Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer

Die Anweisung, wie eine Lärmbelastung bei der Grundsteuerermittlung zu berücksichtigen ist.

Hintergrund:
Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Wert des Grundstücks, der Wert eines Grundstück sinkt regelmäßig wenn die Lärmbelastung zunimmt.
Aus der Fachzeitschrift Immissionsschutz 1/14 S. 30-34 ist mir z.B. bekannt, dass der Wert eines Grundstücks bzw. einer Immobilie mit jedem dB(A) an Fluglärm um 0,7 % abnimmt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Januar 2018
  • Frist
    9. Februar 2018
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Ulrich Scharfenort
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie m…
An Finanzamt Duisburg-West Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer [#25944]
Datum
6. Januar 2018 09:59
An
Finanzamt Duisburg-West
Status
Warte auf Antwort — E-Mail-Versand ist fehlgeschlagen.
Antrag nach dem Informationsfreiheitsgesetz NRW, UIG NRW, VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Die Anweisung, wie eine Lärmbelastung bei der Grundsteuerermittlung zu berücksichtigen ist. Hintergrund: Die Grundsteuer ergibt sich aus dem Wert des Grundstücks, der Wert eines Grundstück sinkt regelmäßig wenn die Lärmbelastung zunimmt. Aus der Fachzeitschrift Immissionsschutz 1/14 S. 30-34 ist mir z.B. bekannt, dass der Wert eines Grundstücks bzw. einer Immobilie mit jedem dB(A) an Fluglärm um 0,7 % abnimmt.
Dies ist ein Antrag nach dem Gesetz über die Freiheit des Zugangs zu Informationen für das Land Nordrhein-Westfalen (Informationsfreiheitsgesetz Nordrhein-Westfalen – IFG NRW), dem Umweltinformationsgesetz Nordrhein-Westfalen (soweit Umweltinformationen betroffen sind) und dem Verbraucherinformationsgesetz des Bundes (soweit Verbraucherinformationen betroffen sind). Ausschlussgründe liegen meines Erachtens nicht vor. Aus Gründen der Billigkeit und insbesondere auf Grund des Umstands, dass die Auskunft in gemeinnütziger Art der Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt werden wird, bitte ich Sie, nach § 2 VerwGebO IFG NRW von der Erhebung von Gebühren abzusehen. Soweit Umweltinformationen betroffen sind, handelt es sich hierbei um eine einfache Anfrage nach §5 (2) UIG NRW. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich Sie, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Ich verweise auf § 5 Abs. 2 IFG NRW, § 2 UIG NRW und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, möchte ich Sie bitten, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Nach §5 Abs. 1 Satz 5 IFG NRW bitte ich Sie um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail). Ich möchte Sie um Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort <<E-Mail-Adresse>>
Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort
Ulrich Scharfenort
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Gr…
An Finanzamt Duisburg-West Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer [#25944]
Datum
9. Februar 2018 11:52
An
Finanzamt Duisburg-West
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, meine Informationsfreiheitsanfrage „Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer“ vom 06.01.2018 (#25944) wurde von Ihnen nicht in der gesetzlich vorgeschriebenen Zeit beantwortet. Sie haben die Frist mittlerweile um 1 Tag überschritten. Bitte informieren Sie mich umgehend über den Stand meiner Anfrage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 25944 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Service (FA-5134)
Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre An…
Von
Behörde
Betreff
Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer
Datum
16. Februar 2018 07:15
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Scharfenort, vielen Dank für Ihre Anfrage bezüglich der Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer. Hierzu möchte Ich Ihnen mitteilen, dass die jeweiligen Kommunen für die Festsetzung der Grundsteuer zuständig sind. Ich möchte Sie daher bitten, sich mit Ihre Anfrage an die Kommunalverwaltung der Stadt zu wenden, in deren Zuständigkeitsbereich das Grundstück belegen ist. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944] Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Hom…
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944]
Datum
17. Februar 2018 16:21
An
Empfängername
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, auf der Homepage der Stadt Duisburg wird dargelegt, dass sowohl der Einheitswert, als auch Grundsteuermessbetrag durch das Finanzamt festgelegt wird. https://www.duisburg.de/vv/produkte/pro_du/dez_i/21/grundsteuer.php Lediglich der Hebesatz wird durch die Stadt festgelegt. Ich bitte also um Beantwortung meiner Frage. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 25944 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>
Finanzamt Duisburg-West
Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944] Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich komme zurü…
Von
Finanzamt Duisburg-West
Betreff
Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944]
Datum
14. März 2018 10:16
Status
Warte auf Antwort
Sehr geehrter Herr Scharfenort, ich komme zurück auf Ihre Anfrage an das Finanzamt Duisburg-West. Zuständigkeitshalber wurde die Anfrage an uns weiter geleitet. In Ihrer Anfrage bitten Sie um Übersendung von Informationen zum Themenbereich "Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer". Sie hatten über das Portal Frag den Staat nach der Anweisung gefragt, die regelt, wie eine Lärmbelastung bei der Grundsteuerermittlung zu berücksichtigen ist. Aus den weiteren Ausführungen ergab sich ein Bezug zur Lärmbelästigung durch Fluglärm. Hinsichtlich der Berücksichtigung von Fluglärm bei der Ermittlung des Einheitswerts von Grundstücken verweise ich auf die beigefügte Anlage. Mit freundlichen Grüßen
Ulrich Scharfenort
AW: Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944] Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke I…
An Finanzamt Duisburg-West Details
Von
Ulrich Scharfenort
Betreff
AW: Berücksichtigung von Lärmbelästigungen in der Grundsteuer [#25944]
Datum
15. März 2018 07:25
An
Finanzamt Duisburg-West
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich danke Ihnen für das Dokument zum Thema Fluglärm, dies beschreibt allerdings nicht die Berücksichtigung in anderen Lärmfällen. Fluglärm war hier explizit nur als Beispiel aufgeführt. Mit freundlichen Grüßen Ulrich Scharfenort Anfragenr: 25944 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>>

