Altersgebundene Studentische Krankenversicherung

Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG

Sehr geehrte Damen und Herren,

laut § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist die studentische Krankenversicherung so geregelt, dass sie mit Vollendung des 30. Lebensjahres oder dem 14. Fachsemester zu enden hat und man als Studierender eine freiwillige Krankenversicherung aufnehmen muss.

Derzeit liegt der (gesetzlich festgesetzte) studentische KV-Beitrag bei 82,99 EUR + individueller Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Dazu kommt ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 27,61 EUR. Insgesamt kostet die studentische Krankenversicherung zwischen 111,01 EUR und 123,59 EUR im Monat. Die studentische Krankenversicherung ist für jene Studierenden relevant, die nicht länger familienversichert sind. Die Möglichkeit der Familienversicherung entfällt mit überschreiten des 25. Lebensjahres und unverheiratet, mit der Aufnahme einer Vollzeit-Stelle, oder bei Nichtvorhandensein von Eltern oder bei nicht in Deutschland lebenden Eltern. Für Studierende ist diese Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung besonders wichtig, da es ihnen nicht möglich und auch nicht erlaubt ist, neben einem Vollzeit-Studium in Vollzeit zu arbeiten. Sie dürfen in der regulären Studienzeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig arbeiten. Folglich können sie auch keine vollen Krankenkassenbeiträge leisten wie als voll Erwerbstätige.

Mit dem o.g. Gesetz wurde festgelegt, dass die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung mit überschreiten des 30. Lebensjahres nicht mehr gegeben ist. Sie müssen sich ab diesem Zeitpunkt freiwillig krankenversichern. Diese Regelung benachteiligt Studierende, die sich erst später und nicht direkt nach Abschluss des Gymnasiums für ein Studium entscheiden und solche Menschen, die das Studium über den zweiten Bildungsweg beginnen. Die Regelung wirft jene Studierenden, die weit über die Regelstudienzeit hinaus studieren ("Langzeitstudierende", ab dem 14. Fachsemester) mit solchen in einen Topf, die sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden. Die Regelung erschwert das Studieren für einige Studierende ungleich mehr gegenüber anderen, obwohl sie das Gleiche studieren und sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden:

Eine freiwillige Krankenversicherung kostet monatlich min. 161,10 EUR + 35,04 EUR Pflegeversicherung = 196,47 EUR und damit 77% mehr als die studentische Krankenversicherung, bzw. ~200 EUR mehr pro Monat gegenüber familienversicherten Studierenden, die frisch aus der Schule kommen. Für Studierende, die finanziell so schlecht gestellt sind, dass sie eine BAföG-Förderung bewilligt bekommen, ist auch lediglich die Deckung der studentischen Krankenversicherung in den Beitragssätzen berücksichtigt, nicht die Deckung einer teureren freiwilligen Krankenversicherung.

Ich möchte Sie daher bitten, mir eine Erklärung zukommen lassen, aus welchem Grund die aktuelle Regierung und Ihr Ministerium an dieser Regelung festhalten und die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung nicht vom Alter der Studierenden entkoppeln.

Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind.

Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren.

Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren.

Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Die Weitergabe an andere Behörden ist ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um eine ausführliche Begründung.

Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe!

