Verkauf von 43 Hektar an die Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN) - Regenbogen Camp Prerow / Darß

Guten Tag,

wir haben aus der Presse erfahren, daß die Fläche von 43 Hektar an die Stiftung verkauft wurde.

https://www.bundesimmobilien.de/naturschutz-und-wirtschaftlichkeit-unter-einem-hut-8ef0889709729da6

Auf diesem Gelände besteht seit überb 65 Jahren ein Campingplatz.
Dieser soll nun entspr. des Vertrages und in Abspräche mit dem Betreiber (Regenbogen AG) um 3 Areale reduziert werden.
Als Betroffener Dauercamper (wir alle haben die Kündigung mit Hinweis auf die neuen vertraglichen Verpflichtung duch die StUN) bitte ich um Zusendung des Kaufvertrages.

Vielen Dank

Anfrage erfolgreich

  • Datum
    13. Oktober 2022
  • Frist
    15. November 2022
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Peer Globisch
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu: Guten Tag, wir h…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Peer Globisch
Betreff
Verkauf von 43 Hektar an die Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN) - Regenbogen Camp Prerow / Darß [#260819]
Datum
13. Oktober 2022 21:59
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
Warte auf Antwort — E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Antrag nach dem IFG/UIG/VIG Sehr geehrte Damen und Herren, bitte senden Sie mir Folgendes zu:
Guten Tag, wir haben aus der Presse erfahren, daß die Fläche von 43 Hektar an die Stiftung verkauft wurde. https://www.bundesimmobilien.de/naturschutz-und-wirtschaftlichkeit-unter-einem-hut-8ef0889709729da6 Auf diesem Gelände besteht seit überb 65 Jahren ein Campingplatz. Dieser soll nun entspr. des Vertrages und in Abspräche mit dem Betreiber (Regenbogen AG) um 3 Areale reduziert werden. Als Betroffener Dauercamper (wir alle haben die Kündigung mit Hinweis auf die neuen vertraglichen Verpflichtung duch die StUN) bitte ich um Zusendung des Kaufvertrages. Vielen Dank
Dies ist ein Antrag auf Zugang zu amtlichen Informationen nach § 1 des Gesetzes zur Regelung des Zugangs zu Informationen des Bundes (IFG) sowie § 3 Umweltinformationsgesetz (UIG), soweit Umweltinformationen im Sinne des § 2 Abs. 3 UIG betroffen sind, sowie § 1 des Gesetzes zur Verbesserung der gesundheitsbezogenen Verbraucherinformation (VIG), soweit Informationen im Sinne des § 1 Abs. 1 VIG betroffen sind. Sollte der Informationszugang Ihres Erachtens gebührenpflichtig sein, möchte ich Sie bitten, mir dies vorab mitzuteilen und detailliert die zu erwartenden Kosten aufzuschlüsseln. Meines Erachtens handelt es sich um eine einfache Auskunft. Gebühren fallen somit nach § 10 IFG bzw. den anderen Vorschriften nicht an. Auslagen dürfen nach BVerwG 7 C 6.15 nicht berechnet werden. Sollten Sie Gebühren veranschlagen wollen, bitte ich gemäß § 2 IFGGebV um Befreiung oder hilfsweise Ermäßigung der Gebühren. Ich verweise auf § 7 Abs. 5 IFG/§ 3 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 UIG/§ 4 Abs. 2 VIG und bitte Sie, mir die erbetenen Informationen so schnell wie möglich, spätestens nach Ablauf eines Monats zugänglich zu machen. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, müssen Sie mich darüber innerhalb der Frist informieren. Ich bitte Sie um eine Antwort per E-Mail gemäß § 1 Abs. 2 IFG. Ich widerspreche ausdrücklich der Weitergabe meiner Daten an behördenexterne Dritte. Sollten Sie meinen Antrag ablehnen wollen, bitte ich um Mitteilung der Dokumententitel und eine ausführliche Begründung. Ich möchte Sie um eine Empfangsbestätigung bitten und danke Ihnen für Ihre Mühe! Mit freundlichen Grüßen Peer Globisch Anfragenr: 260819 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260819/ Postanschrift Peer Globisch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Mit freundlichen Grüßen Peer Globisch
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN)
Datum
24. Oktober 2022 16:13
Status
Warte auf Antwort

Empfangsbestätigung

Diese Nachricht scheint eine Empfangsbestätigung zu sein. Wenn dies zutrifft, müssen Sie nichts weiter machen. Die Behörde muss in der Regel innerhalb eines Monats antworten.

