Zugang zu Informationen zum Bauvorhaben Bootshaus der Wasserschutzpolizei in Holzhausen/Ammersee
Sehr geehrte Damen und Herren,
entsprechend meinen Informationen ist die Regierung von Oberbayern zuständig für das Verfahren zur Genehmigung des Neubaus eines Bootshauses der Wasserschutzpolizei am Dampfersteg Holzhausen am Ammersee. Dieses Bauvorhaben ist in einem Landschaftsschutzgebiet geplant, damit sind alle Informationen im Zusammenhang mit Planung, Genehmigung und Bau Umweltinformationen im Sinne des Bayerischen Umweltinformatiionsgesetz (entspr. Art. 2 Absatz 2, Nr. 3 BayUIG).
Entsprechend (Art. 3 Absatz 3, Nr. 1 BayUIG) habe ich Anspruch auf freien Zugang zu Umweltinformationen.
Bitte machen Sie mir folgende Informationen (vorzugsweise elektronisch) zugänglich (entsprechend Art. 3 Absatz 3, Nr. 2 BayUIG):
* Auflistung aller Umweltinformationen in Ihrem Haus mit Bezug zu dem o.g. Bauvorhaben.
* Alle Dokumente/Informationen die zur Genehmigung/Ablehnung des Bauvorhabens führen/geführt haben (Protokolle, Entscheidungsvorlagen, Beschlüsse, Emails, Korrespondenz etc.)
* Umweltgutachten/Beobachtungen, die im Rahmen des Genehmigungsprozesses entstanden sind.
* Alle Informationen (Protokolle, Entscheidungsvorlagen, Beschlüsse, Emails, Korrespondenz etc.) die zur Entscheidung führten, dass das Bootshaus der Wasserschutzpolizei am Dampfersteg Holzhausen (im Landschaftsschutzgebiet) gebaut werden soll.
* Detaillierte Dokumentation der Entscheidungsfindung für den geplanten Standort und die Nichteignung anderer Standorte (z.B. Stegen, Herrsching, Diessen).
* Die Kostenberechnung/Schätzung für das Bauvorhaben (z.B. aus dem Genehmigungsverfahren).
* Die Kosten Nutzen Betrachtung für die Notwendigkeit des Bootshauses generell.
* Die Kosten Nutzen Betrachtung für die Notwendigkeit des Bootshauses in Holzhausen am Ammersee.
Falls diese Dokumente noch nicht in einer endgültigen Version vorliegen, teilen Sie mir bitte mit, wann Sie mit einer Fassung rechnen, zu der ein Zugang sinnvoll ist.
Die Tatsache, dass es sich bei den angefragten Informationen um Umweltinformationen handelt, hat das Bayerische Staatsministeriumm des Inneren, für Bau und Verkehr in einem Schreiben an mich am 13.06.2017 bereits anerkannt. Falls dienlich, stelle ich Ihnen eine Kopie des Schreibens zur Verfügung.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 3 Abs. 1 des Bayerischen Umweltinformationsgesetzes (BayUIG) und soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind. Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor.
Bezüglich des Umfangs der Angeforderten Informationen verweise ich auf das Urteil der Verwaltungsgerichts Regensburg (VG Regensburg, Urteil v. 25.05.2016 – RO 8 K 15.1896).
Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben.
Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an.
Ich verweise auf § 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 BayUIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen.
Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich bitte um Empfangsbestätigung und danke Ihnen für Ihre Mühe.
Mit freundlichen Grüßen
Anfrage erfolgreich
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Datum2. Januar 2018
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1. Februar 2018
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