Mit freundlichen Grüßen

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    21. September 2022
  • Frist
    25. Oktober 2022
  • Ein:e Follower:in
Martin Weißbach
Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist die studentische Kra…
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
Martin Weißbach
Betreff
Altersgebundene Studentische Krankenversicherung [#259471]
Datum
21. September 2022 16:31
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Anfrage nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, laut § 5 Abs. 1 Nr. 9 SGB V ist die studentische Krankenversicherung so geregelt, dass sie mit Vollendung des 30. Lebensjahres oder dem 14. Fachsemester zu enden hat und man als Studierender eine freiwillige Krankenversicherung aufnehmen muss. Derzeit liegt der (gesetzlich festgesetzte) studentische KV-Beitrag bei 82,99 EUR + individueller Zusatzbeitrag der jeweiligen Krankenkasse. Dazu kommt ein Beitrag zur Pflegeversicherung von 27,61 EUR. Insgesamt kostet die studentische Krankenversicherung zwischen 111,01 EUR und 123,59 EUR im Monat. Die studentische Krankenversicherung ist für jene Studierenden relevant, die nicht länger familienversichert sind. Die Möglichkeit der Familienversicherung entfällt mit überschreiten des 25. Lebensjahres und unverheiratet, mit der Aufnahme einer Vollzeit-Stelle, oder bei Nichtvorhandensein von Eltern oder bei nicht in Deutschland lebenden Eltern. Für Studierende ist diese Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung besonders wichtig, da es ihnen nicht möglich und auch nicht erlaubt ist, neben einem Vollzeit-Studium in Vollzeit zu arbeiten. Sie dürfen in der regulären Studienzeit nicht mehr als 20 Stunden pro Woche erwerbstätig arbeiten. Folglich können sie auch keine vollen Krankenkassenbeiträge leisten wie als voll Erwerbstätige. Mit dem o.g. Gesetz wurde festgelegt, dass die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung mit überschreiten des 30. Lebensjahres nicht mehr gegeben ist. Sie müssen sich ab diesem Zeitpunkt freiwillig krankenversichern. Diese Regelung benachteiligt Studierende, die sich erst später und nicht direkt nach Abschluss des Gymnasiums für ein Studium entscheiden und solche Menschen, die das Studium über den zweiten Bildungsweg beginnen. Die Regelung wirft jene Studierenden, die weit über die Regelstudienzeit hinaus studieren ("Langzeitstudierende", ab dem 14. Fachsemester) mit solchen in einen Topf, die sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden. Die Regelung erschwert das Studieren für einige Studierende ungleich mehr gegenüber anderen, obwohl sie das Gleiche studieren und sich innerhalb der Regelstudienzeit befinden: Eine freiwillige Krankenversicherung kostet monatlich min. 161,10 EUR + 35,04 EUR Pflegeversicherung = 196,47 EUR und damit 77% mehr als die studentische Krankenversicherung, bzw. ~200 EUR mehr pro Monat gegenüber familienversicherten Studierenden, die frisch aus der Schule kommen. Für Studierende, die finanziell so schlecht gestellt sind, dass sie eine BAföG-Förderung bewilligt bekommen, ist auch lediglich die Deckung der studentischen Krankenversicherung in den Beitragssätzen berücksichtigt, nicht die Deckung einer teureren freiwilligen Krankenversicherung. Ich möchte Sie daher bitten, mir eine Erklärung zukommen lassen, aus welchem Grund die aktuelle Regierung und Ihr Ministerium an dieser Regelung festhalten und die Möglichkeit der studentischen Krankenversicherung nicht vom Alter der Studierenden entkoppeln. Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Die Weitergabe an andere Behörden ist ausdrücklich erlaubt. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen
Martin Weißbach Anfragenr: 259471 [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr geehrter Herr Weißbach, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandene…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Altersgebundene Studentische Krankenversicherung[#259471]
Datum
23. September 2022 07:27
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr geehrter Herr Weißbach, Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsministerium.de/datenschutz.html. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ___________________________________ Bundesministerium für Gesundheit Referat Z 36 – Zentrale Vergabestelle, Informationsfreiheitsrecht, Bessere Rechtsetzung Rochusstraße 1, 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] IFG@bmg.bund.de [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] =?[geschwärzt]?[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]?= [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt],[geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt],[geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ("[geschwärzt]", [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt] = [geschwärzt],[geschwärzt]% [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre E-Mail vom 21. September 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#259471] Sehr geehrter Herr Weißbach…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre E-Mail vom 21. September 2022 an das Bundesministerium für Gesundheit, [#259471]
