Reform der ambulanten fachärztlichen Versorgung

Das strukturelle Anreizsystem in der ambulanten fachärztlichen Versorgung führt dazu, dass viele Praxen mit sog. 'Recall'-Patienten faktisch auf lange Zeit blockiert sind für behandlungsbedürftige Neuzugänge: Ein periodisches und ausuferndes Kontrollsystem der Stammpatienten bindet Kapazitäten für akut Erkrankte. Wie wollen Sie diesem strukturellen Missstand entgegenwirken, um deutlich mehr Kapazitäten für akut Behandlungsbedürftige in den Facharztpraxen durchzusetzen? Anm.: Die Fragestellerin ist selbst Ärztin und weiß, wovon sie redet.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    3. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
  • Ein:e Follower:in
<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Das strukturelle …
An Bundesministerium für Gesundheit Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Reform der ambulanten fachärztlichen Versorgung [#260132]
Datum
3. Oktober 2022 11:06
An
Bundesministerium für Gesundheit
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Das strukturelle Anreizsystem in der ambulanten fachärztlichen Versorgung führt dazu, dass viele Praxen mit sog. 'Recall'-Patienten faktisch auf lange Zeit blockiert sind für behandlungsbedürftige Neuzugänge: Ein periodisches und ausuferndes Kontrollsystem der Stammpatienten bindet Kapazitäten für akut Erkrankte. Wie wollen Sie diesem strukturellen Missstand entgegenwirken, um deutlich mehr Kapazitäten für akut Behandlungsbedürftige in den Facharztpraxen durchzusetzen? Anm.: Die Fragestellerin ist selbst Ärztin und weiß, wovon sie redet.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260132 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260132/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
Bundesministerium für Gesundheit
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Abgabenachricht, Reform der ambulanten fachärztlichen Versorgung [#260132]
Datum
5. Oktober 2022 07:07
Status
Warte auf Antwort
Sehr << Antragsteller:in >> Ihre untenstehende Anfrage richtet sich nicht auf Zugang oder Auskunft zu vorhandenen amtlichen Aufzeichnungen, sondern auf erklärende Antworten oder Stellungnahmen zu konkreten Fragestellungen. Damit sind die von Ihnen genannten Rechtsvorschriften § 1 IFG, § 3 UIG und § 1 VIG nicht einschlägig. Ihre Anfrage haben wir aber an das zuständige Fachreferat bzw. Referat für Bürgerkommunikation weitergeleitet. Dort wird Ihr Anliegen geprüft und ggf. eine Beantwortung veranlasst. Ich bitte ferner um Berücksichtigung, dass das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Zeit ein sehr hohes Aufkommen an Anfragen hat. Wir arbeiten mit Nachdruck an der Bearbeitung der eingegangenen Anfragen, die vielfach sehr umfangreich sind. Ich bitte daher um Verständnis, dass die Bearbeitungszeit durch diese besonderen Umstände etwas länger als üblich sein könnte. Die von Ihnen übermittelten personenbezogenen Daten (z.B. Name und Anschrift) wurden bzw. werden zum Zwecke der Kontaktaufnahme und Bearbeitung Ihres Anliegens verarbeitet. Die Rechtsgrundlage dafür ist Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe e Datenschutz-Grundverordnung in Verbindung mit § 3 Bundesdatenschutzgesetz. Ihre Daten werden gemäß den für die Aufbewahrung von Schriftgut geltenden Fristen der Registraturrichtlinie, die die Gemeinsame Geschäftsordnung der Bundesministerien (GGO) ergänzt, gespeichert. Weitere Informationen hierzu und über Ihre Betroffenenrechte finden Sie in der Datenschutzerklärung des BMG: https://www.bundesgesundheitsminister.... Mit freundlichen Grüßen

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Bundesministerium für Gesundheit
Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2022 (#260132) Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail v…
Von
Bundesministerium für Gesundheit
Betreff
Ihre Anfrage vom 3. Oktober 2022 (#260132)
Datum
13. Oktober 2022 08:04
Status
Anfrage abgeschlossen
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1,6 KB
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2,8 KB


Sehr << Antragsteller:in >> vielen Dank für Ihre E-Mail vom 3. Oktober 2022. Alle Patientinnen und Patienten müssen einen angemessenen und gleichwertigen Zugang zur ambulanten ärztlichen Versorgung erhalten. Entsprechend sieht der Bundesmantelvertrag Ärzte (BMV-Ä) u.a. vor, dass Vertragsärztinnen und -ärzte die Behandlung einer/eines anspruchsberechtigten Versicherten nur in begründeten Fällen ablehnen dürfen (§ 13 Abs. 7) und Sprechstunden entsprechend dem Bedürfnis nach einer ausreichenden und zweckmäßigen vertragsärztlichen Versorgung festzusetzen sind (§ 17 Abs. 1). Gemäß ihrem Sicherstellungsauftrag ist es Aufgabe der Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen), die Erfüllung dieser Pflichten zu überwachen und Vertragsärztinnen und -ärzte ggf. zur Erfüllung dieser Pflichten anzuhalten. Zudem wurden mit dem Terminservice- und Versorgungsgesetz insbesondere finanzielle Anreize für Vertragsärztinnen und -ärzte vorgesehen, um Wartezeiten auf Arzttermine zu verkürzen und das Sprechstundenangebot auszuweiten, auch ohne vorherige Terminvergabe ("offene" Sprechstunden). Letztere werden in den Facharztpraxen nach vorliegenden Daten noch bei weitem nicht in ausreichendem Umfang angeboten. Um hier mehr Angebote zu schaffen, sind auch die Kassenärztlichen Vereinigungen in der Verantwortung. Mit freundlichen Grüßen