Strom aus Windkraftanlagen

Anfrage an: Bundesnetzagentur

ich bin im Internet auf folgenden Artikel gestoßen: https://www.windkraft-journal.de/2022/09/22/ein-kommentar-von-wolfgang-kiene-geschaeftsfuehrer-maka-windkraft-zur-windkraft-und-strompreisen/179710

Da mich diese Aussage sehr beunruhigt und ich das eigentlich nicht glauben kann bitte ich Sie mir mitzuteilen ob Sie das bestätigen oder widerlegen können. Ich beiden Fällen bitte ich um Zusendung der entsprechenden Nachweise bzw. Links

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    28. September 2022
  • Frist
    1. November 2022
  • 4 Follower:innen
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: ich bin im Intern…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Strom aus Windkraftanlagen [#259817]
Datum
28. September 2022 16:14
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
ich bin im Internet auf folgenden Artikel gestoßen: https://www.windkraft-journal.de/2022/09/22/ein-kommentar-von-wolfgang-kiene-geschaeftsfuehrer-maka-windkraft-zur-windkraft-und-strompreisen/179710 Da mich diese Aussage sehr beunruhigt und ich das eigentlich nicht glauben kann bitte ich Sie mir mitzuteilen ob Sie das bestätigen oder widerlegen können. Ich beiden Fällen bitte ich um Zusendung der entsprechenden Nachweise bzw. Links
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 259817 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/259817/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), da…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Strom aus Windkraftanlagen [#259817]
Datum
30. November 2022 10:35
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> Ihren Antrag unter Berufung auf das Informationsfreiheitsgesetz (IFG), das Umweltinformationsgesetz (UIG) sowie das Verbraucherinformationsgesetz (VIG) werte ich als eine auf Sachauskunft gerichtete Bürgeranfrage, die im Folgenden beantwortet wird. Sofern Sie dies wünschen, erhalten Sie aber auch gerne einen förmlichen, unter Umständen kostenpflichten Bescheid nach dem IFG, der auch die Möglichkeit eröffnet Rechtsmittel einzulegen. Folgendes kann ich unverbindlich auf Ihre Anfrage mitteilen: In dem von Ihnen zitierten Artikel wird auf die Tatsache Bezug genommen, dass zu manchen Zeiten die Stromerzeugung aus einem Teil der Stromerzeugungsanlagen gegen Entschädigung abgeregelt werden müsse. Dahinter liegt eine stromwirtschaftlich und technisch erforderliche Regelung (§ 13a EnWG), die es dem Netzbetreiber erlaubt, erneuerbaren Strom, der sich nicht durch die bestehenden Stromleitungen transportieren lässt, abzuregeln und den finanziellen Schaden, der dadurch entsteht, zu entschädigen. Dies ist keine neue Regelung, im Kern steht sie steht bereits seit vielen Jahren im Gesetz (seit 01.10.2021: § 13a EnWG, vorher §§ 14, 15 EEG) und hat sich für die Sicherheit der Stromversorgung sehr bewährt. Die Netzbetreiber und auch die Bundesnetzagentur unternehmen große Anstrengungen, die Stromleitungen auszubauen, damit diese Abregelung so selten wie möglich vorkommt. Allerdings sind die Genehmigungsprozesse langwierig und der Umbau der Stromversorgung im Zuge der Energiewende ist erfreulicherweise schnell. So kommt es dazu, dass das Netz noch nicht allen Strom transportieren kann. Zum Glück betrifft dies nur einen recht kleinen Teil des erneuerbaren Stroms. Derzeit sind rund 3 % des EE-Stroms von diesen Abregelungen betroffen. 97 % der erneuerbaren Strommengen können durch das heute bestehende Stromnetz zum Letztverbraucher transportiert werden. Diese Gründe für die Abregelung von Windenergieanlagen haben etwas mit dem Netzausbau und der Versorgungssicherheit, aber nichts mit den aktuellen Ereignissen an der Strombörse zu tun (auch wenn das zitierte Interview diesen Schluss nahelegt). Größere Windenergieanlagen (> 100 kW) verkaufen ihren Strom nicht unmittelbar an den Netzbetreiber an dessen Netz sie angeschlossen sind und erhalten dafür auch keine feste Einspeisevergütung. Windenergieanlagen dieser Größenordnung sollen sich im Strommarkt eingliedern und auf marktliche Signale reagieren, daher hat das EEG vor einigen Jahren angeordnet, dass dieser Strom direkt oder über Direktvermarkter an der Börse zu verkaufen ist. Aufgrund der aktuellen Energiekrise in Folge des Überfalls Russlands auf die Ukraine sind die Preise für Strom an der Börse deutlich gestiegen und in diesem Fall profitieren die direktvermarkteten Windenergieanlagen. Ich hoffe, dass ich Ihnen die Zusammenhänge verständlich machen konnte. Mit freundlichen Grüßen