Disziplinarverfahren zu "Lothar Lingen"

die Unterlagen zum abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das zum BfV-Mitarbeiter "Lothar Lingen" geführt wurde, insbesondere Unterlagen, aus denen die Gründe und Motive des Mitarbeiters hervorgehen ("Vernichtete er Akten eigenmächtig oder auf eine Anweisung hin?").

Relevant für den Auskunftsanspruch ist wohl das letztinztanzliche Urteil zu dieser Sache (Aktenzeichen 2 C 41.18, https://www.bverwg.de/131020U2C41.18.0).

Anfrage eingeschlafen

Warte auf Antwort
  • Datum
    27. September 2022
  • Frist
    29. Oktober 2022
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Christoph Schattleitner
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: die Unterlagen zu…
An Bundesamt für Verfassungsschutz Details
Von
Christoph Schattleitner
Betreff
Disziplinarverfahren zu "Lothar Lingen" [#259747]
Datum
27. September 2022 17:54
An
Bundesamt für Verfassungsschutz
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
die Unterlagen zum abgeschlossenen Disziplinarverfahren, das zum BfV-Mitarbeiter "Lothar Lingen" geführt wurde, insbesondere Unterlagen, aus denen die Gründe und Motive des Mitarbeiters hervorgehen ("Vernichtete er Akten eigenmächtig oder auf eine Anweisung hin?"). Relevant für den Auskunftsanspruch ist wohl das letztinztanzliche Urteil zu dieser Sache (Aktenzeichen 2 C 41.18, https://www.bverwg.de/131020U2C41.18.0).
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner Anfragenr: 259747 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259747/ Postanschrift Christoph Schattleitner << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Christoph Schattleitner

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Bundesamt für Verfassungsschutz
BfV 685005 AM - Mitteilung
Von
Bundesamt für Verfassungsschutz
Betreff
BfV 685005 AM - Mitteilung
Datum
12. Oktober 2022 15:17
Status
Warte auf Antwort
geschwärzt
428,8 KB