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Finanzamt Duisburg-West
Berücksichtigung von Lärmbelästigung bei der Grundsteuer Sehr geehrter Herr Scharfenort, Sie hatten mit Mail vom …
Von
Finanzamt Duisburg-West
Betreff
Berücksichtigung von Lärmbelästigung bei der Grundsteuer
Datum
20. März 2018 09:46
Status
Anfrage abgeschlossen
PictureDeviceIndependentBitmap1.jpg
43,4 KB


Sehr geehrter Herr Scharfenort, Sie hatten mit Mail vom 16.03.2018 um weitere Auskünfte zum Themenbereich "Berücksichtigung von Lärmbelastungen in der Grundsteuer" gebeten. Die nachfolgenden Ausführungen entsprechen der allgemeinen Weisungslage in Nordrhein-Westfalen. Basierend darauf teile ich Ihnen ergänzend folgendes mit : Grundsätzlich wird die Einheitsbewertung von bebauten Grundstücken im Ertragswertverfahren vorgenommen. Das Ertragswertverfahren ist in den §§ 78 bis 82 BewG geregelt. Liegen gem. § 82 BewG wertmindernde Umstände vor, die weder in der Höhe der Jahresrohmiete noch in der Höhe des Vervielfältigers berücksichtigt sind, so ist der sich nach den §§ 78 bis 81 ergebende Grundstückswert zu ermäßigen. Als ein solcher Umstand kommt z. B. bei ungewöhnlich starker Beeinträchtigungen durch Lärm in Betracht. Bei den in § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG aufgeführten Beeinträchtigungen - Lärm, Rauch, Gerüche -, die zu einer Ermäßigung des Werts des Grundstücks führen können, um solche Umstände handelt, die von außen auf das Grundstück einwirken. Nach dem ausdrücklichen Gesetzeswortlaut führen derartige Einwirkungen zu einem Abschlag, wenn es sich um ungewöhnlich starke Beeinträchtigungen handelt. Eine ungewöhnlich starke Beeinträchtigung durch Lärm i.S. des § 82 Abs. 1 Nr. 1 BewG setzt nicht nur eine ungewöhnliche Lautstärke, sondern auch eine gewisse Dauer voraus. Die allgemein üblichen Belästigungen durch Verkehrslärm, Abgase, Gerüche, Rauchentwicklung und lmmissionsniederschläge haben erfahrungsgemäß bei Grundstücksverkäufen keine wertbeeinflussende Bedeutung und mindern daher nicht den Verkehrswert des Grundstücks. Der übliche Verkehrslärm ist in der Regel nicht als eine Beeinträchtigung von ungewöhnlicher Stärke anzusehen. Dies gilt insbesondere für den Straßen- und Schienenverkehr. Ein Abschlag wegen Gewerbelärms kann in der unmittelbaren Nachbarschaft Lärm verursachender Betriebe; z. B. Hammerwerke, Walzwerke und Anlagen für Kessel- und Behälterbau in Betracht kommen. Liegt das Grundstück außerhalb eines Umkreises von 500 m von der Lärmquelle, ist regelmäßig keine außergewöhnliche Beeinträchtigung gegeben. Aus der nachstehenden Phontabelle ergibt sich, inwieweit Gewerbelärm als zumutbar hingenommen werden muss. Die Ermittlung der Geräuschimmission richtet sich nach der ,,Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über genehmigungsbedürftige Anlagen nach § 16 der Gewerbeordnung - Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm (TA Lärm)" vom 16. Juli 1968 (Beilage zum Bundesanzeiger Nr. 137 vom 26. Juli 1968). Eine Immission ist die Einwirkung eines von einer Anlage ausgehenden Geräusches auf Nachbarn oder Dritte. Bei Überschreitung der sich aus der Phontabelle ergebenden Lärmwerte können nach der festgestellten Phonstärke Abschläge in Höhe von 2 bis 10 v. H. des Grundstückswerts gewährt werden. Alle wertmindernden Umstände können nur dann berücksichtigt werden, wenn sie bereits im Feststellungszeitpunkt bestanden haben. Für Grundstücke, von denen eine der genannten Belästigungen ausgeht, kann kein Abschlag gewährt werden. Ergänzend weise ich auf die gültigen Lärmschutzzonen hin. Diese Informationen sind freizugänglich über das Ministerium des Innern des Landes Nordrhein-Westfalen abrufbar. Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Düsseldorf vom 25.10.2011 <https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000393> Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Köln/Bonn vom 07.12.2011 <https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000761> Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen Münster/Osnabrück vom 13.03.2012 <https://recht.nrw.de/lmi/owa/br_text_anzeigen?v_id=10000000000000000211> Über die Regelungen der anderen Bundesländer kann ich Ihnen nach § 6 c) IFG keine Auskunft erteilen. Aufgrund des geringen Auskunftsumfangs sehe ich ausnahmsweise von der Erhebung von Gebühren ab. Mit freundlichen Grüßen