VORE.O1018-49/22 Sehr geehrter Herr Globisch, hiermit bestätige ich den Eingang Ihres über das Portal "fragdenstaat.de" nach dem Informationsfreiheitsgesetz des Bundes (IFG), dem Umweltinformationsgesetz des Bundes (UIG) sowie dem Verbraucher-Informationsgesetz (VIG) gestellten Antrages auf Herausgabe eines zwischen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) und der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg-Vorpommern (StUN MV) in Bezug auf den Campingplatz "Regenbogencamp" in Prerow geschlossenen Kaufvertrages. Bei dem Sie interessierenden Vertrag handelt es sich um eine auf Grundlage von § 2 Abs. 1 Satz 6 i.V.m. § 7 Abs. 4 Satz 2 Vermögenszuordnungsgesetz (VZOG) protokollierte einvernehmliche Einigung zwischen der BImA und der StUN MV über die entgeltliche Übertragung des Eigentums an zwei ehemals volkseigenen Flurstücken auf die StUN. Auf dieser Grundlage erfolgt der Eigentumsübergang auf die StUN. Da Sie die Herausgabe des gesamten Vertrages begehren, der größtenteils keine Umweltinformationen im Sinne des UIG und Im Übrigen keine Informationen beinhaltet, die unter das von Ihnen benannte VIG fallen, behandele ich Ihr Begehren als zulässigen Antrag nach dem (allgemeineren) IFG. Für die Bearbeitung von Anträgen nach dem IFG (und dem UIG) ist innerhalb der BImA der Stabsbereich Recht zuständig. Ihr Antrag wird von mir unter dem oben genannten Geschäftszeichen bearbeitet. Vor der weiteren Bearbeitung Ihres Antrags weise ich auf Folgendes hin: Für den Fall, dass Ihrem Antrag zumindest teilweise stattgegeben würde, wären bei Ihnen Kosten zu erheben. Für die Übermittlung von Informationen sind nach § 10 Abs. 1 IFG Gebühren (hierzu nachstehend (1)) und (hierzu nachstehend (2)) Auslagen zu erheben. (1) Die Festsetzung von Gebühren richten sich nach dem Gebührenverzeichnis in der Anlage der auf Grundlage von § 10 Abs. 3 IFG erlassenen Informationsgebührenverordnung (IFGGebV). Der von Ihnen beantragte Informationszugang wäre entgegen Ihrer Annahme nicht gebührenfrei. Nur für eine einfache Auskunft sind nach § 10 Abs. 1 Satz 2 IFG keine Gebühren und Auslegen zu berechnen. Darüber hinaus sind nach Teil A Nr. 1.1 IFG-GebV nur mündliche und einfache schriftliche Auskünfte, auch bei Herausgabe von wenigen Abschriften, gebührenfrei. Die von Ihnen beantragte Herausgabe des Grundstückskaufvertrages stellte keine „einfache Auskunft“ im Sinne der vorgenannten Vorschriften dar. Eine solche ist nur dann anzunehmen, „wenn deren Vorbereitung der Verwaltung keinen oder einen nur sehr geringen Aufwand abverlangt“ (Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl. 2016, § 10, Rdnr. 53 mit Hinweis auf die Gesetzesbegründung BT-Drs. 15/4493, S. 16 sowie weiteren Nachweisen). Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Sie interessierende Vertrag bzw. eine Kopie dieses Vertrages kann von der BImA bereits aus folgendem Grunde nicht mit geringem Verwaltungsaufwand an Sie herausgegeben werden: Vorliegend sind Belange des Vertragspartners der BImA, der StUN MV, berührt. Nach § 8 Abs. 1 IFG ist einem Dritten, dessen Belange durch den Antrag auf Informationszugang berührt sind, schriftlich Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb eines Monats zu geben, sofern Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass er ein schutzwürdiges Interesse am Ausschluss des Informationszugangs haben kann. Vorliegend könnten möglicherweise im Falle einer Herausgabe des Vertrages schützenswerte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der StUN MV im Sinne des § 6 Satz 2 IFG verletzt werden. Bereits die Möglichkeit der Rechtsbetroffenheit löst nach § 8 IFG die Pflicht der BImA aus, die StUN MV am vorliegenden IFG-Verfahren zu beteiligen (vgl. entsprechend Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 01.10.2008 - 6 B 1133/08 -, juris-Rdnr. 22; Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 8, Rdnr. 28). Auch bei Zweifeln an der Existenz drittschützender Ablehnungsgründe ist das Drittbeteiligungsverfahren durchzuführen, da nur hierdurch sichergestellt