Sehr
<< Antragsteller:in >>
die Beschlusskammer nimmt Bezug auf Ihren Antrag auf Informationszugang nach dem Informationsfreiheitsgesetz (IFG) vom 24.09.2022 bezüglich der Dokumente, die im Rahmen des ausgesetzten Zertifizierungsverfahrens von Nordstream 2 vorliegen bzw. zur Entscheidung notwendig sind.
Im Folgenden erhalten Sie die beantragten Informationen im Rahmen einer einfachen Auskunft. Vorweg möchte die Beschlusskammer jedoch klarstellen, dass nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Inneren und für Heimat (GMBl. 2005, 1346 (1349)) die Behörde die Informationen nicht nach den Wünschen des Antragstellers aufbereiten oder erläutern braucht, sondern es der auskunftserteilenden Behörde obliegt zu entscheiden, welche Darstellungsform als geeignet anzusehen ist.
Im Einzelnen:
1. Zertifizierungsrelevante Dokumente bzgl. der Gas for Europe GmbH
Wie Sie der Internetseite der Bundesnetzagentur entnehmen können, hat die Beschlusskammer am 16.11.2021 das Zertifizierungsverfahren vorläufig ausgesetzt. Der Grund für die Aussetzung ist eine Rechtsformänderung bei der Nord Stream 2 AG. Diese hat sich dazu entschieden, eine Tochtergesellschaft (Gas for Europe GmbH) zu gründen, die Eigentümerin und Betreiberin des deutschen Teilstücks der Pipeline Nord Stream 2 werden soll. Dies führt dazu, dass die Gas for Europe GmbH die entflechtungsrechtlichen Vorgaben an einen Unabhängigen Transportnetzbetreiber gemäß §§ 10 bis 10e EnWG einhalten und entsprechende Unterlagen, Nachweise etc. der Beschlusskammer vorlegen muss. Das Verfahren ist daher solange ausgesetzt, bis die Durchführung der Übertragung der wesentlichen Vermögenswerte und personellen Mittel auf die Gas for Europe GmbH abgeschlossen ist sowie die Beschlusskammer in der Lage war, die neu vorgelegten Unterlagen der Gas for Europe GmbH auf ihre Vollständigkeit hin zu prüfen (vgl.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/1_GZ/BK7-GZ/2021/BK7-21-0056/BK7-21-0056_Antrag.html?nn=361064).
Welche Unterlagen Transportnetzbetreiber für eine Zertifizierung einreichen müssen, kann dem diesbezüglich veröffentlichten Hinweispapier der Bundesnetzagentur entnommen werden (vgl.
https://www.bundesnetzagentur.de/DE/Beschlusskammern/BK06/BK6_75_Zerti_Entfl/Hinweispapier_Antragstellung/Zertifizierung_BK6_NavNode.html). In der Anlage 2 des Hinweispapiers ist wiederum konkret bzw. detailliert aufgelistet, welche Unterlagen ein Transportnetzbetreiber für eine Zertifizierung als Unabhängiger Transportnetzbetreiber (UTB), wie vorliegend begehrt, bei der Bundesnetzagentur zur Prüfung einreichen muss. Zusätzlich dazu ist bei Zertifizierungen in Bezug auf Drittsaaten i.S.d. § 4b EnWG, wie vorliegend, eine Bewertung des BMWK erforderlich, ob die Erteilung der Zertifizierung die Sicherheit der Gasversorgung der Bundesrepublik Deutschland und der Europäischen Union gefährdet.
In Bezug auf die Gas for Europe GmbH wurden bislang ausschließlich Unterlagen betreffend der Unternehmensleitung (Lebensläufe (Ziffern 16.1, 17.1 und 21.2 der Anlage 2) , Unabhängigkeitserklärungen (Ziffer 17.3 der Anlage 2), Geschäftsordnung Aufsichtsrat (Ziffer 21.3 der Anlage 2)), ein Handelsregisterauszug (Ziffer 3 der Anlage 2), eine Absichtserklärung bezüglich eines Mietvertrages (Ziffer 8.3 der Anlage 2), die markenrechtlichen Eintragungsurkunden (Ziffern 6.1 und 6.2 der Anlage 2) sowie die Satzung bzw. Gesellschaftsvertrag (Ziffern 10.4, 12.1 und 21.1 der Anlage 2) eingereicht. Die Einreichung erfolgte dabei am 24.01.2022. Alle sonstigen, für die Prüfung notwendigen Unterlagen bzw. Dokumente der Anlage 2 wurden hingegen bislang nicht für die Gas for Europe GmbH eingereicht, weswegen das Verfahren auch weiterhin ausgesetzt ist.
2. Versorgungssicherheitsbewertung BMWK
Die Versorgungssicherheitsbewertung des BMWK vom 26.10.2021 ist am gleichen Tag bei der Beschlusskammer eingegangen.
Mit freundlichen Grüßen