SQR-BW Bericht 2021

Ich nehme Bezug auf den SQR-BW Bericht für das Jahr 2021.

Zum Inhalt der Tabelle 10 auf Seite 41 habe ich folgende Fragen:

1. Wie erklären Sie sich den Unterschied zwischen den Anteilen "parenteralen Zugang gelegt" mit 13,8 % und "Infusion verabreicht" mit 15,1%?

2. In 3% der Fällen wurden Medikamente ohne NA-Beteiligung verabreicht.

A) Welche Medikamente (aufgeschlüsselt bitte jeweils nach Medikamentenklasse wie Analgetika, Spasmolytikum, Katecholamin, etc.) und für welche Erkrankungs- und Verletzungsgruppen (z.B. Extremitätentrauma, Stroke, ACS) wurden in diesen Fällen Medikamente verabreicht?

B) Wenn Analgetika verabreicht wurden, welche Wirkstoffe wurden verabreicht (aufgeschlüsselt z.B. nach ES-Ketamin, Metamizolnatrium, Morphin etc.)?

C) Wie groß war die Schmerzreduktion bezogen auf die NRS Skala zwischen der Ankunft am Patienten und der am Krankenhaus wenn Analgetika verabreicht wurden (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Wirkstoff)?

D) Welche Verletzungs-, bzw. Erkrankungsschwere lag vor, wenn Medikamente selbstständig ohne NA-Beteiligung gegeben wurden?

E) In wieviel Prozent der Fällen einer selbstständigen Medikamentengabe kam es zu Komplikationen oder verschlechterte sich der Zustand des Patienten?

3. Die Fragen unter 2. bitte jeweils aufgeschlüsselt für Baden-Württemberg und explizit den Rettungsdienstbereich Biberach.

4. Warum fehlen in ihrer Tabelle weitere invasive Maßnahmen wie das Anlegen eines Torniquet, die Entlastung eines Spannungspneumothorax oder die Anwendung einer EGA, obwohl diese 2021 bereits erfasst wurden?

Für Ihre Mühe bedanke ich mich herzlich.

Anfrage abgelehnt

  • Datum
    1. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Ich nehme Bezu…
An Medizinischer Dienst Baden-Württemberg Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
SQR-BW Bericht 2021 [#260051]
Datum
1. Oktober 2022 15:42
An
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem LIFG/UVwG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Ich nehme Bezug auf den SQR-BW Bericht für das Jahr 2021. Zum Inhalt der Tabelle 10 auf Seite 41 habe ich folgende Fragen: 1. Wie erklären Sie sich den Unterschied zwischen den Anteilen "parenteralen Zugang gelegt" mit 13,8 % und "Infusion verabreicht" mit 15,1%? 2. In 3% der Fällen wurden Medikamente ohne NA-Beteiligung verabreicht. A) Welche Medikamente (aufgeschlüsselt bitte jeweils nach Medikamentenklasse wie Analgetika, Spasmolytikum, Katecholamin, etc.) und für welche Erkrankungs- und Verletzungsgruppen (z.B. Extremitätentrauma, Stroke, ACS) wurden in diesen Fällen Medikamente verabreicht? B) Wenn Analgetika verabreicht wurden, welche Wirkstoffe wurden verabreicht (aufgeschlüsselt z.B. nach ES-Ketamin, Metamizolnatrium, Morphin etc.)? C) Wie groß war die Schmerzreduktion bezogen auf die NRS Skala zwischen der Ankunft am Patienten und der am Krankenhaus wenn Analgetika verabreicht wurden (bitte jeweils aufgeschlüsselt nach Wirkstoff)? D) Welche Verletzungs-, bzw. Erkrankungsschwere lag vor, wenn Medikamente selbstständig ohne NA-Beteiligung gegeben wurden? E) In wieviel Prozent der Fällen einer selbstständigen Medikamentengabe kam es zu Komplikationen oder verschlechterte sich der Zustand des Patienten? 3. Die Fragen unter 2. bitte jeweils aufgeschlüsselt für Baden-Württemberg und explizit den Rettungsdienstbereich Biberach. 4. Warum fehlen in ihrer Tabelle weitere invasive Maßnahmen wie das Anlegen eines Torniquet, die Entlastung eines Spannungspneumothorax oder die Anwendung einer EGA, obwohl diese 2021 bereits erfasst wurden? Für Ihre Mühe bedanke ich mich herzlich.
Dies ist ein Antrag auf Aktenauskunft nach § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), nach § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind, sowie nach § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen sind. Sollte die Aktenauskunft Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, bitte ich, mir dies vorab mitzuteilen und dabei die Höhe der Kosten anzugeben. Es handelt sich meines Erachtens um eine einfache Auskunft bei geringfügigem Aufwand. Gebühren fallen somit nicht an. Ich verweise auf § 7 Abs. 7 LIFG/§243 Abs. 3 UVwG/§ 5 Abs. 2 VIG und bitte, mir die erbetenen Informationen unverzüglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Sollten Sie für diesen Antrag nicht zuständig sein, bitte ich, ihn an die zuständige Behörde weiterzuleiten und mich darüber zu unterrichten. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an Dritte. Ich bitte um eine Antwort in elektronischer Form (E-Mail) und um eine Empfangsbestätigung. Vielen Dank für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260051 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260051/
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Sehr << Antragsteller:in >> wir können Ihrem Anspruch auf Auskunft nicht nachkommen. Aus den Regelun…
Von
Medizinischer Dienst Baden-Württemberg
Betreff
Antwort: WG: SQR-BW Bericht 2021 [#260051]
Datum
6. Oktober 2022 16:01
Status
Anfrage abgeschlossen
Sehr << Antragsteller:in >> wir können Ihrem Anspruch auf Auskunft nicht nachkommen. Aus den Regelungen, auf die Sie sich berufen, - § 1 Abs. 2 des Landesinformationsfreiheitsgesetzes (LIFG), - § 25 des Umweltverwaltungsgesetzes (UVwG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 Umweltinformationsgesetzes des Bundes (UIG) betroffen sind und - § 2 Abs. 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Verbraucherinformationen betroffen besteht kein entsprechender Anspruch. Die SQR-BW ist eine Einrichtung des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg, der als Selbstverwaltungsorganisation der Krankenkassen nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 LIFG vom Anwendungsbereich des LIFG ausgenommen ist. Daher besteht kein Auskunftsanspruch aus § 1 Abs. 2 des LIFG. Es sind keine Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen, so dass kein Auskunftsanspruch aus § 25 UVwG besteht - unabhängig davon, ob die SQR-BW als Einrichtung des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg informationspflichtige Stelle im Sinne des UVwG ist. Die SQR-BW als Einrichtung des Medizinischen Dienstes Baden-Württemberg ist keine Stelle im Sinne des § 2 Abs. 1 VIG. Daher besteht kein Auskunftsanspruch aus § 2 Abs. 1 VIG. Freundliche Grüße