werden kann, dass mögliche Rechte des Dritten, hier der StUN MV, nicht verletzt werden. Die StUN MV wäre daher vor einer Entscheidung über Ihren Antrag an dem vorliegenden IFG-Verfahren zu beteiligen. Die BImA müsste daher im Falle der weiteren Durchführung des IFG-Verfahrens die StUN MV über Ihren Antrag unterrichten und ihr als Drittbetroffene Gelegenheit geben, sich binnen eines Monats zu Ihrem Antrag zu äußern. Der hierdurch entstehende, nicht mehr als "gering" zu qualifizierende Verwaltungsaufwand wäre bei der Gebührenfestsetzung zu berücksichtigen. Der erforderliche Verwaltungsaufwand zur Informationsverschaffung würde im hier vorliegenden Fall aufgrund des durchzuführenden Verfahrens mit Drittbeteiligung über eine gebührenfreie einfache Auskunft hinausgehen. Einschlägig wäre daher vorliegend entweder der Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.1. des Gebührenverzeichnisses (Herausgabe von Abschriften ) mit einer Gebührenspanne von mindestens 15 € bis höchstens (Kappungsgrenze) 125 € oder möglicherweise auch die Tarifstelle des Teils A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses (Herausgabe von Abschriften, wenn im Einzelfall ein deutlich höherer Verwaltungsaufwand zur Zusammenstellung von Unterlagen entsteht, insbesondere wenn zum Schutz öffentlicher oder privater Belange Daten ausgesondert werden müssen) mit einer Gebührenspanne von mindestens 30 € bis höchstens (Kappungsgrenze) 500 €. Der erstgenannte Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.1. des Gebührenverzeichnisses wäre voraussichtlich anzuwenden, wenn die StUN MV in den Informationszugang einwilligte oder wenn dem von Ihnen Informationszugang trotz einer fehlenden Einwilligung vollumfänglich entsprochen würde. Der zweitgenannte Gebührentatbestand (Tarifstelle) des Teils A Nr. 2.2. des Gebührenverzeichnisses wäre voraussichtlich anzuwenden, wenn die StUN MV nicht in den Informationszugang einwilligte und wenn Passagen des Vertrages vor einer Herausgabe unkenntlich gemacht (geschwärzt), also ausgesondert werden müssten. Die BImA orientiert sich bei der Bemessung von Gebühren an der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vom 13.10.2020 – Az.: 10 C 23/19, juris. Danach erfolgt die Gebührenberechnung in IFG-Verfahren auf der Grundlage pauschalierter Stundensätze, wobei die in den jeweiligen Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV genannten Höchstgebühren als Kappungsgrenze anzuwenden sind. Den jeweiligen Stundensätzen liegen Personalkostensätze der BImA zugrunde, die auf internen Kostenermittlungen basieren und um jegliche Sachkosten und sonstige kalkulatorische Kosten bereinigt sind. Die Personalkostensätze („Stundensätze für die Leistungen der Bundesanstalt für Immobilienaufgaben“) werden jährlich neu festgestellt. Sie betragen derzeit für Beamte/Beamtinnen des höheren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:61 €, Beamte/Beamtinnen des gehobenen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:48 €, Beamte/Beamtinnen des mittleren Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:34 €, Beamte/Beamtinnen des einfachen Dienstes und vergleichbare Tarifbeschäftigte:31 € Soweit Sie gemäß § 2 IFGGebV eine Befreiung oder hilfweise eine Ermäßigung der Gebühren beantragen, müssten Sie hierfür eine Begründung vortragen, weshalb die Voraussetzungen der Billigkeit oder des öffentlichen Interesses in Ihrem Fall vorliegen. Aus Sicht der BImA bestehen keine Anhaltspunkte für ein Vorliegen dieser Voraussetzungen. (2) Ggf. wären vorliegend (voraussichtlich in Höhe von unter 10 € auch Auslagen für die Verwaltungszustellung) zu erheben. Zwar stellt § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG, wohl aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens, keine wirksame Ermächtigung dar, für Auslagen durch Rechtsverordnung Kostensätze festzulegen. Dies hat das Bundesverwaltungsgericht mit dem von Ihnen angeführten Urteil vom 13.10.2020 (10 C 23/19, juris-Rdnr. 12) entschieden. Die Auslagen betreffenden Tarifstellen der Anlage zur