Betriebserlaubnis des Kohlekraftwerk Datteln 4 (BNetzA ID: BNA1949, Thru ID: 06-05-500-0915123)

Anfrage an: Bundesnetzagentur

1. Die Betriebserlaubnis des oben genannten Kraftwerks.
2. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals erteilt worden ist.
3. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis zuletzt überprüft worden ist.
4. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals beantragt worden ist.

Hintergrund der Anfrage ist, dass es sich bei diesem Kraftwerk seit Urteil vom 26.08.2021 - 10 D 106/14.NE - des OVG Nordrhein-Westfalen um einen Schwarzbau handelt.

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    6. Oktober 2022
  • Frist
    8. November 2022
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<< Anfragesteller:in >>
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: 1. Die Betriebser…
An Bundesnetzagentur Details
Von
<< Anfragesteller:in >>
Betreff
Betriebserlaubnis des Kohlekraftwerk Datteln 4 (BNetzA ID: BNA1949, Thru ID: 06-05-500-0915123) [#260311]
Datum
6. Oktober 2022 14:38
An
Bundesnetzagentur
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
1. Die Betriebserlaubnis des oben genannten Kraftwerks. 2. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals erteilt worden ist. 3. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis zuletzt überprüft worden ist. 4. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals beantragt worden ist. Hintergrund der Anfrage ist, dass es sich bei diesem Kraftwerk seit Urteil vom 26.08.2021 - 10 D 106/14.NE - des OVG Nordrhein-Westfalen um einen Schwarzbau handelt.
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> Anfragenr: 260311 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260311/ Postanschrift << Antragsteller:in >> << Antragsteller:in >> << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen << Anfragesteller:in >>

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Bundesnetzagentur
Z21f 1630 040 Fie Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 06.10.202…
Von
Bundesnetzagentur
Betreff
AW: Betriebserlaubnis des Kohlekraftwerk Datteln 4 (BNetzA ID: BNA1949, Thru ID: 06-05-500-0915123) [#260311]
Datum
10. Oktober 2022 11:48
Status
Anfrage abgeschlossen
Z21f 1630 040 Fie Sehr << Antragsteller:in >> auf Ihren Antrag auf Informationszugang vom 06.10.2022 ergeht folgender Bescheid: Ich lehne Ihren auf Übersendung der verlangten Informationen ab. Dieser Bescheid ergeht kostenfrei. Begründung: Sie stellten bei der Bundesnetzagentur einen Antrag nach dem IFG bzw. UIG auf Zugang zu amtlichen Informationen und verlangten „1. Die Betriebserlaubnis des oben genannten Kraftwerks. 2. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals erteilt worden ist. 3. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis zuletzt überprüft worden ist. 4. Das Datum an dem die Betriebserlaubnis erstmals beantragt worden ist.“ Ich werte Ihren Antrag Als solchen auf Informationszugangsgewährung nach dem IFG. Die Bundesnetzagentur ist für die Entscheidung über Ihren Antrag auf Informationszugang gemäß § 7 Absatz 1, § 1 IFG zuständig. § 1 Abs. 1 IFG gewährt einen Anspruch auf Zugang zu „amtlichen Informationen“, ermöglicht aber auch die Ablehnung gem. § 9 Abs. 3 IFG, wenn der Antragsteller bereits über die begehrten Informationen verfügt oder sich diese in zumutbarer Weise aus allgemein zugänglichen Quellen beschaffen kann. Die von Ihnen gewünschten Informationen liegen auf der Website der Bezirksregierung Münster allgemein zugänglich vor, unter https://www.bezreg-muenster.de/de/umw... kann der Genehmigungsbescheid abgerufen werden. Aus dem dort zugänglichen Dokument ergeben sich auch die angeforderten Daten: Am 19.12.2014 wurde die Genehmigung erstmals beantragt, am 19.01.2017 erteilt. Wann die Betriebserlaubnis zuletzt überprüft wurde, ist bei der Bundesnetzagentur nicht bekannt, da diese nicht für die Erteilung von immissionsschutzrechtlichen Genehmigungen zuständig ist. Informationen hierüber könnten bei der Bezirksregierung vorliegen. Da die Informationen aus öffentlichen Quellen beschaffbar sind bzw. nicht bei der Bundesnetzagentur vorliegen, war der Antrag abzulehnen. Rechtsbehelfsbelehrung: Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen, Tulpenfeld 4, 53113 Bonn erhoben werden. Mit freundlichem Gruß