitalisierung. Unser Haus hat bei der Umsetzung des Onlinezugangsgesetztes eine koordinierende Rolle inne. Fachlich verantwortlich für jede zu digitalisierende Verwaltungsleistung bleibt das jeweilige Fachressort. Wir haben Ihre Frage ohne Ihre personenbezogenen Daten an das zuständige Bayerische Staatsministerium für Unterricht und Kultus weitergeleitet und übersenden Ihnen nachfolgend die Antwort der Kollegen. "Vorab kurz zusammengefasst: Eine "Volldigitalisierung" der Leistung "Kirchenaustritt" ist nach aktueller Rechtslage nicht möglich, weil die Erklärung beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ist. Gerne zum rechtlichen Hintergrund: Einem digitalen Kirchaustritt steht formal Art. 3 Abs. 4 Satz 2 des Gesetzes über die Erhebung von Steuern durch Kirchen, Religions- und weltanschauliche Gemeinschaften (Kirchensteuergesetz - KirchStG) entgegen. Dieser schreibt vor, dass die Austrittserklärung beim Standesamt persönlich zur Niederschrift abzugeben oder in öffentlich beglaubigter Form einzureichen ist, sowie, dass der Austritt zu seiner Wirksamkeit nicht unter einer Bedingung, einer Einschränkung oder einem Vorbehalt erklärt werden darf. Inhaltlich geht es darum, dass der Standesbeamte sich bei der Entgegennahme der mündlichen Erklärung Gewissheit über die Person des Erklärenden zu verschaffen und die Erklärung auf ihre Wirksamkeit hin zu prüfen hat. Bei einer schriftlichen Austrittserklärung verschafft die öffentliche Beglaubigung der Unterschrift oder die notarielle Beurkundung die entsprechende Gewissheit. Da der Kirchenaustritt im staatlichen Recht zur Beseitigung öffentlich-rechtlicher Pflichten führt, ist aus Rechtssicherheitsgründen eine formalisierte Austrittserklärung geboten, wie dies auch für andere Rechtsgeschäfte mit weitreichenden Rechtswirkungen von der Rechtsordnung vorgesehen ist. Eine Änderung der aktuell gültigen rechtlichen Voraussetzungen für einen Kirchaustritt ist in Bayern nicht vorgesehen. Wir bitten generell zu beachten, dass das Kultusministerium nicht für den Vollzug des Kirchenaustritts und die Überwachung der Einhaltung der rechtlichen Vorgaben durch die Standesämter zuständig ist. Auch sind die Standesämter keine nachgeordneten Behörden unseres Hauses. Die hiesige Zuständigkeit endet mit der Beurteilung der Implikation des Kirchenaustrittes aus staatskirchenrechtlicher Sicht." Wir hoffen, Ihre Frage umfassend beantwortet zu haben. Mit freundlichen Grüßen