IFGGebV sind daher nicht anwendbar. Hieraus folgt aber entgegen Ihrer Auffassung nicht, dass vorliegend keine Auslagen festzusetzen wären. Da das IFG ansonsten keine konkrete Regelung zur Auslagenfestsetzung getroffen hat, wie sie für die Gebührenfestsetzung § 10 Abs. 2 IFG i.V. mit § 10 Abs. 3 Satz 1 IFG und der IFGGebVO enthält, ist vorliegend subsidiär auf die Regelungen des Bundesgebührengesetzes (BGebG) zurückzugreifen. Für die Erhebung von Auslagen gilt § 12 Abs. 1 Nrn. 1-5 BGebG in Verbindung mit § 10 Abs. 1 Satz 1 IFG (vgl. Schoch, Kommentar zum IFG, 2. Aufl., § 10, Rdnr. 35 f.). Vor dem Hintergrund der im Falle der Weiterbearbeitung des Antrages Ihres Mandanten zu erwartenden, von mir derzeit nicht weiter aufschlüsselbaren Kosten bitte ich Sie daher zunächst um Mitteilung, ob von der BImA ein entsprechendes Drittbeteiligungsverfahren eingeleitet werden soll. In diesem Zusammenhang mache ich darauf aufmerksam, dass wegen der Drittbetroffenheit der StUN MV nach § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG der vorliegende Antrag auf Informationszugang von Ihnen zu begründen ist. Sie haben in Ihrem Antrag mitgeteilt, als einer der betroffenen Dauercamper von der Betreiberin des Campingplatzes die Kündigung mit Hinweis auf die neuen vertraglichen Verpflichtungen der StUN erhalten zu haben. Gemäß dem Kaufvertrag der BImA mit der StUN und in Absprache mit der Betreiberin des Campingplatzes solle der Campingplatz um drei Areale reduziert werden. Daher bitten Sie um Zusendung des Kaufvertrage mit der StUN. Diesen Vortrag verstehe ich als Begründung Ihres Antrages. Sobald Sie mir bestätigen, dass Sie Ihren Antrag auf Informationszugang weiterverfolgen, werde ich die StUN MV (wunschgemäß ohne Nennung Ihres Namens und Ihrer Adresse) über Ihren IFG-Antrag und die vorstehende Begründung Ihres Antrags unterrichten, um ihr Gelegenheit zu geben, sich zu Ihrem Antrag zu äußern. Ihrer geschätzten Rückäußerung sehe ich entgegen. Mit freundlichen Grüßen
Peer Globisch
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Peer Globisch
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN) [#260819]
Datum
24. Oktober 2022 16:45
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> entspr. des soeben geführten Telefonates stimme ich allen von Ihnen genannten Kosten zu. Mit Bitte um weitere Veranlassung. Vielen Dank Mit freundlichen Grüßen Peer Globisch Betroffener und Vertreter aller betroffenenen Dauercamper Anfragenr: 260819 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260819/ Postanschrift Peer Globisch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (…
Von
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN) [#260819]
Datum
25. Oktober 2022 13:22
Status
Anfrage abgeschlossen
VORE.O1018-49/22 Sehr geehrter Herr Globisch, vielen Dank für Ihre Rückäußerung. Das Anhörungsschreiben an die StUN MV befindet sich auf dem Wege der Postzustellung. Nunmehr bleibt eine Rückäußerung der StUN MV binnen eines Monats nach Zustellung des Anhörungsschreibens der BImA abzuwarten. Sobald sich die StUN MV rückgeäußert hat, spätestens aber nach Ablauf der gesetzlich vorgeschriebenen einmonatigen Stellungnahmefrist, werde ich über Ihren Antrag auf Informationszugang entscheiden. Ich werde unaufgefordert auf die Angelegenheit zurückkommen. Mit freundlichen Grüßen

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Peer Globisch
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (…
An Bundesanstalt für Immobilienaufgaben Details
Von
Peer Globisch
Betreff
AW: Ihr Antrag auf Herausgabe eines Kaufvertrages mit der Stiftung Umwelt und Naturschutz Mecklenburg Vorpommern (StUN) [#260819]
Datum
25. Oktober 2022 13:37
An
Bundesanstalt für Immobilienaufgaben
Status
E-Mail wurde erfolgreich versendet.
Sehr << Anrede >> dafür herzlichen Dank !! Mit freundlichen Grüßen Peer Globisch Anfragenr: 260819 Antwort an: <<E-Mail-Adresse>> Laden Sie große Dateien zu dieser Anfrage hier hoch: https://fragdenstaat.de/a/260819/ Postanschrift Peer Globisch << Adresse entfernt >> << Adresse entfernt >>