nach § 49 KWG sofort vollziehbare Abwicklungsanordnung gegen Gazprom-Stiftung

Den - mutmaßlich vorhandenen - nach § 49 KWG sofort vollziehbaren Abwicklungsbescheid gegen die Gazprom-Stiftung (Eigenbezeichnung: Stiftung Klima- und Umweltschutz MV).

Hintergrund ist die Weigerung der Vorstandsvorsitzenden der Gazprom-Stiftung die Abwicklung eben dieser selbst durchzuführen.

Sachverhalt:
Im Zuge der am 15. Juli 2020 erlassenen Richtlinien [1] zur Anwendungen der CAATSA wurde auch die Nordstream 2 Pipeline von US Sanktionen, die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim erlassenen worden waren, erfasst. Um diese Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika zu umgehen, begannen die im Folgenden Verschwörer genannten Hintermänner der Stiftung mit der Planung zur Errichtung der Gazprom-Stiftung deren einziger Zweck es war die bauliche Fertigstellung der Gazprom-Pipeline Nordstream II sicher zu stellen.

Als am 19. Januar des Folgejahres auch das - für die bauliche Fertigstellung essentiell notwendige - Verlegeschiff Fortuna seitens der Vereinigten Staaten von Amerika sanktioniert worden ist [2], begannen die Verschwörer am 1. Februar 2021 [3] - als Geschäftsbetrieb getarnt - damit sich aktiv an der baulichen Fertigstellung von Nordstream II zu beteiligen und nahmen hierzu unbedingt rückzahlbare Einlagen der Nordstream II AG zur Finanzierung des sog. Geschäftsbetriebs an.

Abgesehen von der im Raum stehenden Terrorismusfinanzierung des russischen Angriffskriegs - für deren Verfolgung jedoch die Bundesbank zuständig sein dürfte - betreibt die Gazprom-Stiftung somit ein Einlagengeschäft ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis inne zu haben. Entsprechend dürfte in Ihrem Hause, der BaFin, ein sofort vollziehbarer Bescheid zur Abwicklung des Einlagengeschäfts vorliegen.

Sofern dies nicht der Fall sein sollte, wird um förmlichen Bescheid der Nichtexistenz eines solchen Abwicklungsbescheids sowie um Weiterleitung dieser Anfrage an die Market Contact Group gebeten.

[1] https://www.state.gov/caatsa-crieea-section-232-public-guidance/
[2] https://www.reuters.com/world/europe/us-imposes-sanctions-russian-vessel-involved-with-nord-stream-2-pipeline-2021-01-19/
[3] https://klimastiftung-mv.de/wp-content/uploads/2022/06/2022-06-09_Zum-wirtschaftlichen-Geschaeftsbetrieb.pdf

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  • Datum
    6. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
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Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Den - mutmaßlich …
An Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht Details
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Betreff
nach § 49 KWG sofort vollziehbare Abwicklungsanordnung gegen Gazprom-Stiftung [#260282]
Datum
6. Oktober 2022 10:07
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Den - mutmaßlich vorhandenen - nach § 49 KWG sofort vollziehbaren Abwicklungsbescheid gegen die Gazprom-Stiftung (Eigenbezeichnung: Stiftung Klima- und Umweltschutz MV). Hintergrund ist die Weigerung der Vorstandsvorsitzenden der Gazprom-Stiftung die Abwicklung eben dieser selbst durchzuführen. Sachverhalt: Im Zuge der am 15. Juli 2020 erlassenen Richtlinien [1] zur Anwendungen der CAATSA wurde auch die Nordstream 2 Pipeline von US Sanktionen, die im Zuge der völkerrechtswidrigen Annexion der Krim erlassenen worden waren, erfasst. Um diese Sanktionen der Vereinigten Staaten von Amerika zu umgehen, begannen die im Folgenden Verschwörer genannten Hintermänner der Stiftung mit der Planung zur Errichtung der Gazprom-Stiftung deren einziger Zweck es war die bauliche Fertigstellung der Gazprom-Pipeline Nordstream II sicher zu stellen. Als am 19. Januar des Folgejahres auch das - für die bauliche Fertigstellung essentiell notwendige - Verlegeschiff Fortuna seitens der Vereinigten Staaten von Amerika sanktioniert worden ist [2], begannen die Verschwörer am 1. Februar 2021 [3] - als Geschäftsbetrieb getarnt - damit sich aktiv an der baulichen Fertigstellung von Nordstream II zu beteiligen und nahmen hierzu unbedingt rückzahlbare Einlagen der Nordstream II AG zur Finanzierung des sog. Geschäftsbetriebs an. Abgesehen von der im Raum stehenden Terrorismusfinanzierung des russischen Angriffskriegs - für deren Verfolgung jedoch die Bundesbank zuständig sein dürfte - betreibt die Gazprom-Stiftung somit ein Einlagengeschäft ohne die hierzu erforderliche Erlaubnis inne zu haben. Entsprechend dürfte in Ihrem Hause, der BaFin, ein sofort vollziehbarer Bescheid zur Abwicklung des Einlagengeschäfts vorliegen. Sofern dies nicht der Fall sein sollte, wird um förmlichen Bescheid der Nichtexistenz eines solchen Abwicklungsbescheids sowie um Weiterleitung dieser Anfrage an die Market Contact Group gebeten. [1] https://www.state.gov/caatsa-crieea-section-232-public-guidance/ [2] https://www.reuters.com/world/europe/us-imposes-sanctions-russian-vessel-involved-with-nord-stream-2-pipeline-2021-01-19/ [3] https://klimastiftung-mv.de/wp-content/uploads/2022/06/2022-06-09_Zum-wirtschaftlichen-Geschaeftsbetrieb.pdf
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260282/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>
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Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie die Pressemitteilung der Gazprom-Stiftung aus der die aktive Weig…
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Betreff
Anlage: nach § 49 KWG sofort vollziehbare Abwicklungsanordnung gegen Gazprom-Stiftung [#260282]
Datum
6. Oktober 2022 10:10
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, anbei finden Sie die Pressemitteilung der Gazprom-Stiftung aus der die aktive Weigerung des Vorstandsvorsitzenden eben jener hervor geht die Abwicklung der Gazprom-Stiftung durch zu führen. Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anhänge: - 2022-09-28-pm-der-stiftung-klima-und-umweltschutz-mv-information-zum-aktuellen-stand.pdf Anfragenr: 260282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260282/
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Betreff
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Datum
9. Oktober 2022
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Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
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Betreff
Bescheid
Datum
28. Oktober 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
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Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise freundlich darauf hin, dass die einmonatige Frist nach IFG am kommenden …
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Betreff
Eingangsbestätigung: Anlage: nach § 49 KWG sofort vollziehbare Abwicklungsanordnung gegen Gazprom-Stiftung [#260282]
Datum
2. November 2022 11:43
An
Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr geehrte Damen und Herren, ich weise freundlich darauf hin, dass die einmonatige Frist nach IFG am kommenden Dienstag abläuft und ich Stand heute noch nicht einmal eine Eingangsbestätigung erhalten habe. Hochachtungsvoll << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260282 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260282/

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Betreff
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Datum
5. November 2022
Status
Anfrage abgeschlossen
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