Datum
26. September 2022 14:53
Status
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Sehr geehrter Herr Weißbach, vielen Dank für Ihre E-Mail vom 21. September 2022. Studierende sind längstens bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres versicherungspflichtig in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV), wenn sie nicht familienversichert sind. Nach Vollendung des 30. Lebensjahres sind sie nur versicherungspflichtig, wenn die Art der Ausbildung oder familiäre sowie persönliche Gründe, insbesondere der Erwerb der Zugangsvoraussetzungen in einer Ausbildungsstätte des Zweiten Bildungsweges, die Überschreitung der Altersgrenze rechtfertigen (§ 5 Absatz 1 Nummer 9 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch - SGB V). Über die Frage, ob der Tatbestand für eine Verlängerung der studentischen Pflichtversicherung im Einzelfall gegeben ist, hat die Krankenkasse, bei der Sie Mitglied sind, eigenverantwortlich zu entscheiden. Das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) hat nicht die Möglichkeit, diese Entscheidung zu korrigieren oder eine getroffene Entscheidung zu überprüfen. Entscheidungen der Krankenkasse können von der zuständigen Aufsichtsbehörde - die Aufsichtsbehörde und deren Anschrift können Sie bei Ihrer Krankenkasse erfragen - oder von den Sozialgerichten überprüft werden. Das BMG kann auf die Entscheidungen von Krankenkassen und Aufsichtsbehörden keinen Einfluss nehmen. Die gesetzlichen Krankenkassen sind nach §§ 13 bis 15 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch (SGB I) zur umfassenden Auskunftserteilung und Beratung der Versicherten verpflichtet und können Ihnen auch Name und Anschrift der für Sie zuständigen Aufsichtsbehörde nennen. Mit der grundsätzlich geltenden Obergrenze von 30 Jahren für die Versicherungspflicht als Studierende sollen die Belastungen der Solidargemeinschaft durch die niedrigen Beiträge der Studierenden in vertretbaren Grenzen gehalten werden. Der Gesetzgeber begrenzt insoweit die beitragsrechtliche Privilegierung auf einen Lebensabschnitt, in dem typischerweise ein Studium durchgeführt wird und in dem zugleich der Gesundheitszustand im Allgemeinen gut ist und beitragsfrei versicherte Familienangehörige zumeist noch nicht vorhanden sind. Die beitragsgünstige Versicherungspflicht als Studierende geht von dem Regelfall aus, dass das Studium zum nächstmöglichen Zeitpunkt nach Erwerb der Zulassungsvoraussetzung oder nach Wegfall sonstiger persönlicher oder familiärer, der Aufnahme des Studiums entgegenstehender Gründe aufgenommen wird. Ist die Verzögerung des Studienbeginns nicht durch solche Gründe gerechtfertigt und endet die Pflichtversicherung als Studierende, besteht die Möglichkeit den Krankenversicherungsschutz in Form einer freiwilligen Mitgliedschaft in der GKV fortzuführen. Eine generelle zeitliche Ausweitung der Versicherungspflicht als Studierende zu Lasten der übrigen Beitragszahlerinnen und Beitragszahler kann nicht in Aussicht gestellt werden. Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag [geschwärzt] ___________________________________ [[geschwärzt]][[geschwärzt]] Referat L 9 - Beratung und Information für Versicherte und Leistungserbringer, Bürgerkommunikation Bundesministerium für Gesundheit Rochusstraße 1, 53123 Bonn Postanschrift: 53107 Bonn [geschwärzt] [geschwärzt] +[geschwärzt] ([geschwärzt])[geschwärzt] [geschwärzt] Buergerservice.bmg@bmg.bund.de<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] =?[geschwärzt]?[geschwärzt]?[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]=[geschwärzt]?= [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt],[geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt],[geschwärzt],[geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] ("[geschwärzt]", [geschwärzt]) [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt] [geschwärzt],[geschwärzt] = [geschwärzt],[geschwärzt]% [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt] ([geschwärzt]) [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt], [geschwärzt] ([geschwärzt]), [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt], [geschwärzt] [geschwärzt]! [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]<[geschwärzt]> [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt] [geschwärzt]